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AS 2001 3588

Verordnung über die Durchführung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001

Verordnung über die Durchführung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001

vom 21. September 2001

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über aussenwirtschaftliche Massnahmen (Gesetz), in Ausführung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 20012, verordnet:

Art. 1 Auskunftspflicht 1 Firmen, die Waren nach Absatz 2 einführen, lagern, damit handeln oder sie verar- beiten, sind verpflichtet, der Treuhandstelle der schweizerischen Lebensmittelim- porteure (TSL) für die Meldungen, die von den Mitgliedländern gemäss dem Über- einkommen zu erstatten sind, die notwendigen Auskünfte wahrheitsgetreu und voll- ständig zu erteilen.

2 Die Auskunftspflicht besteht in Bezug auf die folgenden Waren:

a. Kaffee, nicht geröstet, nicht entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.11003; b. Kaffee, nicht geröstet, entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.1200; c. Kaffee, geröstet, nicht entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.2100; d. Kaffee, geröstet, entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.2200; e. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen oder Konzentrate, der Tarif-Nrn. 2101.1100, 2101.1210; f. Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, der Tarif-Nr. 2101.1290.

Art. 2 Übermittlung und Weiterleitung der gesamtschweizerischen Zahlen

1 Die TSL übermittelt die gesamtschweizerischen Zahlen dem Staatssekretariat für

Wirtschaft (seco) 2 Das seco leitet diese Zahlen an die Internationale Kaffee-Organisation (ICO) wei- ter.

SR 946.216

3588 2001-1957

Durchführung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001 AS 2001

Art. 3 Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Artikeln 7 und 8 des Gesetzes geahndet.

Art. 4 Aufsicht Die TSL untersteht für ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Verordnung der Aufsicht des seco.

Art. 5 Aufhebung des bisherigen Rechts Die Verordnung vom 14. September 19944 über die Durchführung des Internatio- nalen Kaffee-Übereinkommens von 1994 wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

21. September 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 AS 1994 3123, 1995 4932, 2000 187

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