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AS 2002 1619

Verordnung über die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt

Verordnung über die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA-Verordnung)

Änderung vom 22. Mai 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die EMPA-Verordnung vom 13. Januar 19931 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Direktorium» durch «Direktion» ersetzt.

Art. 9 Abs. 1

1 Die EMPA gliedert sich in Departemente.

Art. 10 Direktion

1 Die Direktion besteht aus dem Direktor, einem stellvertretenden Direktor sowie

den Leitern der vom ETH-Rat bestimmten Departemente.

2 Der Direktor leitet die EMPA und trägt die Gesamtverantwortung für die Führung

der Anstalt. Er ist dem ETH-Rat für seine Geschäftsführung verantwortlich. 3 Der ETH-Rat regelt die Aufgaben und die Befugnisse der Direktion und ihrer Mit- glieder.

Art. 14 Abs. 1

1 Der Direktor legt die Bedingungen für die Benutzung der Einrichtungen fest.

Art. 15 Abs. 3 3 Gutachten in Streitfällen dürfen nur im Auftrag von Justiz- und Polizeibehörden oder im Einverständnis aller Parteien sowie mit Zustimmung eines Direktionsmit- glieds übernommen werden.

1 SR 414.165

2002-1025 1619

EMPA-Verordnung AS 2002

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

22. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz