AS 2001 2251
Verordnung über den Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung
Verordnung über den Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung
vom 3. Juli 2001
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 27 Absatz 2 und 28 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG)1, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Bearbeitung der Personendaten von Angestellten, von ehemaligen Angestellten sowie von Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern der Bundesverwaltung. 2 Sie gilt mit Ausnahme der Verwaltungseinheiten der dezentralisierten Bundesver- waltung, die dem Eidgenössischen Departement des Innern angegliedert sind, und des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum für alle Verwaltungseinheiten nach dem Anhang zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (nachstehend: Bundesverwaltung).
3 Die Bearbeitung der Daten, die im Rahmen der Sicherheitsprüfungen erhoben wer-
den, richtet sich nach der Verordnung vom 20. Januar 19993 über die Personensi- cherheitsprüfungen.
Art. 2 Verantwortlichkeit
1 Die Personaldienste und die Vorgesetzten der Verwaltungseinheiten der Bundes-
verwaltung sind Inhaber der Datensammlungen; vorbehalten bleiben die Artikel 19,
20 und 34.
2 Sie tragen die Verantwortung für die von ihnen bearbeiteten Daten.
3 Sie erlassen die Reglemente über die Datensammlungen in ihrem Bereich.
Art. 3 Datensicherheit
1 Die in Papierform gesammelten Daten sind unter Verschluss zu halten.
SR 172.220.111.4
2001-1180 2251
Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung AS 2001
2 Die Sicherheitsmassnahmen für die elektronischen Datensammlungen sind in den
entsprechenden Reglementen geregelt.
Art. 4 Liste der Datensammlungen
1 Die Direktoren und Direktorinnen der Verwaltungseinheiten der Bundesverwal-
tung führen die Liste der Datensammlungen, die in ihrer Einheit bearbeitet werden. Diese Liste wird den Angestellten der betreffenden Verwaltungseinheit zur Kenntnis gebracht.
2 Die Liste enthält für jede Datensammlung folgende Informationen:
a. Name und Adresse des Inhabers der Datensammlung; b. Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung, Rechtsgrundla- gen, Zweck der Bearbeitung und Empfängerkreis; c. Kategorien der bearbeiteten Daten; d. Art und Weise der Ausübung des Auskunftsrechts; e. Rechtsmittel nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz (DSG).
Art. 5 Anhörung des Personals Vor der Einführung oder Änderung eines Systems oder einer Datensammlung wer- den die Angestellten oder die Personalverbände, die sie vertreten, angehört.
Art. 6 Beratung und Vermittlung
1 Die Angestellten können die Datenschutzberaterinnen und -berater ihrer Verwal-
tungseinheit oder ihres Departements oder den Eidgenössischen Datenschutzbeauf- tragten um Beratung angehen.
2 Sie können den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten um Vermittlung ersu-
chen.
2. Abschnitt: Auskunftsrecht und Datenberichtigung
Art. 7 Auskunftsrecht 1 Die Angestellten können über die persönlichen Daten Auskunft verlangen, die über sie in einer bestimmten Datensammlung enthalten sind. Die Auskunft wird kostenlos erteilt. 2 Sie können schriftlich Dritte ermächtigen, ihr Dossier einzusehen oder Auskünfte über persönliche Daten, die über sie bearbeitet werden, einzuholen.
4 SR 235.1
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3 Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Artikeln 8 und 9 DSG5 sowie nach den
Artikeln 1 und 2 der Verordnung vom 14. Juni 19936 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG).
Art. 8 Form der Ausübung des Auskunftsrechts
1 Der Zugriff auf in Papierform gesammelte Daten kann in Form einer Ermächtigung
zur Einsichtnahme in das Dossier erteilt werden. Die Inhaber der Datensammlung bestimmen den Ort, das Datum und den Zeitpunkt der Einsichtnahme.
2 Die Auskünfte über Daten aus einer elektronischen Datensammlung werden in
Form eines vollständigen Auszugs erteilt, der alle in der Datensammlung über die angestellte Person aufgeführten Daten enthält; falls erforderlich, ist die Bedeutung der Codes zu erklären.
Art. 9 Datenberichtigung Ergibt sich, dass Daten unrichtig oder unvollständig sind oder dass sie dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen, so müssen die Inhaber der Datensammlung sie umgehend berichtigen oder vernichten.
Art. 10 Datenvernichtung Daten, deren Sammlung oder Bearbeitung unzulässig ist, müssen vernichtet werden.
Art. 11 Verfahren
1 Die Angestellten richten ihr Gesuch um Auskunftserteilung und um Berichtigung
oder Vernichtung von Daten an den Inhaber der entsprechenden Datensammlung.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des DSG7 und des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 19688 über das Verwaltungsverfahren.
3. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten
Art. 12 Veröffentlichung
1 Die Direktorinnen und Direktoren der Verwaltungseinheiten informieren ihr Per-
sonal in einem Rundschreiben, bevor sie im Intranet, in einem internen Publikation- sorgan oder am Anschlagbrett Daten veröffentlichen, namentlich über: a. Lohnmassnahmen, die auf individuellen Leistungen beruhen; b. leistungsbezogene Prämien.
5 SR 235.1 6 SR 235.11 7 SR 235.1 8 SR 172.021
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2 Im Rundschreiben wird die vorgesehene Publikationsform umschrieben sowie auf
die Möglichkeit hingewiesen, dass die Angestellten, die mit der Veröffentlichung ih- res Namens auf der Liste nicht einverstanden sind, dies jederzeit schriftlich mitteilen können. 3 Daten aus der Privatsphäre der Angestellten dürfen im Intranet, in einem internen Publikationsorgan oder am Anschlagbrett nur veröffentlicht werden, wenn eine schriftliche Zustimmung vorliegt.
Art. 13 Weitergabe an Dritte
1 An Dritte, insbesondere an neue Arbeitgeber, Bank- und Kreditinstitute oder an
Vermieterinnen und Vermieter dürfen Daten nur mit schriftlicher Zustimmung der betreffenden Angestellten weitergegeben werden. Wer Daten weitergibt, muss über- prüfen, ob eine entsprechende Zustimmung vorliegt. 2 Die Zustimmung der Angestellten gilt als gegeben, wenn sie eine Verwaltungsein- heit der Bundesverwaltung oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter als Referenz zur Auskunftserteilung bezeichnet haben.
3 Die Datenweitergabe beschränkt sich auf die für den Zweck der Anfrage notwen-
digen Informationen. 4 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für die Angestellten, die innerhalb der Bundesverwaltung die Verwaltungseinheit wechseln. Artikel 30 bleibt vorbehal- ten.
4. Abschnitt: Daten über Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber
Art. 14 Zusätzliche Auskünfte
1 Enthalten Unterlagen von Personen, die sich in der Bundesverwaltung um eine
Stelle bewerben, nicht alle für die Beurteilung der Bewerbung notwendigen Anga- ben, so dürfen Persönlichkeitstests oder Abklärungstests zur Potenzialerfassung durchgeführt werden.
2 Die vorgängige Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber ist erforderlich:
a. für die Durchführung von Tests; b. für das Einholen von Auskünften bei früheren Arbeitgebern; c. für die Erstellung grafologischer Gutachten.
3 Die Stellenbewerberinnen und -bewerber müssen vor der Durchführung informiert
werden über den Zweck der Tests, die Verwendung der Ergebnisse und den Perso- nenkreis, der von den Testergebnissen in Kenntnis gesetzt wird. 4 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Angestellte, die sich bei einer anderen Verwaltungseinheit der Bundesverwaltung um eine neue Stelle bewerben.
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Art. 15 Eingereichte Unterlagen
1 Mit Ausnahme des Bewerbungsschreibens werden alle in Papierform oder in einer
elektronischen Datensammlung gesammelten Daten von nicht berücksichtigten Stellenbewerberinnen und -bewerbern innerhalb von drei Monaten zurückgesandt oder vernichtet. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen mit Bewerbe- rinnen und Bewerbern.
2 Die Aufbewahrungsfrist eines Dossiers kann verlängert werden, wenn dieses für
die Behandlung von Beschwerden nach Artikel 13 Absatz 2 des Gleichstellungsge- setzes vom 24. März 19959 benötigt wird.
5. Abschnitt: In Papierform gesammelte Daten
Art. 16 Personaldossier 1 Der Personaldienst bearbeitet die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Da- ten, insbesondere Informationen aus den Bewerbungsunterlagen, dem Arbeitsver- trag, dem Stellenbeschrieb und den Personalbeurteilungsformularen, sowie die auf einer Personalbeurteilung beruhenden Entscheide, die Abwesenheiten infolge Krankheit oder Unfall, die Arztzeugnisse, die Urlaube, die Ferien, die Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Abklärungstests zur Potenzialerfassung und die Auszü- ge aus öffentlichen Registern.
2 Die Personaldossiers sind nur dem Personaldienst und den Vorgesetzten zugäng-
lich.
3 Sie werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch 10 Jahre aufbewahrt.
Nach Ablauf dieser Frist wird das Personaldossier dem Bundesarchiv zur Übernah- me angeboten. Vorbehalten bleiben die Artikel 17 Absatz 3 und 18 Absatz 3.
Art. 17 Personalbeurteilungsformulare und Entscheide, die auf einer Personalbeurteilung beruhen 1 Die Vorgesetzten bearbeiten die zur Erfüllung ihrer Beurteilungsaufgaben notwen- digen Daten, insbesondere die Personalbeurteilungsformulare und Daten zu Lohn- anpassungen, die aufgrund individueller Leistungen vorgenommen wurden. 2 Die direkten Vorgesetzten der Angestellten bewahren das Original des Personalbe- urteilungsformulars auf. Die Angestellten erhalten eine Kopie ausgehändigt, eine weitere Kopie wird im Personaldossier abgelegt. Ausnahmen werden im Einverneh- men mit den Angestellten geregelt. 3 Die Personalbeurteilungsformulare sowie die Entscheide, die auf einer Personal- beurteilung beruhen, werden während höchstens zehn Jahren aufbewahrt und nach Ablauf dieser Frist vernichtet.
9 SR 151.1
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4 Die Personalbeurteilungsformulare und die auf einer Personalbeurteilung beruhen- den Entscheide können ausnahmsweise länger aufbewahrt werden, wenn ein Rechts- streit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis dies rechtfertigt. In solchen Fällen werden sie längstens bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt und anschlies- send vernichtet.
Art. 18 Persönlichkeitstests und Abklärungstests zur Potenzialerfassung 1 Persönlichkeitstests oder Abklärungstests zur Potenzialerfassung, die der Einschät- zung der Fähigkeiten sowie des beruflichen und persönlichen Potenzials der Ange- stellten dienen, dürfen nur mit deren Einwilligung durchgeführt werden.
2 Die Angestellten müssen zuvor über den Zweck des Tests informiert werden sowie
über die Verwendung der Ergebnisse und den Personenkreis, der von den Testresul- taten in Kenntnis gesetzt wird.
3 Die Ergebnisse der Tests werden während höchstens fünf Jahren im Personaldos-
sier aufbewahrt und anschliessend vernichtet. Diese Frist gilt auch im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
4 Das Eidgenössische Personalamt (EPA) kann Richtlinien über die Bedingungen
für die Verwendung von Tests erlassen.
Art. 19 Dossier über Sozialmassnahmen 1 Die Dienste der Personal- und Sozialberatung bearbeiten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten, insbesondere diejenigen über die finanzielle und familiäre Situation der Angestellten.
2 Die Dossiers über Sozialmassnahmen werden bei den zuständigen Diensten der
Personal- und Sozialberatung aufbewahrt.
3 Die Dossiers werden nach Umsetzung der Massnahmen während fünf Jahren auf-
bewahrt und anschliessend vernichtet.
Art. 20 Dossiers über Disziplinaruntersuchungen
1 Die Dossiers über Disziplinaruntersuchungen werden nach Abschluss des Verfah-
rens bei der mit der Untersuchung beauftragten Stelle während fünf Jahren aufbe- wahrt und anschliessend dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten.
2 Der Untersuchungsbericht wird in zwei Exemplaren ausgefertigt. Das eine Exemp-
lar geht zuhanden des Personaldossiers an die Stelle, die für die Verhängung von Disziplinarmassnahmen zuständig ist, das andere Exemplar an die angestellte Per- son.
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6. Abschnitt: Gesundheitsdaten
Art. 21 Inhalt der medizinischen Akten Die medizinischen Akten enthalten den Anstellungsfragebogen, die Arztberichte und -zeugnisse sowie die Beurteilungen des ärztlichen Dienstes, die für die Eig- nungsbeurteilung der Angestellten bei der Anstellung und während des Arbeitsver- hältnisses notwendig sind.
Art. 22 Datenbearbeitung
1 Die medizinischen Akten werden in Papierform gesammelt. Gewisse Daten, wie
beispielsweise der Name der angestellten Person und die Diagnose, können zwecks Fakturierung oder im Hinblick auf die Erhebung statistischer Daten in automatisier- ter Form bearbeitet werden.
2 Das automatisierte Bearbeitungssystem medizinischer Daten muss ein geschlosse-
nes System sein; es darf an kein anderes elektronisches Datenverarbeitungssystem angeschlossen sein.
Art. 23 Auskunftsrecht 1 Das Auskunftsrecht der Angestellten richtet sich nach den Bestimmungen der Arti- kel 7–11.
2 Ist der ärztliche Dienst der Ansicht, die Angaben in den medizinischen Akten
könnten der angestellten Person schaden, so kann er die darin enthaltenen Daten ei- ner von ihr bezeichneten Vertrauensärztin oder einem von ihr bezeichneten Vertrau- ensarzt mitteilen.
Art. 24 Weitergabe von Daten an Dritte 1 Dem Personaldienst wird nur die Beurteilung des ärztlichen Dienstes weitergege- ben. Der Inhalt der medizinischen Akten wird dem Personaldienst oder Dritten nur dann weitergegeben, wenn die Betroffenen ihre schriftliche Einwilligung erteilt ha- ben. 2 Wenn die Betroffenen ihre Einwilligung nicht erteilt haben, ist das EPA befugt, dem ärztlichen Dienst die Erlaubnis zu geben, den zuständigen Stellen Gesundheits- daten oder medizinische Akten weiterzugeben (Art. 28 Abs. 3 und 4 BPG).
Art. 25 Aufbewahrung
1 Die medizinischen Akten der Angestellten werden bei dem vom Eidgenössischen
Finanzdepartement bezeichneten ärztlichen Dienst aufbewahrt.
2 Sie werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch 40 Jahre aufbewahrt.
Nach Ablauf dieser Frist werden die Akten vernichtet.
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7. Abschnitt:
Personalinformationssystem der Bundesverwaltung (BV PLUS)
Art. 26 Zweck Das vom EPA für das Personal der Bundesverwaltung verwendete Personalinforma- tionssystem (BV PLUS-System) ermöglicht es: a. die Daten über die Angestellten der Bundesverwaltung zentral zu verwalten und durch die Verwaltungseinheiten einheitlich bewirtschaften zu lassen; b. die Lohndaten zu bearbeiten und Evaluationen, Budgetsimulationen und Personalkostenplanungen durchzuführen; c. die Verwaltung der Personaldaten in das System für das Finanz- und Rech- nungswesen zu integrieren; d. im Einvernehmen mit den Angestellten Daten zu verwalten, die für die Ma- nagemententwicklung relevant sind.
Art. 27 Inhalt 1 BV PLUS ist ein zentralisiertes Datenverarbeitungssystem, das Daten über die An- gestellten und ehemaligen Angestellten der Bundesverwaltung enthält. 2 Es bearbeitet folgende besonders schützenswerte persönliche Daten der Angestell- ten: a. die Staatsangehörigkeit; b. medizinisch bedingte Pensionierung; c. Mutterschaftsurlaub; d. die Leistungsbeurteilungsstufe; e. die Staatsangehörigkeit der nächsten Angehörigen und von anderen Perso- nen, zu denen sie enge Beziehungen unterhalten.
3 Das EPA erstellt eine Liste der vom System BV PLUS bearbeiteten Personendaten.
Art. 28 Datenbearbeitung und -einsicht
1 Die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung bearbeiten die Daten des Sys-
tems BV PLUS und können in sie Einsicht nehmen. 2 Das EPA regelt die Zugriffsrechte für die einzelnen Kategorien von Systembenüt- zern. Es führt die Liste sämtlicher Verwaltungseinheiten und Personen, die im Sys- tem gespeicherte Daten bearbeiten und einsehen dürfe, und umschreibt Art und Umfang ihres Zugriffs.
3 Die Änderungen der im System gespeicherten Daten werden dezentral und online
von den Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung vorgenommen.
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Art. 29 Datenübergabe
1 Das System BV PLUS macht folgende Personendaten im Abrufverfahren zugäng-
lich: a. der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung: Daten zur Aktualisierung der individuellen Konten; b. der Eidgenössischen Finanzverwaltung: Daten zur Tilgung der Hypothekar- darlehen, die das Personal bei ihr aufgenommen hat; c. der Pensionskasse des Bundes: Daten zur Aktualisierung der individuellen Konten des Personals; d. der Post: Daten zur Überweisung der Löhne des Personals; e. der Steuerverwaltung des Kantons Bern: die Lohnausweise des Personals, das Wohnsitz im Kanton Bern hat.
2 Nicht besonders schützenswerte Daten aus dem System BV PLUS können im Ab-
rufverfahren anderen Systemen übergeben werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Für die Datensammlung ist eine Rechtsgrundlage vorhanden. b. Die Datensammlung ist beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten an- gemeldet. c. Es besteht ein Bearbeitungsreglement für die Datensammlung. 3 Die elektronischen Systeme, die eine Schnittstelle zum System BV PLUS besitzen, sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt. Das EPA kann diesen Anhang er- gänzen und ändern.
Art. 30 Übertragung der Zugriffsberechtigung Wechseln Angestellte innerhalb der Bundesverwaltung zu einer anderen Verwal- tungseinheit, so wird der bisherigen Verwaltungseinheit die Zugriffsberechtigung auf das System BV PLUS für alle Daten, die diese Angestellten betreffen, entzogen und der neuen Verwaltungseinheit übertragen.
Art. 31 Überprüfung der Daten Wechseln Angestellte nach mehr als sechs Monaten seit der Aushändigung des letz- ten Auszugs (Art. 8 Abs. 2) die Verwaltungseinheit oder verlassen sie die Bundes- verwaltung, so erhalten sie zur Überprüfung der Richtigkeit ihrer Daten auf Gesuch einen aktualisierten Auszug. Mit ihrer Unterschrift bescheinigen sie die Richtigkeit der Daten. Diese Bestätigung geht an den Personaldienst.
Art. 32 Datenspeicherung Die Daten der Angestellten, die die Bundesverwaltung verlassen haben oder verstor- ben sind, werden während zehn Jahren im System BV PLUS gespeichert. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten.
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Art. 33 Protokollierung 1 Systemzugriffe, bei denen Daten verändert werden, sind in einem Protokoll festzu- halten, in welchem das Datum, die Stunde, die Identität der Benutzenden, die durch- geführten Änderungen sowie das verwendete Terminal aufgeführt sind. Das System ist so zu konfigurieren, dass Analysen auch nachträglich vorgenommen werden kön- nen.
2 Die Protokolle werden während fünf Jahren vom Bundesamt für Informatik und
Telekommunikation (BIT) auf einem Datenträger aufbewahrt.
Art. 34 Verantwortlichkeit 1 Das EPA ist für das System BV PLUS verantwortlich. Es koordiniert seine Aktivi- täten mit denjenigen der an diesem System angeschlossenen Verwaltungseinheiten. 2 Die Verwaltungseinheiten, die das System anwenden, sind für die Bearbeitung der vom System BV PLUS in ihrem Zuständigkeitsbereich verwalteten Daten verant- wortlich. Sie sorgen für die Richtigkeit der Daten.
3 Das BIT ist für den technischen Betrieb des Systems verantwortlich.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 35 Übergangsbestimmung Datensammlungen über bereits bei der Bundesverwaltung angestellte Personen wer- den innerhalb von zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten an diese Verordnung an- gepasst.
Art. 36 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
3. Juli 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger
11522 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Anhang (Art. 29 Abs. 3)
Liste der elektronischen Systeme Bereich Dateninhalt Periodizität
VBS (DIK)10 Alle Personalstamm- und Lohndaten des VBS monatlich Zoll Alle Personalstamm- und Lohndaten der Zollverwal- monatlich tung BFF11 Personalstammdaten der Dolmetscher des BFF monatlich
10 Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Direktion Informatik VBS)