AS 2001 2323
Verordnung über das Tragen ausländischer Uniformen in der Schweiz und schweizerischer Militäruniformen im Ausland
Verordnung über das Tragen ausländischer Uniformen in der Schweiz und schweizerischer Militäruniformen im Ausland
Änderung vom 29. August 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 4. November 19701 über das Tragen ausländischer Uniformen in der Schweiz und schweizerischer Militäruniformen im Ausland wird wie folgt ge- ändert:
Ingress gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952,
Art. 1 Abs. 2
2 Unterausländischen Uniformen sind diejenigen der ausländischen Streitkräfte
(Landheer, See- und Luftstreitkräfte), der Polizei und verwandter Organe sowie der Grenzwacht zu verstehen.
Art. 2 Bst. c Von der Bewilligungspflicht gemäss Artikel 1 sind ausgenommen: c. Angehörige ausländischer Streitkräfte, Angehörige von Polizei- und Grenz- wachtdiensten sowie von Zollbehörden und verwandten Organen bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der von der Schweiz abgeschlossenen internationalen Vereinbarungen.
Art. 3 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport erteilt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige An- gelegenheiten Bewilligungen gemäss Artikel 1.
Art. 5 Bst. a und c Von der Bewilligungspflicht gemäss Artikel 4 sind ausgenommen: a. die im Ausland akkreditierten schweizerischen Verteidigungsattachés und ihre Gehilfen;
2001-0325 2323
Tragen ausländischer Uniformen in der Schweiz und schweizerischer AS 2001 Militäruniformen im Ausland
c. schweizerische Armeeangehörige bei ihrer Tätigkeit im Ausland im Rahmen der von der Schweiz abgeschlossenen internationalen Vereinbarungen.
Art. 6 Abs. 1
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
erteilt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige An- gelegenheiten Bewilligungen gemäss Artikel 4.
Art. 8 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, das Eidgenössi- sche Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und die Ober- zolldirektion sind mit dem Vollzug unter Mitwirkung der kantonalen Polizeibehör- den beauftragt.
II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
29. August 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz