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AS 2002 149

Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen

Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen

vom 28. September 2001

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 (SVG) sowie die Artikel 108 und 115 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792 (SSV), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Einzelheiten bei der Anordnung von Tempo-30-Zonen (Art. 22a SSV) und Begegnungszonen (Art. 22b SSV).

Art. 2 Grundsatz Bei allen Massnahmen, die zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindig- keiten erforderlich sind, ist darauf zu achten, dass die Strassen von allen dort zuge- lassenen Fahrzeugarten befahren werden können.

Art. 3 Gutachten Das Gutachten nach Artikel 32 Absatz 4 SVG, welches in Artikel 108 Absatz 4 SSV näher umschrieben wird, ist ein Kurzbericht und umfasst namentlich: a. die Umschreibung der Ziele, die mit der Anordnung der Zone erreicht wer- den sollen; b. einen Übersichtsplan mit der auf Grund des Raumplanungsrechts festge- legten Hierarchie der Strassen einer Ortschaft oder von Teilen einer Ort- schaft; c. eine Beurteilung bestehender und absehbarer Sicherheitsdefizite sowie Vor- schläge für Massnahmen zu deren Behebung; d. Angaben zum vorhandenen Geschwindigkeitsniveau (50-Prozent-Geschwin- digkeit V50 und 85-Prozent-Geschwindigkeit V85);

SR 741.213.3

2001-1843 149

Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen AS 2002

e. Angaben zur bestehenden und angestrebten Qualität als Wohn-, Lebens- und Wirtschaftsraum, einschliesslich der Nutzungsansprüche; f. Überlegungen zu möglichen Auswirkungen der geplanten Massnahme auf die ganze Ortschaft oder auf Teile der Ortschaft sowie Vorschläge zur Ver- meidung allfälliger negativer Folgen; g. eine Aufzählung und Umschreibung der Massnahmen, die erforderlich sind, um die angestrebten Ziele zu erreichen.

2. Abschnitt:

Verkehrsrechtliche Massnahmen und Gestaltung des Strassenraums

Art. 4 Verkehrsrechtliche Massnahmen

1 Eine vom Rechtsvortritt abweichende Regelung durch Signale ist nur zulässig,

wenn die Verkehrssicherheit es erfordert.

2 Die Anordnung von Fussgängerstreifen ist unzulässig. In Tempo-30-Zonen dürfen

jedoch Fussgängerstreifen angebracht werden, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen.

Art. 5 Gestaltung des Strassenraumes

1 Die Übergänge vom übrigen Strassennetz in eine Zone müssen deutlich erkennbar

sein. Die Ein- und Ausfahrten der Zone sind durch eine kontrastreiche Gestaltung so zu verdeutlichen, dass die Wirkung eines Tores entsteht.

2 Der Zonencharakter kann mit besonderen Markierungen gemäss den einschlägigen

technischen Normen verdeutlicht werden. 3 Zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit sind nötigenfalls weitere Massnahmen zu ergreifen, wie das Anbringen von Gestaltungs- oder Verkehrsbe- ruhigungselementen.

3. Abschnitt: Kontrolle der realisierten Massnahmen

Art. 6 Die realisierten Massnahmen sind spätestens nach einem Jahr auf ihre Wirkung zu überprüfen. Wurden die angestrebten Ziele nicht erreicht, so sind zusätzliche Mass- nahmen zu ergreifen.

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Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen AS 2002

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 7 Aufhebung von Weisungen Die Weisungen vom 1. Mai 19843 über Wohnstrassen und die Weisungen vom 3. April 19893 über die Zonensignalisation von Verkehrsanordnungen werden auf- gehoben.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

28. September 2001 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

3 In der AS nicht publiziert.

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