Lexipedia

AS 2002 2063

Verordnung über die Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in den Schulen

Verordnung über die Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in den Schulen

vom 29. Mai 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 4 und 5 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20011 über die Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in den Schulen (Gesetz), verordnet:

1. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften

Art. 1 Gesuch

1 Ein Kanton oder mehrere Kantone gemeinsam können beim Bundesamt für

Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) ein Gesuch um einen Beitrag für ein Projekt nach Artikel 2 des Gesetzes einreichen.

2 Das Bundesamt prüft das Gesuch anhand der Beitragsvoraussetzungen nach Arti-

kel 3 Absätze 1 und 2 des Gesetzes.

Art. 2 Beitragshöhe und -bemessung

1 Die Beiträge betragen maximal 80 Prozent der Kosten eines Projektes.

2 Als Messgrössen für die Erfüllung der Bewertungskriterien nach Artikel 3

Absatz 3 des Gesetzes gelten: a. für die Orientierung am Bedarf: der prozentuale Anteil der Lehrkräfte, für die eine Aus- und Weiterbildung in der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im Unterricht als notwendig erachtet wird, im Verhältnis zur gesamten Lehrerschaft des Kantons oder der Kanto- ne; b. für den Aufbau von individuellen Kompetenzen und von Kompetenzvernet- zungen: die Führung und die Organisation von Kompetenzzentren, ihre inhaltlichen Angebote und die Angemessenheit der Qualifikationen ihrer Mitglieder; c. für die Breitenwirkung: der prozentuale Anteil der durch das Projekt effektiv erfassten Lehrkräfte und der indirekt erreichten Schülerinnen und Schüler jeweils im Verhältnis zur gesamten Lehrer- beziehungsweise Schülerschaft des Kantons oder der Kantone;

SR 411.41 1 SR 411.4; AS 2002 1898

2002-0301 2063

Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien AS 2002 in den Schulen

d. für den Stellenwert des Projekts im Entwicklungskonzept zur Förderung der IKT im Unterricht: Abstimmung des Projekts mit den anderen Massnahmen, seine Bedeutung im Konzept und seine Wirkung auf das Konzept; e. für die interkantonale Zusammenarbeit: das Ausmass der gemeinsam erbrachten Leistungen und genutzten Synergien; f. für die Nachhaltigkeit: Angaben über Mittel und Wege für die Fortführung des Projekts im Rahmen der ordentlichen Aus- und Weiterbildungstätigkeit, insbesondere in der Grundausbildung der Lehrkräfte.

3 Für die Erfüllung der Bewertungskriterien werden folgende maximale Prozent-

punkte vergeben: a. für die Orientierung am Bedarf: 20 Prozent; b. für den Aufbau von individuellen Kompetenzen und von Kompetenzvernet- zungen: 10 Prozent; c. für die Breitenwirkung: 20 Prozent; d. für den Stellenwert der Massnahme im Entwicklungskonzept: 15 Prozent; e. für die interkantonale Zusammenarbeit: 15 Prozent; f. für die Nachhaltigkeit: 20 Prozent.

4 Ein zu unterstützendes Projekt muss Prozentpunkte bei mindestens drei Bewer-

tungskriterien und in jedem Fall bei der Nachhaltigkeit (Bst. f) bekommen.

5 Die kumulierten Prozentpunkte ergeben den auszuzahlenden Anteil des nach

Absatz 1 festgesetzten Maximalsatzes.

Art. 3 Beurteilung der Projekte durch eine Expertengruppe

1 Das Bundesamt setzt zur Beurteilung der zur Unterstützung beantragten Projekte

eine unabhängige Expertengruppe ein, die aus Vertreterinnen und Vertretern des Bildungswesens, der interessierten Berufsverbände und der Wissenschaft besteht.

2 Die Expertengruppe begutachtet die Projekte anhand der Bewertungskriterien und

gibt zuhanden des Bundesamtes Empfehlungen ab. Die Empfehlungen dienen dem Bundesamt als Entscheidungsgrundlage.

Art. 4 Berichterstattung

1 Die Kantone unterbreiten dem Bundesamt jährlich einen Bericht über den Stand

und die Entwicklung der vom Bund unterstützten Projekte.

2 Nach Abschluss eines Projekts unterbreiten die betreffenden Kantone dem Bun-

desamt einen Schlussbericht.

2064

Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien AS 2002 in den Schulen

2. Abschnitt: Elektronisches Informations- und Dokumentationssystem

Art. 5 Schweizerischer Bildungsserver

1 Das elektronische Informations- und Dokumentationssystem nach Artikel 6 des

Gesetzes ist der von Bund und Kantonen gemeinsam getragene Schweizerische Bil- dungsserver.

2 Der Beitrag des Bundes an den Schweizerischen Bildungsserver beträgt maximal

50 Prozent der Kosten für den Aufbau und den Betrieb.

3 Der Bund überprüft jährlich die Aufgabenerfüllung.

Art. 6 Berichterstattung 1 Der Betreiber des Servers berichtet dem Bundesamt jährlich über den Stand sowie die Leistungen und die Entwicklung des Servers. 2 Die Berichterstattung umfasst insbesondere eine Nutzungs- und Zugriffsstatistik unter Berücksichtigung des Datenschutzes.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 7 Vollzug

1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.

2 Es erlässt Richtlinien über die Gesuchsstellung, die Berichterstattung und den Zah- lungsverkehr.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

29. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2065