AS 2002 1898
Bundesgesetz über die Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in den Schulen
Bundesgesetz über die Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in den Schulen
vom 14. Dezember 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 63 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. August 20012, beschliesst:
Art. 1 Grundsätze
1 Der Bund fördert die pädagogisch und didaktisch sinnvolle Nutzung von Informa-
tions- und Kommunikationstechnologien (IKT) in den Schulen, indem er im Rah- men der bewilligten Kredite befristete Massnahmen unterstützt.
2 Er arbeitet mit den Kantonen, mit den Berufsverbänden, mit Vertreterinnen und
Vertretern des Bildungswesens und mit den interessierten Kreisen der Wirtschaft zu- sammen.
Art. 2 Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften Der Bund kann den Kantonen Beiträge gewähren für folgende Massnahmen an den Schulen der Primar- und der Sekundarstufe: a. Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften als Ausbildnerinnen und Ausbild- ner von anderen Lehrkräften in der Nutzung von IKT; b. Entwicklung und Durchführung von Modulen zur Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte in der Nutzung von IKT; c. Weitergabe und Übernahme von Aus- und Weiterbildungsmodulen sowie Anpassung an die kantonalen Bedürfnisse; d. pädagogische und didaktische Beratung und Unterstützung von Lehrkräften bei der Nutzung von IKT im Unterricht.
SR 411.4
1898 2001-1388
Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien AS 2002 in den Schulen. BG
Art. 3 Beitragsvoraussetzungen
1 Beiträge an Massnahmen nach Artikel 2 werden gewährt, wenn:
a. die Massnahmen Teil eines Entwicklungskonzepts des Kantons oder mehre- rer Kantone für die Nutzung von IKT in den Schulen sind; b. die Gleichstellung der Geschlechter im Konzept sichergestellt ist; c. der Bedarf ausgewiesen ist.
2 Das Entwicklungskonzept muss Auskunft geben über:
a. die Ziele; b. die IKT-Infrastruktur, die pädagogischen und didaktischen Lehr- und Hilfs- mittel sowie den Umfang und Inhalt der Aus- und Weiterbildung der Lehr- kräfte (Ist-Soll-Vergleich); c. die Kosten, die von den beteiligten Kantonen und Gemeinden getragen wer- den; d. die Umsetzung; e. die Instrumente der Qualitätssicherung und des Controlling; f. die Koordination mit anderen Massnahmen und die interkantonale Zusam- menarbeit.
3 Der Bundesrat legt nach Anhörung der Kantone nichtdiskriminierende Bewer-
tungskriterien und deren Gewichtung für die Gewährung von Beiträgen fest. Dabei finden besondere Beachtung: a. die Orientierung am Bedarf; b. der Aufbau von individuellen Kompetenzen und von Kompetenzvernetzun- gen; c. die Breitenwirkung; d. der Stellenwert der Massnahmen im Entwicklungskonzept; e. die interkantonale Zusammenarbeit; f. die Nachhaltigkeit.
Art. 4 Bemessung der Beiträge Der Bundesrat legt die Bemessung der Beiträge fest.
Art. 5 Berichterstattung und Evaluation
1 Die Kantone erstatten dem zuständigen Bundesamt (Bundesamt)3 Bericht über die
vom Bund unterstützten Massnahmen.
3 Zurzeit das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie.
Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien AS 2002 in den Schulen. BG
2 Der Bundesrat sorgt für die wissenschaftliche Evaluation der Massnahmen nach
diesem Gesetz. Das federführende Departement erstattet nach Abschluss der Eva- luation dem Bundesrat Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorge- hen.
Art. 6 Elektronisches Informations- und Dokumentationssystem 1 Der Bund beteiligt sich an den Kosten für ein öffentlich zugängliches elektroni- sches Informations- und Dokumentationssystem für die Nutzung von IKT in den Schulen. 2 Das System enthält Informationen über Bildungsinhalte und Lehrmaterialien sowie Hinweise zu deren Umsetzung; es ermöglicht den Erfahrungsaustausch.
3 Der Bund kann für dieses System auch eigene IKT-Leistungen erbringen.
Art. 7 Vermittlung von Angebot und Nachfrage von IKT-Infrastruktur Das Bundesamt kann zwischen den Kantonen und Gemeinden und allen Unterneh- men anbieterneutral vermitteln, die den Schulen IKT-Infrastruktur und zugehörige Dienstleistungen anbieten können.
Art. 8 Finanzierung Für die Finanzierung von Massnahmen nach den Artikeln 2, 6 und 7 wird mit einem Bundesbeschluss ein Verpflichtungskredit bewilligt.
Art. 9 Verfahren
1 Die Beiträge nach Artikel 2 werden vom Bundesamt auf Gesuch hin gewährt.
2 Das Gesuch muss enthalten:
a. das Entwicklungskonzept, in das die Massnahmen, für die eine Unterstüt- zung gewünscht wird, eingebettet sind; b. Angaben über den Bedarf und die erwarteten Wirkungen der Massnahmen; c. eine Schätzung der Kosten.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober
19904.
Art. 10 Rechtsmittel Die Verfügungen des Bundesamtes unterliegen der Beschwerde an die Rekurskom- mission EVD.
4 SR 616.1
Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien AS 2002 in den Schulen. BG
Art. 11 Vollzug Das Bundesamt vollzieht dieses Gesetz. Es kann im Rahmen seiner Zuständigkeit Dritte beiziehen.
Art. 12 Schlussbestimmungen
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Das Gesetz ist auf fünf Jahre befristet.
Nationalrat, 14. Dezember 2001 Ständerat, 14. Dezember 2001 Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Präsident: Anton Cottier Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2002 (1. Arbeitstag: 8. April 2002) unbenützt abgelaufen.5
2 Es wird auf den 1. August 2002 in Kraft gesetzt.
29. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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