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AS 2002 1382

Verordnung über die Kontrolle des Handels mit Wein

Verordnung über die Kontrolle des Handels mit Wein

Änderung vom 8. März 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 28. Mai 19971 über die Kontrolle des Handels mit Wein wird wie folgt geändert:

Art. 2 Sachüberschrift Kellerbuchhaltung

Art. 5 Ausnahmen Die Artikel 1–4 gelten nicht für: a. Betriebe, die in der Schweiz ausschliesslich in Flaschen abgefüllte, mit Eti- ketten und mit nicht wiederverwendbarem Verschluss versehene Produkte einkaufen und wiederverkaufen, Wein weder ein- noch ausführen und deren Umsatz jährlich maximal 1000 hl nicht übersteigt. Ihre Weinhandelstätigkeit kann jederzeit kontrolliert werden; es gilt Artikel 3 Absatz 2. b. Produzenten, die ihre eigenen Produkte verarbeiten und verkaufen und jähr- lich höchstens 20 hl aus dem gleichen Produktionsgebiet zukaufen, sofern sie einer gleichwertigen kantonalen Kontrolle unterstellt sind. Das Bundes- amt für Landwirtschaft entscheidet auf Gesuch hin über die Gleichwertigkeit der kantonalen Kontrollen.

Art. 7 Abs. 1 erster Satz und 2 erster Satz

1 Die Kommission besteht aus höchstens zehn Mitgliedern und höchstens neun Er-

satzleuten. ...

2 Die Konsumentenorganisationen sind in der Kommission mit zwei Mitgliedern

vertreten. ...

1 SR 916.146

1382 2001-2834

Kontrolle des Handels mit Wein AS 2002

Art. 8 Abs. 1 Bst. e

1 Die Kommission hat insbesondere die Aufgabe:

e. Anträge im Zusammenhang mit dem Schutz der Bezeichnung im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 zu stellen.

Art. 9 Abs. 1 Bst. e, g und h sowie 2

1 Die Geschäftsstelle hat insbesondere die Aufgabe:

e. die Gebühren nach dem Gebührentarif zu erheben; g. die bei der Geschäftsstelle gemeldeten Betriebe, die innerhalb der vorge- schriebenen Frist die Inventar- oder Umsatzmeldung nicht einreichen oder die Gebühren nicht begleichen, unverzüglich schriftlich zu mahnen und eine Mahngebühr von 20–200 Franken aufzuerlegen; h. die von der Europäischen Union verlangten Begleitdokumente für die Aus- fuhr zu kontrollieren und mögliche Vergehen unverzüglich dem Bundesamt für Landwirtschaft zu melden. 2 Die Geschäftsstelle kann die im Interesse der Weinbranche liegende Aufgaben, wie insbesondere statistische Erhebungen gegen Bezahlung der Kosten, übernehmen. Ein Mandat bedarf der Genehmigung durch die Kommission.

Art. 9a Gebühren Die Kommission erlässt einen Gebührentarif. Dieser bedarf der Genehmigung durch das Departement.

Art. 10 Abs. 4

4 Auf Begehren erteilen die Amtsstellen des Bundes und der Kantone der Kommis-

sion und der Geschäftsstelle die für ihre Tätigkeit sachdienlichen Informationen.

Art. 11 Aufgehoben

Art. 16a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. März 2002 Produzenten, die neu der Kontrolle unterstellt sind, müssen sich bis zum 31. Dezember 2002 bei der Kontrollstelle nach Artikel 6 oder im Falle von Artikel 5 Buchstabe b bei der kantonalen Kontrollstelle anmelden.

2 SR 910.1

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Kontrolle des Handels mit Wein AS 2002

II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

8. März 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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