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AS 2002 1646

Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban

Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan)

Änderung vom 1. Mai 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 2. Oktober 20001 über Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan) wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Ver- bindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban

Art. 1 Abs. 1–3

1 Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art,

einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitä- rische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, an die in Anhang 2 erwähnten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen ist verboten.

2 Aufgehoben

3 Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von technischer Beratung, Hilfe

oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die in Anhang 2 erwähnten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisa- tionen sind verboten.

Art. 1a, 2, 2a und 2b Aufgehoben

Art. 3 Abs. 1 und 2 1 Die Gelder, die sich im Besitz oder unter Kontrolle der natürlichen und juristi- schen Personen, Gruppen und Organisationen nach Anhang 2 befinden, sind gesperrt. 2 Es ist verboten, den in Anhang 2 erwähnten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen Gelder zu überweisen oder sonstwie direkt oder indi- rekt zur Verfügung zu stellen.

1 SR 946.203

1646 2002-0950

Massnahmen gegenüber den Taliban AS 2002

Art. 4a Abs. 1

1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in

Anhang 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

Art. 11 Abs. 2

2 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 28. Februar 2003 verlängert.

II Änderung bisherigen Rechts: Die Verordnung vom 7. November 20012 über Massnahmen gegen die Gruppierung «Al-Qaïda» und verwandte Organisationen wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und verwandter Organi- sationen

III

1 Die Anhänge 1 und 3 werden aufgehoben.

2 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

IV Diese Änderung tritt am 2. Mai 2002 in Kraft.

1. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2 SR 122

Massnahmen gegenüber den Taliban AS 2002

Anhang 23 (Art. 1, 3 Abs. 1 und 2, 4 sowie 4a)

Natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen gegen welche sich die Massnahmen gemäss Artikel 1, 3, 4 sowie 4a richten

3 Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke des Anhangs sind beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Ressort Exportkontrollpolitik und Sanktionen, Effingerstrasse 1, 3003 Bern, erhältlich. Der Anhang ist auch im Internet über folgende Adresse abrufbar: http://www.seco-admin.ch, Zugriff via: Aussenwirtschaftspolitik, Exportkontrollen und Sanktionen, Sanktionen. Verbindlich ist die gedruckte Fassung.

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