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AS 2002 1938

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Änderung vom 15. Mai 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 24 Fahrräder und Kinderräder

1 «Fahrräder» sind Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die durch mechanische

Vorrichtungen ausschliesslich mit der Kraft der darauf sitzenden Personen fort- bewegt werden. Kinderräder und Invalidenfahrstühle gelten nicht als Fahrräder.

2 «Kinderräder» sind Fahrzeuge, welche der Definition des Fahrrades entsprechen,

jedoch speziell für die Verwendung durch Kinder im vorschulpflichtigen Alter vor- gesehen sind und nicht über die vollständige für Fahrräder vorgeschriebene Aus- rüstung, einschliesslich Vignette, verfügen.

II Diese Änderung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

15. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 741.41

1938 2002-0477