AS 2001 3092
Verordnung über den Such- und Rettungsdienst der zivilen Luftfahrt
Verordnung über den Such- und Rettungsdienst der zivilen Luftfahrt (VSRL)
vom 7. November 2001
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3, 4 und 7 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 (Luftfahrtgesetz), verordnet:
Art. 1 Zuständigkeit
1 Die Such- und Rettungsmassnahmen für die schweizerischen zivilen und die aus-
ländischen zivilen und militärischen Luftfahrzeuge werden vom Such- und Ret- tungsdienst der zivilen Luftfahrt (Such- und Rettungsdienst) durchgeführt.
2 Bei Such- und Rettungsmassnahmen für schweizerische Militärluftfahrzeuge kann
die Luftwaffe die Mitwirkung des Such- und Rettungsdienstes in Anspruch nehmen.
Art. 2 Organisation
1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) regelt den Such- und Rettungs-
dienst.
2 Es kann den Such- und Rettungsdienst geeigneten Organisationen übertragen.
Art. 3 Mitwirkung Dritter Für die Durchführung von Such- und Rettungsmassnahmen kann die Mitwirkung anderer Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung sowie, im Einvernehmen mit den Kantonen und Gemeinden, der Polizei und anderer Organe der Kantone oder der Gemeinden in Anspruch genommen werden.
Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Ausland Die Zusammenarbeit des Such- und Rettungsdienstes mit den entsprechenden Dien- sten des Auslandes regelt sich nach den bestehenden zwischenstaatlichen Verein- barungen.
SR 748.126.1 1 SR 748.0
3092 2001-1262
Such- und Rettungsdienst der zivilen Luftfahrt AS 2001
Art. 5 Grenzverkehr
1 Die zuständigen eidgenössischen Dienststellen erleichtern nach Möglichkeit die
Einreise und den zeitweiligen Aufenthalt von ausländischem Personal, das im Ein- vernehmen mit der Luftwaffe an Such- und Rettungsmassnahmen mitwirkt.
2 Sie erleichtern den Grenzübergang von Waren und Material, die für Such- und
Rettungsmassnahmen Verwendung finden.
Art. 6 Regelung des Luftverkehrs
1 Das Bundesamt regelt den Luftverkehr in Gebieten, in denen Such- oder Ret-
tungsmassnahmen für Luftfahrzeuge oder Hilfsaktionen mit Luftfahrzeugen in Fäl- len von Katastrophen stattfinden. 2 Es kann das Überfliegen dieser Gebiete für alle Luftfahrzeuge, welche für die Ab- wicklung der eingeleiteten Massnahmen nicht notwendig sind, untersagen oder ein- schränken.
Art. 7 Kosten
1 Die Kosten der Such- und Rettungsmassnahmen werden vom Bundesamt bezahlt
und vom Halter des Luftfahrzeuges oder vom Dritten, der die Kosten verursacht hat, zurückgefordert.
2 Die Kosten werden von der Eidgenossenschaft getragen, wenn es der Bundesrat
ausdrücklich verfügt oder wenn es sich um Such- und Rettungsmassnahmen für aus- ländische Luftfahrzeuge handelt, die in einem Staat eingetragen sind, welcher die Kosten von Such- und Rettungsmassnahmen für schweizerische Luftfahrzeuge in- nerhalb seines Staatsgebietes übernimmt.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Der Bundesratsbeschluss vom 11. März 19552 über den Such- und Rettungsdienst der zivilen Luftfahrt wird aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
7. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger
11667 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2 AS 1955 311, 1994 3028