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AS 2002 203

Verordnung über die Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei

Verordnung über die Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Gebührenverordnung zum Geldwäschereigesetz, GwG-GebV)

Änderung vom 30. November 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 16. März 19981 über die Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 und 2

1 Die Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand und betragen 140–300 Fran-

ken je Arbeitsstunde.

2 Innerhalb des Gebührenrahmens nach Absatz 1 ist die Lohnklasse des ausführen-

den Angestellten sowie das Interesse des Gebührenpflichtigen massgebend.

Art. 4 Abs. 1

1 Die Kontrollstelle erhebt:

a. für Neueinträge, Löschungen und Mutationen im Register nach der Verord- nung vom 20. August 19982 über das Register der Kontrollstelle für die Be- kämpfung der Geldwäscherei eine Gebühr von höchstens 10 Franken pro Eintrag bei elektronischer Datenerfassung und von höchstens 100 Franken pro Eintrag bei manueller Datenerfassung; b. für beglaubigte Auszüge aus dem Register der Kontrollstelle eine Gebühr von 40 Franken für die erste Seite und je 10 Franken für die folgenden Sei- ten.