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AS 2002 1943

Verordnung über die Gewährung von Beiträgen für die Erhaltung der schweizerischen Rebflächen im Jahre 2003

Verordnung über die Gewährung von Beiträgen für die Erhaltung der schweizerischen Rebflächen im Jahre 2003

vom 26. Juni 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:

Art. 1 Umstellungsbeiträge

1 Im Rahmen des verfügbaren Kredits können Beiträge für die Umstellung von Reb-

flächen gewährt werden in Kantonen, die: a. im Hinblick auf die erwünschte Qualität die Ertragsbegrenzung der Rebsor- ten Chasselas und Müller-Thurgau für die Jahre 2002 und 2003 mindestens im gleichen Ausmass beschränken wie 2001; b. sich verpflichten, im Jahre 2003, die Rebkatasterfläche für die gewerbliche Weinerzeugung im Sinne von Artikel 5 der Weinverordnung vom 7. Dezem- ber 19982 nicht auszudehnen; c. Rebsorten von der Gewährung der Umstellungsbeiträge ausschliessen, die für die Boden- oder Klimaverhältnisse der Produktionszone nicht geeignet sind oder bei denen die Gefahr besteht, dass der resultierende Wein der erwarteten Qualität nicht entspricht; und d. mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement eine Zielvereinba- rung abschliessen.

2 Als Umstellung gilt die Rodung der Rebsorten des Typs Chasselas und Müller-

Thurgau nach der Ernte 2002 und ihr Ersatz durch andere Rebsorten im Verlauf des Jahres 2003; das Aufpfropfen wird ebenfalls als Umstellung betrachtet. In begrün- deten Fällen können die Kantone eine Neupflanzung im Jahre 2004 bewilligen.

3 Die betreffenden Rebflächen müssen für die gewerbliche Weinerzeugung bestimmt

sein.

4 Grundstücke, die mit entsprechenden Rebflächen belegt sind und den Bestimmun-

gen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19913 über das bäuerliche Bodenrecht unterliegen, dürfen bei einem Kauf ausserhalb der Familie nach dem 1. Januar 2000 maximal zum vierfachen Ertragswert erworben worden sein.

5 Gesuche für Rebflächen unter 500 m2 werden für die Beitragsgewährung nicht

berücksichtigt.

SR 916.147.2

2002-1071 1943

Gewährung von Beiträgen für die Erhaltung der schweizerischen Rebflächen AS 2002 im Jahre 2003

Art. 2 Beitragsberechtigte Anspruch auf Beiträge haben Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter oder Eigen- tümerinnen bzw. Eigentümer von Reben, die ihre Rebflächen nach Artikel 1 um- stellen und die entsprechenden Nachweise gemäss Artikel 8 erbringen.

Art. 3 Beiträge

1 Die Höhe der Beiträge berechnet sich wie folgt:

Fr./ha

Hangneigung < 30 % 20 000.– Hangneigung 30–50 % 27 500.– Hangneigung > 50 % und Terrassenlagen 35 000.–

2 Als Terrassenlagen gelten alle Rebflächen im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 der

Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19984.

Art. 4 Verteilung der verfügbaren Finanzmittel unter den Kantonen

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) verteilt bis spätestens am 1. Au-

gust 2002 die verfügbaren Finanzmittel unter den Kantonen, nach der auf ihrem jeweiligen Gebiet im Jahr 2000 vorhandenen Rebflächen der Rebsorten Chasselas und Müller-Thurgau.

2 Hat ein Kanton am 15. Oktober 2002 nicht sämtliche ihm zugeteilten Mittel ver-

wendet, verteilt das Bundesamt den restlichen Betrag unter den Kantonen, die nicht alle Gesuche berücksichtigen konnten.

Art. 5 Gesuche

1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen ihr Gesuch bis spätestens am

15. September 2002 beim kantonalen Amt für Rebbau einreichen.

2 Das Beitragsgesuch muss die folgenden Angaben enthalten:

a. Name und Adresse der Eigentümerin bzw. des Eigentümers und der Bewirt- schafterin bzw. des Bewirtschafters; b. Gemeindename und gegebenenfalls Flurname der Parzelle; c. Katasternummer der Parzelle; d. betroffene Fläche in m2; e. Vermerk «Hangneigung < 30 %», «Hangneigung 30–50 %» oder «Hangnei- gung > 50 % und Terrassenlage»; f. Sorte der zum Zeitpunkt der Gesuchstellung bestehenden Pflanzung;

4 SR 910.13

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g. Ersatzsorte; h. Kopie des Kaufvertrages, wenn die Grundstücke nach dem 1. Januar 2000 gekauft wurden. 3 Ist die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Eigentümerin bzw. Eigentümer der Rebflächen, muss dem Gesuch ein schriftliches Einverständnis dieser bzw. die- ses letzteren beigelegt werden.

Art. 6 Berücksichtigung und Behandlung der Gesuche

1 Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs beim kantonalen Amt für

Rebbau berücksichtigt, bis die verteilten Finanzmittel erschöpft sind. 2 Am Tag, an dem die Finanzmittel erschöpft sein werden, wird der restliche Betrag nach den in den Gesuchen angegebenen Flächen in aufsteigender Reihenfolge ver- teilt. Betreffen die letzten Gesuche, die berücksichtigt werden können, Flächen von derselben Grösse, wird der Restbetrag zu gleichen Teilen auf diese Flächen verteilt.

3 Der Kanton prüft die Gesuche und legt die Höhe der Beiträge fest.

4 Wird die Neuanpflanzung auf das Jahr 2004 verschoben, schliesst der Kanton mit

der beitragsberechtigten Person einen Vertrag ab, der mindestens die Bedingungen für die Neuanpflanzung und eine Klausel betreffend die Rückzahlung im Falle einer unterlassenen Neuanpflanzung enthält.

Art. 7 Meldung an das Bundesamt Bis spätestens am 15. Oktober 2002 melden die Kantone dem Bundesamt den Gesamtbetrag der Beiträge, die sie gewähren werden, sowie die fehlenden Beträge für Gesuche, die nicht berücksichtigt werden konnten.

Art. 8 Nachweise 1 Erfolgt die Neuanpflanzung im Laufe des Jahres 2003, sind der kantonalen Behör- de bis spätestens am 31. Juli 2003 die Nachweise für die Umstellung zu erbringen. Die folgenden Unterlagen müssen eingereicht werden: a. eine Abrechnung, in der für jede Rebfläche die Ersatzsorte und die erneuerte Fläche angegeben werden; b. eine Kopie der Rechnung der Rebschule.

2 Die Kantone prüfen die eingereichten Unterlagen und passen gegebenenfalls die

Höhe der Beiträge an.

Art. 9 Überweisung der Beiträge

1 Das Bundesamt richtet den Beitragsberechtigten die Beiträge bis spätestens am

31. Dezember 2003 aus. 2 Die Kantone übermitteln, bis spätestens am September 2003, die Verträge oder die definitiven Entscheide.

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Art. 10 Überwachung Das Bundesamt kann jederzeit bei den Beitragsberechtigten Kontrollen durchführen. Es benachrichtigt vorgängig das kantonale Amt für Rebbau.

Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

26. Juni 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz