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AS 2001 3040

Verordnung über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und verwandter Organisationen

Verordnung über Massnahmen gegen die Gruppierung «Al-Qaïda» und verwandte Organisationen

vom 7. November 2001

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 184 Absatz 3 und 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:

Art. 1 Verbot der Gruppierung

1 Die Gruppierung «Al-Qaïda» ist verboten.

2 Das Verbot bezieht sich auch auf Tarn- oder Nachfolgegruppierungen sowie Orga-

nisationen oder Gruppierungen, welche in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der «Al-Qaïda» übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln.

Art. 2 Strafbestimmungen 1 Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppie- rung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propa- gandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird, sofern nicht strengere Strafbestimmungen zur Anwendung kommen, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. 2 Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 6 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches2 ist anwendbar.

Art. 3 Einziehung von Vermögenswerten Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches3, insbesondere Artikel 59 Ziffern 3 und 4, sind anwendbar.

Art. 4 Mitteilung der Entscheide Die zuständigen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstel- lungsbeschlüsse unverzüglich und unentgeltlich in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft und dem Bundesamt für Polizei mit.

SR 122

3040 2001-2461

Massnahmen gegen die Gruppierung «Al-Qaïda» und verwandte Organisationen AS 2001

Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 8. November 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezem- ber 2003.

7. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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