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AS 2001 2325

Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern

Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA)

Änderung vom 5. September 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 14. Januar 19981 über Einreise und Anmeldung von Auslände- rinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1 Bst. c und 2 Einleitungssatz sowie Bst. e

1 Kein Visum benötigen:

c. Ausländerinnen und Ausländer mit gültiger Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligung;

2 Sind die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 1 erfüllt und ist namentlich die

fristgemässe Wiederausreise gesichert, so benötigen für die Einreise zu einem längstens drei Monate dauernden Aufenthalt mit einem Aufenthaltszweck nach Artikel 11 Absatz 1 ferner kein Visum: e. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Schengenvisums und eines gültigen gewöhnlichen Passes ausgestellt durch Taiwan2.

Art. 11 Abs. 1 Bst. c, d, e, f, g, h und i

1 Die Auslandvertretung kann das Visum für einen längstens drei Monate dauernden

Aufenthalt für folgende Aufenthaltszwecke selbständig ausstellen: c. theoretische Ausbildung; d. geschäftliche Besprechungen; e. medizinische Behandlung und Kuraufenthalt; f. Teilnahme an wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen, religiösen, oder sportlichen Veranstaltungen; g. Personen- oder Warentransporte in oder durch die Schweiz (Transit), die ein Chauffeur im Dienst eines Unternehmens mit Sitz im Ausland durchführt;

1 SR 142.211 2 Diese Bestimmung ist ohne Wirkung auf die völkerrechtliche Anerkennung von Taiwan durch die Schweiz.

2001-1629 2325

Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern AS 2001

h. vorübergehende Berichterstattung für ausländische Medien (Art. 2 Abs. 5 Vollziehungsverordnung vom 1. März 19493 zum Bundesgesetz über Auf- enthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV); i. Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt, sofern diese in einem Zeitraum von

90 Tagen nicht länger als 8 Tage ausgeübt wird (Art. 2 Abs. 4 und 6

ANAV).

II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

5. September 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3 SR 142.201

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