AS 2002 1115
Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV)
Änderung vom 23. Januar 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 1. Oktober 19841 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird wie folgt geändert:
Art. 2 Personen im Ausland 1 Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gelten nicht als Personen im Ausland, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz nach den Artikeln 23, 24 Absatz 1, 25 und 26 des Zivilgesetzbuches2 (ZGB) haben (Art. 5 Abs. 1 Bst. a BewG).
2 Die Rechtmässigkeit des Wohnsitzes setzt ausserdem eine gültige Kurzaufent-
halts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung EG-EFTA (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 der Verordnung vom 23. Mai 20013 über die Einführung des freien Personen- verkehrs [VEP]) zur Wohnsitznahme voraus.
3 Als Personen, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. abis BewG), gelten Ausländer ohne gültige Niederlassungsbewilli- gung (Ausländerausweis C, Art. 6 und 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März
19314 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; ANAG).
4 Ausländer, die für ihren rechtmässigen Aufenthalt keiner Bewilligung der Frem-
denpolizei bedürfen (Art. 5 Abs. 3), unterliegen der Bewilligungspflicht für den Er- werb von Grundstücken wie Ausländer, die einer Bewilligung der Fremdenpolizei bedürfen.
2002-0243 1115
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland AS 2002
Art. 5 Abs. 1
1 Der Wohnsitz, der zum bewilligungsfreien Erwerb einer Hauptwohnung berechtigt
(Art. 2 Abs. 2 Bst. b BewG), bestimmt sich nach den Artikeln 23, 24 Absatz 1, 25 und 26 ZGB5.
Art. 8 Erwerb einer Wohnung durch eine natürliche Person Als Erwerb einer Wohnung durch eine natürliche Person (Art. 2 Abs. 2 Bst. b, 7 Bst. j, 8 Abs. 3 sowie 9 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 BewG) gilt der unmittelbare Er- werb auf deren persönlichen Namen und bei Mieteraktiengesellschaften, deren Gründung vor dem 1. Februar 1974 erfolgte, der Erwerb von Anteilen im entspre- chenden Umfang.
Art. 10 Abs. 2 und 3
2 Die Nettowohnfläche von Zweitwohnungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe c BewG, von Ferienwohnungen und von Wohneinheiten in Apparthotels darf 100 m2 in der Regel nicht übersteigen; sie bestimmt sich in diesem Rahmen nach dem Bedarf des Erwerbers und, soweit sie die Wohnung regelmässig mitbenut- zen, seiner engsten Angehörigen.
3 Ausserdem darf für Zweitwohnungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c
BewG und für Ferienwohnungen, die nicht im Stockwerkeigentum stehen, die Ge- samtfläche des Grundstückes 1000 m2 in der Regel nicht übersteigen.
Art. 11 Abs. 1 und 2 Bst. e
1 Der Erwerb einer Zweitwohnung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c
BewG, einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel darf, wenn dem Erwerber, seinem Ehegatten oder einem Kind unter 20 Jahren bereits eine solche Wohnung gehört, nur unter der Bedingung bewilligt werden, dass diese Woh- nung vorher veräussert wird (Art. 12 Bst. d BewG).
2 An die Bewilligungen sind in der Regel mindestens die folgenden, im Grundbuch
anzumerkenden Auflagen zu knüpfen (Art. 14 BewG): e. bei Zweitwohnungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c BewG die Verpflichtung, sie innert zweier Jahre zu veräussern, wenn der Erwerber sie nicht mehr als solche verwendet;
Art. 18a Abs. 3
3 Für den Erwerb einer Zweitwohnung durch einen Grenzgänger in der Region des
Arbeitsorts (Art. 7 Bst. j BewG) ist auf die Verweisung zu verzichten, wenn: a. der Erwerber eine gültige Grenzgängerbewilligung EG-EFTA (Art. 4 Abs. 1 VEP) vorlegt;
5 SR 210
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland AS 2002
b. er schriftlich erklärt, das Grundstück als Zweitwohnung zu erwerben; c. die Fläche des Grundstücks 1000 m2 nicht übersteigt.
Art. 19 Abs. 1 Bst. e
1 Die Bewilligungsbehörde holt, bevor sie entscheidet, die Stellungnahme ein:
e. der zuständigen kantonalen und Bundesbehörden darüber, ob Interessen vor- liegen, die den Erwerb einer Zweitwohnung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c BewG rechtfertigen.
Art. 21 Abs. 2 zweiter Satzteil
2 ... vorbehalten bleiben Absatz 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom
30. April 19976 sowie die Schlussbestimmungen der Änderungen vom 8. Oktober
19997 und 14. Dezember 20018 des BewG.
II
1 Diese Änderung tritt, unter Vorbehalt von Absatz 2, am 1. Juni 2002 in Kraft.
2 Folgende in Anführungszeichen gesetzte Wortlaute treten zur gleichen Zeit wie das Bundesgesetz vom 14. Dezember 20019 betreffend die Bestimmungen über die Per- sonenfreizügigkeit im Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Über- einkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandels- assoziation (EFTA) in Kraft: a. in Artikel 2 Absatz 1: «und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)»; b. in den Artikeln 2 Absatz 2 und 18a Absatz 3 Buchstabe a: «-EFTA»; c. in Artikel 21 Absatz 2 zweiter Satzteil: «und 14. Dezember 2001».
23. Januar 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
6 AS 1997 2086
7 AS ... (BBl 1999 8644)
8 AS ... (BBl 2001 6516)
9 SR 142.20; AS 2002 701
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