AS 2001 1748
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA)
Änderung vom 3. Juli 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 11. August 19991 über den Vollzug der Weg- und Auswei- sung von ausländischen Personen wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 22a und 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
19312 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG)
sowie auf die Artikel 96 und 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19983,
Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a
1 Das Bundesamt betreibt einen Flughafendienst. Diesem werden namentlich folgen-
de Aufgaben übertragen: a. Koordination der Sicherheitsbegleitung beim zwangsweisen Vollzug von Weg- und Ausweisungen auf dem Luftweg;
Art. 12 Datenbearbeitung
1 Das Bundesamt führt zur Bearbeitung und Kontrolle der Geschäfte im Rahmen des
Vollzugs von Weg- und Ausweisungen sowie zur Erstellung von Statistiken ein In- formationssystem (AURORA).
2 Zu diesem Zweck werden Daten bearbeitet über:
a. Identität; b. Zivilstand; c. Adressen; d. Ausweise; e. Massnahmen zur Abklärung der Identität und Staatsangehörigkeit;