AS 2002 152
Verordnung über Gebühren im Fernmeldebereich
Verordnung über Gebühren im Fernmeldebereich (GFV)
Änderung vom 19. Dezember 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über Gebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 1, 4 und 5
1 Für eine Richtfunkverbindung wird eine Konzessionsgebühr erhoben. Als Verbin-
dung gilt eine Punkt-zu-Punkt-Strecke zwischen einem Sende- und einem Empfangsgerät. Als Richtfunkverbindung gilt ebenfalls je die Strecke von und zu einer aktiven Umlenkung. Hingegen gilt eine Strecke zwischen einem Sende- und einem Empfangsgerät, die von einer oder mehreren passiven Umlenkungen Gebrauch macht, nur als eine Richtfunkverbindung. Ferner gilt die Hin- und Rückverbindung zwischen zwei Sende- und Empfangsanlagen, die zeitversetzt denselben Kanal belegen, ebenfalls als eine Verbindung. Die Konzessionsgebühr ergibt sich aus dem Frequenzgrundpreis, multipliziert mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und die Frequenzbandkategorie.
4 Der Frequenzbereichsfaktor ist abhängig vom Frequenzbereich, in welchem die
Richtfunkverbindung betrieben wird. Es gilt folgende Tabelle:
Frequenzbereich Faktor
unter 1 GHz 10,0 von 1 bis weniger als 10 GHz 1,4 von 10 bis weniger als 20 GHz 1,2 von 20 bis weniger als 30 GHz 1,0 von 30 bis weniger als 40 GHz 0,8 von 40 bis weniger als 50 GHz 0,6
50 GHz und höher 0,4
1 SR 784.106
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Gebühren im Fernmeldebereich AS 2002
5 Der Faktor für die Kategorie des Frequenzbandes hängt vom Frequenzzuteilungs-
mechanismus im von der Konzessionärin gewählten Frequenzbereich ab. Es gilt folgende Tabelle:
Frequenzzuteilungsmechanismus Faktor
Koordinierte Frequenzzuteilung 1,0 Unkoordinierte Frequenzzuteilung 0,3
II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft.
19. Dezember 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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