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AS 2001 1821

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV)

Änderung vom 15. Juni 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Oktober 19761 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2bis

1 Das Mindestalter beträgt:

d. 21 Jahre für Führer von Motorfahrzeugen der Kategorie C im grenzüber- schreitenden Güterverkehr sowie für Führer von Motorfahrzeugen der Kate- gorie D. 2bis Inhaber des Führerausweises der Kategorie C, die das 21. Altersjahr noch nicht vollendet haben, dürfen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe d mit Motorwagen dieser Kategorie im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt werden, wenn sie: a. die Lastwagenführerlehre mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis; oder b. die Mindestausbildung nach Anhang 10 Ziffer 1 abgeschlossen haben.

Art. 11 Abs. 4 und 5

4 Vom Erfordernis der Fahrpraxis nach Absatz 3 ist derjenige Bewerber um den

Führerausweis der Kategorie D befreit, der sich über den Abschluss der Mindestaus- bildung nach Anhang 10 Ziffer 2 ausweist und vor der Bewerbung während mindes- tens drei Monaten einen Lastwagen oder Trolleybus oder während mindestens zwei Jahren Motorwagen der Kategorien B, C1 oder D2 regelmässig geführt hat.

5 Aufgehoben

Art. 26 Abs. 2 Bst. c Aufgehoben

1 SR 741.51

2001-0104 1821

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr AS 2001

Art. 26a Mitführen der Ausweise

1 Führer von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen müssen auf Fahrten zwischen

Hof, Feld und Wald den Führerausweis nicht mit sich führen.

2 Absolventen der Lastwagenführerlehre oder der Mindestausbildung nach An-

hang 10 Ziffer 1 müssen im grenzüberschreitenden Güterverkehr ihren Fähigkeits- ausweis oder die abgegebene Bescheinigung mitführen.

Art. 89 Abs. 2

2 Fahrschulfahrzeuge müssen den Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge

(Art. 88) entsprechen. Sie sind, mit Ausnahme der Ersatzfahrzeuge, für die Katego- rien B, C und D mit einem zweiten Brems- und Kupplungspedal sowie mit einem zusätzlichen Rückblickspiegel für den Fahrlehrer auszurüsten.

Art. 111 Abs. 1

1 Der Fahrzeugausweis ist auf der Stelle abzunehmen, wenn:

a. die vorgeschriebene Versicherung für das Fahrzeug fehlt; b. bei einer Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse ein oder mehre- re die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer unmittelbar gefährdende Verstösse gegen die massgeblichen Vorschriften festgestellt werden.

Art. 151c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2001 1 Der nach Artikel 11 Absatz 5 des bisherigen Rechts auf eine bestimmte Strecke be- schränkte Führerausweis der Kategorie D berechtigt zum Führen von Gesellschafts- wagen im bisherigen Umfang.

2 Die Beschränkung wird aufgehoben, wenn der Inhaber anlässlich einer Kontroll-

fahrt mit einem Fahrzeug nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe g seine Fähigkeit zur uneingeschränkten Führung von Gesellschaftswagen nachweist. Zu dieser Kontroll- fahrt wir der Gesuchsteller zugelassen, wenn er ein solches Fahrzeug während eines Jahres im regionalen Linienverkehr geführt hat oder, wenn er sich über den Ab- schluss der Mindestausbildung nach Anhang 10 Ziffer 2 ausweist.

II Der Anhang 10 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

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III Diese Änderung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

15. Juni 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11504 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Anhang 10 (Art. 5 und 11)

Mindestausbildung für Führer von Last- und Gesellschaftswagen2

1 Mindestausbildung für Lastwagenführer

11 Aufgabengebiet

Der Lastwagenführer ist in der Lage, schwere Motorwagen zum Güter- transport selbständig, verantwortungsbewusst und sicher zu führen und den Transport unter den bestmöglichen Bedingungen zu gewährleisten.

12 Tätigkeiten

Unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften, insbesondere bezüg- lich Unfallverhütung, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Verkehrssi- cherheit sowie der Regeln der Wirtschaftlichkeit und der Dienstvorschrif- ten sowie gegebenenfalls besonderer Auflagen für Spezialfahrzeuge und -transporte führt er auf der Grundlage allgemeiner Anweisungen insbeson- dere folgende Tätigkeiten aus: a. Entgegennehmen des Fahrzeugs und Überprüfen der Betriebssi- cherheit; b. Entgegennehmen des Transportauftrages und/oder Festlegen von Fahrstrecken; c. Überwachen des Beladevorgangs und Mitwirken beim Beladen, insbesondere zur Gewährleistung der Ladungssicherheit bei Trans- portgütern sowie zur Einhaltung der Belastungsgrenzen des Fahr- zeugs; d. Beschaffen bzw. Bereithalten und gegebenenfalls Überprüfen von Genehmigungen, Beförderungs- und Zollpapieren sowie sonstigen Dokumenten; e. Sachgerechtes und sicheres Führen des Fahrzeugs unter Berück- sichtigung der Strassen-, Witterungs-, Beförderungs- und Ver- kehrsverhältnisse; f. Einhalten der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten; g. Sachgerechtes und sicheres Befördern und Betreuen der Ladung sowie Gewähren von Hilfeleistungen und Treffen von Sicherheits- vorkehrungen nach anerkannten Verfahren bei Pannen und Unfäl- len;

2 Beschreibung der praktischen Berufsanforderungen gemäss Richtlinie des Rates

76/914/EWG vom 16 Dezember 1976, geändert durch Entscheidung 85/368/EWG des Rates vom 16. Juli 1985, in Abl. Nr. C338 vom 21.12.1992, S 15 und 23.

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h. Ausliefern von Waren und Begleitpapieren sowie Entgegennehmen von Empfangsquittungen; i. Frühzeitiges Erkennen und Lokalisieren von technischen Störun- gen sowie Beseitigen leichter technischer Störungen und Schäden sowie Einleiten von Massnahmen für die Beseitigung von grösse- ren technischen Störungen; j. Mitwirken beim Pflegen und Warten des Fahrzeugs sowie Kon- trollieren der Werkzeuge, der Bordausstattung und der Kommuni- kationsmittel auf Vollständigkeit und Funktionsbereitschaft; k. Mündliches und schriftliches Melden von besonderen Vorkomm- nissen und Abfassen von routinemässigen Berichten.

2 Mindestausbildung für Führer von Gesellschaftswagen

21 Aufgabengebiet

Der Führer von Gesellschaftswagen ist in der Lage, diese selbständig, ver- antwortungsbewusst und sicher zu führen und den Transport von Fahrgä- sten unter den bestmöglichen Bedingungen zu gewährleisten.

22 Tätigkeiten

Unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften, insbesondere bezüg- lich Unfallverhütung, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Verkehrssi- cherheit sowie der Regeln der Wirtschaftlichkeit und der Dienstvorschrif- ten führt er auf der Grundlage allgemeiner Anweisungen hauptsächlich fol- gende Tätigkeiten aus: a. Entgegennehmen des Fahrzeugs und Überprüfen der Betriebssi- cherheit; b. Entgegennehmen der Dienst- bzw. Fahrpläne und/oder Festlegen von Fahrstrecken; c. Überwachen des Ein- und Ausstiegs von Personen und Kassieren bzw. Abrechnen des Fahrgeldes; d. Beschaffen bzw. Bereithalten und gegebenenfalls Überprüfen von Genehmigungen, Personal- und Zollpapieren sowie sonstigen Do- kumenten; e. Sachgerechtes und sicheres Führen des Fahrzeugs unter Berück- sichtigung der Strassen-, Witterungs-, Beförderungs- und Ver- kehrsverhältnisse; f. Einhalten der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten; g. Befördern und Betreuen von Fahrgästen sowie Gewähren von Hil- feleistungen und Treffen von Sicherheitsvorkehrungen nach aner- kannten Verfahren bei Pannen und Unfällen; h. Frühzeitiges Erkennen und Lokalisieren von technischen Störun- gen sowie Beseitigen leichter technischer Störungen und Schäden

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sowie Einleiten von Massnahmen für die Beseitigung von grösse- ren technischen Störungen; i. Mitwirken beim Pflegen und Warten des Fahrzeugs sowie gegebe- nenfalls Kontrollieren der Werkzeuge, der Bordausstattung und der Kommunikationsmittel auf Vollständigkeit und Funktionsbe- reitschaft; j. Mündliches und schriftliches Melden von besonderen Vorkomm- nissen und Abfassen von routinemässigen Berichten.