AS 2001 2325
Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA)
Änderung vom 5. September 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 14. Januar 19981 über Einreise und Anmeldung von Auslände- rinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. c und 2 Einleitungssatz sowie Bst. e
1 Kein Visum benötigen:
c. Ausländerinnen und Ausländer mit gültiger Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligung;
2 Sind die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 1 erfüllt und ist namentlich die
fristgemässe Wiederausreise gesichert, so benötigen für die Einreise zu einem längstens drei Monate dauernden Aufenthalt mit einem Aufenthaltszweck nach Artikel 11 Absatz 1 ferner kein Visum: e. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Schengenvisums und eines gültigen gewöhnlichen Passes ausgestellt durch Taiwan2.
Art. 11 Abs. 1 Bst. c, d, e, f, g, h und i
1 Die Auslandvertretung kann das Visum für einen längstens drei Monate dauernden
Aufenthalt für folgende Aufenthaltszwecke selbständig ausstellen: c. theoretische Ausbildung; d. geschäftliche Besprechungen; e. medizinische Behandlung und Kuraufenthalt; f. Teilnahme an wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen, religiösen, oder sportlichen Veranstaltungen; g. Personen- oder Warentransporte in oder durch die Schweiz (Transit), die ein Chauffeur im Dienst eines Unternehmens mit Sitz im Ausland durchführt;
1 SR 142.211 2 Diese Bestimmung ist ohne Wirkung auf die völkerrechtliche Anerkennung von Taiwan durch die Schweiz.
2001-1629 2325
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern AS 2001
h. vorübergehende Berichterstattung für ausländische Medien (Art. 2 Abs. 5 Vollziehungsverordnung vom 1. März 19493 zum Bundesgesetz über Auf- enthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV); i. Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt, sofern diese in einem Zeitraum von
90 Tagen nicht länger als 8 Tage ausgeübt wird (Art. 2 Abs. 4 und 6
ANAV).
II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
5. September 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3 SR 142.201
2326