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AS 2001 2698

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland über Soziale Sicherheit

Originaltext

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 11. Dezember 1997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 12. Mai 2000 In Kraft getreten rückwirkend auf den 1. Juli 1999

In Anwendung von Artikel 18 Buchstabe a des Abkommens vom 11. Dezember

19971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland über Soziale Si-

cherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behör- den, nämlich für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesamt für Sozialversicherung und für Irland das Ministerium für Soziales, Gemeinschafts- und Familienwesen («Department of Social, Community and Family Affairs»), Folgendes vereinbart:

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.

Art. 2 Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 18 Buchstabe d des Abkommens sind: A. in Irland das Department of Social, Community and Family Affairs International Records Oisin House Pearse Street Dublin 2 Irland;

SR 0.831.109.441.11 1 SR 0.831.109.441.1

2698 2001-1443

Soziale Sicherheit. Verwaltungsvereinbarung mit Irland AS 2001

B. in der Schweiz i) die Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Ed.-Vaucher 18, CH-1211 Genf 28 (nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet), für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, und ii) das Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern, für die Krankenversicherung.

Art. 3

1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten oder mit ihrer Ermächti-

gung die Verbindungsstellen legen in gegenseitigem Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlichen Formulare fest.

2. Zur Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung einigen

sich die Verbindungsstellen so weit als möglich auf Massnahmen zur Einrichtung und Weiterführung des elektronischen Datenaustausches.

3. Geben die Verbindungsstellen oder die jeweils zuständigen Behörden personen-

bezogene Daten weiter, gilt das jeweilige innerstaatliche Datenschutzrecht der zu- ständigen Behörde. Personenbezogene Daten, die zwischen den Verbindungsstellen ausgetauscht werden, dürfen nur zur Durchführung des Abkommens und dieser Ver- waltungsvereinbarung verwendet werden.

Abschnitt II Anwendbare Gesetzgebung

Art. 4

1. In den Fällen nach Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens bescheinigen die in Ab-

satz 2 bezeichneten zuständigen Träger des Vertragsstaates, dessen Gesetzgebung weiterhin angewandt wird, auf Antrag, dass die betreffende Person dieser Gesetzge- bung unterstellt bleibt.

2. Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf dem vorgesehenen Formular ausge-

stellt, und zwar: A. in Irland vom Ministerium für Soziales, Gemeinschafts- und Familienwesen, B. in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung. 3. Anträge auf Verlängerung von Entsendungsverhältnissen sind vor Ablauf der Gel- tungsdauer der Bescheinigung bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaates ein- zureichen, von dessen Gebiet aus die Person entsandt worden ist. Befürwortet diese Behörde den Antrag, so verständigt sie sich durch Schriftwechsel mit der zuständi-

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gen Behörde des anderen Vertragsstaates und teilt ihren Entscheid der antragstellen- den Person und den beteiligten Trägern ihres Landes mit.

Art. 5

1. Zur Ausübung des in Artikel 7 Absätze 2 und 3 des Abkommens vorgesehenen

Rechts, zwischen der Unterstellung unter die Gesetzgebung über Soziale Sicherheit des einen oder anderen Vertragsstaates zu wählen, erklären a) die in der Schweiz beschäftigten Personen ihre Wahl beim Ministerium für Soziales, Gemeinschafts- und Familienwesen, b) die in Irland beschäftigen Personen ihre Wahl bei der Eidgenössischen Aus- gleichskasse in Bern.

2. Hat eine Person von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die Gesetzgebung des ver-

tretenen Vertragsstaates (zwischen der Unterstellung unter eine der beiden Sozial- versicherungsgesetzgebungen der Vertragsstaaten) nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 zu wählen, stellt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates der betreffenden Per- son eine Bescheinigung darüber aus, dass sie dieser Gesetzgebung unterstellt ist.

Art. 6 In den Fällen nach Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen bei der zuständigen Stelle des Kantons, in dessen Gebiet sie, bei Aufnah- me ihrer Erwerbstätigkeit oder bei Inkrafttreten des Abkommens, wenn sie in diesem Zeitpunkt ihre Erwerbstätigkeit bereits ausüben, zuletzt gewohnt haben.

Art. 7

1. In den Fällen nach Artikel 9 des Abkommens informiert die zuständige Behörde

des Vertragsstaates, in dem die betreffende Person auf Grund der Ausnahmerege- lung zu versichern wäre, die zuständige Behörde des anderen Staates über die Aus- nahmeregelung. 2. Die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem die betreffende Person ohne Ausnahmeregelung versichert wäre, erklärt ihre Zustimmung zu dieser Ausnahmere- gelung.

Art. 8 In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens melden sich die betreffen- den Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dessen Gebiet sie zuletzt gewohnt haben.

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Abschnitt III Besondere Bestimmungen Kapitel 1 Krankheit und Mutterschaft

Art. 9 1. In den Fällen nach Artikel 11 des Abkommens wird die Bescheinigung über die in der irischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten auf Ersuchen der an- tragstellenden Person dem schweizerischen Versicherer direkt durch das Ministeri- um für Soziales, Gemeinschafts- und Familienwesen ausgestellt.

2. Der schweizerische Versicherer, bei dem das Aufnahmegesuch eingegangen ist,

kann direkt oder durch Vermittlung der in Artikel 2, B, ii genannten Verbindungs- stelle auch an das Ministerium für Soziales, Gemeinschafts- und Familienwesen ge- langen.

Kapitel 2 Invalidität, Alter und Tod

Art. 10 1. In Irland wohnhafte Personen, die Leistungen der schweizerischen Alters-, Hin- terlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt beim Ministerium für Soziales, Gemeinschafts- und Familienwesen ein.

2. In der Schweiz wohnhafte Personen, die Leistungen nach der irischen Gesetzge-

bung über Soziale Sicherheit beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein.

3. In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die Leistungen nach der Gesetzgebung

einer der beiden Vertragsstaaten beanspruchen, wenden sich direkt oder über die je- weilige Verbindungsstelle an den zuständigen Träger. 4. Für die Leistungsanträge sind die von der zuständigen Behörde oder den Verbin- dungsstellen gemäss Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Formulare zu verwenden.

5. Die Verbindungsstelle, die den Leistungsantrag erhalten hat, vermerkt auf dem

Formular das Eingangsdatum, prüft den Antrag auf Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind, und bestätigt, gleichfalls auf dem For- mular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den aus- gefüllten Antrag an die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates weiter. 6. Die Verbindungsstelle und die Gerichtsbehörden (soweit Leistungen der Sozialen Sicherheit betroffen sind, die unter das Abkommen fallen) des zuständigen Vertrags- staates können von der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates weitere Aus- künfte oder Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstel- lern einholen.

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Art. 11

1. Auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Gemeinschafts- und Familienwesen

übermittelt ihr die Schweizerische Ausgleichskasse auf einem dafür vorgesehenen Formular eine Aufstellung der schweizerischen Versicherungszeiten der antragstel- lenden Person. 2. Auf Antrag der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelt ihr das Ministerium für Soziales, Gemeinschafts- und Familienwesen auf einem dafür vorgesehenen For- mular alle zur Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens notwendigen Angaben.

Art. 12 1. Können irische Staatsangehörige oder ihre Hinterlassenen gestützt auf Artikel 14 Absätze 2 und 4 des Abkommens zwischen der Ausrichtung einer Rente oder einer Abfindung wählen, so teilt ihnen die Schweizerische Ausgleichskasse den Betrag der Abfindung und die Gesamtdauer der für die Berechnung der Abfindung berück- sichtigten Versicherungszeiten mit. 2. Die berechtigte Person muss ihr Recht, zwischen einer Abfindung und einer Ren- te zu wählen, innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Schweizeri- schen Ausgleichskasse ausüben. 3. Hat die berechtigte Person ihr Recht, zwischen einer Abfindung und einer Rente zu wählen, innerhalb der Frist von 60 Tagen nicht ausgeübt, so spricht ihr die Schweizerische Ausgleichskasse die Abfindung zu.

Art. 13 Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu; er übermittelt der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates eine Kopie.

Art. 14 Die Leistungen werden den Berechtigten durch den leistungspflichtigen Träger di- rekt zu den Fristen ausgezahlt, welche die für den leistungspflichtigen Träger gelten- de Gesetzgebung vorsieht.

Abschnitt IV Verschiedene Bestimmungen

Art. 15

1. Die Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten übermitteln einander für jedes

Kalenderjahr die Statistiken über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten.

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2. Die Statistiken enthalten die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der ge- währten Leistungen nach Leistungsart getrennt.

Art. 16

1. Die Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen nach der Gesetzgebung des

einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, teilen dem zuständigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche oder familiäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, welche ihre Rechte oder Pflichten auf Grund der in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Ge- setzgebungen sowie auf Grund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können, entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen mit.

2. Die zuständigen Träger unterrichten einander durch Vermittlung der Verbin-

dungsstellen über alle Änderungen, die ihnen mitgeteilt werden.

Art. 17 1. Auf Ersuchen übermittelt der zuständige Träger des einen Vertragsstaates dem zu- ständigen Träger des anderen Vertragsstaates kostenlos alle ihm zur Verfügung ste- henden medizinischen Auskünfte und Schriftstücke zur Invalidität der Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht. 2. Auf Ersuchen des einen Vertragsstaates veranlasst der zuständige Träger des an- deren Vertragsstaates eine ärztliche Untersuchung im Gebiet, in dem die Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht, wohnt, gemäss den geltenden Vorschriften und auf Kosten des zuständigen Trägers des Vertragsstaates, welcher die Untersu- chung beantragt hat.

3. Nach Vorlage einer detaillierten Kostenabrechnung mit Belegen werden die in

Absatz 2 erwähnten Kosten zurückerstattet. Die Einzelheiten des Rückerstattungs- verfahrens werden durch die Verbindungsstellen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.

Art. 18 Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftrag- ten Stellen übernommen.

Art. 19 Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt ebenso lange wie dieses.

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So geschehen zu Bern und Dublin, am 12. Mai 2000, in zwei Urschriften, die eine in deutscher, die andere in englischer Sprache.

Für das Für das Bundesamt für Sozialversicherung: Ministerium für Soziales, Gemeinschafts- und Familienwesen: Maria Verena Brombacher Steiner Eimar Coleman

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