AS 2002 1181
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Änderung vom 15. Juni 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Stras- senfahrzeuge wird wie folgt geändert:
Art. 29 Abs. 4 4 Es sind geeignete, marktübliche Prüfmittel zu verwenden. Sie sind regelmässig zu eichen (Art. 1 Abs. 2 TGV). Ist keine Eichung möglich, müssen die Prüfmittel nach einer massgebenden Norm hergestellt sein und die Messresultate gemäss dieser Norm ausweisen. In diesem Fall sind sie mindestens einmal im Jahr nach den Her- stellerangaben durch die Prüfstelle oder durch Dritte zu warten.
Art. 33 Abs. 1bis und 2 Bst. a Ziff. 4–6 und Bst. b Ziff. 5, 6 und 8 sowie Abs. 7 1bis Die Nachprüfung umfasst:
a. die Identifikation des Fahrzeugs; b. die Bremsanlagen; c. die Lenkvorrichtung; d. die Sichtverhältnisse; e. die Beleuchtungseinrichtungen und die elektrische Anlage; f. die Fahrgestelle, Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen; g. die übrigen Ein- und Vorrichtungen; h. das Emissionsverhalten.
2 Es gelten folgende Prüfungsintervalle:
a. erstmals ein Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung, dann jährlich:
4. Lastwagen sowie Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t,
5. Sachentransportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t,
1 SR 741.41
2000-2771 1181
Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge AS 2002
6. Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter, für die gemäss SDR eine
jährliche Nachprüfung erforderlich ist; b. erstmals vier Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre:
5. Lieferwagen,
6. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t,
8. Sachentransportanhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t sowie die
übrigen Anhänger aller Fahrzeugarten nach den Ziffern 1–7;
7 Hinsichtlich der Prüfmittel gilt Artikel 29 Absatz 4.
Art. 34 Abs. 5
5 Hinsichtlich der Prüfmittel gilt Artikel 29 Absatz 4.
II
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juni 2002 in Kraft.
2 Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern 4–6 und Buchstabe b Ziffern 5, 6 und 8
über die Prüfungsintervalle tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.
15. Juni 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger
11506 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1182