AS 2002 2063
Verordnung über die Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in den Schulen
Verordnung über die Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in den Schulen
vom 29. Mai 2002
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 4 und 5 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20011 über die Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in den Schulen (Gesetz), verordnet:
1. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften
Art. 1 Gesuch
1 Ein Kanton oder mehrere Kantone gemeinsam können beim Bundesamt für
Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) ein Gesuch um einen Beitrag für ein Projekt nach Artikel 2 des Gesetzes einreichen.
2 Das Bundesamt prüft das Gesuch anhand der Beitragsvoraussetzungen nach Arti-
kel 3 Absätze 1 und 2 des Gesetzes.
Art. 2 Beitragshöhe und -bemessung
1 Die Beiträge betragen maximal 80 Prozent der Kosten eines Projektes.
2 Als Messgrössen für die Erfüllung der Bewertungskriterien nach Artikel 3
Absatz 3 des Gesetzes gelten: a. für die Orientierung am Bedarf: der prozentuale Anteil der Lehrkräfte, für die eine Aus- und Weiterbildung in der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im Unterricht als notwendig erachtet wird, im Verhältnis zur gesamten Lehrerschaft des Kantons oder der Kanto- ne; b. für den Aufbau von individuellen Kompetenzen und von Kompetenzvernet- zungen: die Führung und die Organisation von Kompetenzzentren, ihre inhaltlichen Angebote und die Angemessenheit der Qualifikationen ihrer Mitglieder; c. für die Breitenwirkung: der prozentuale Anteil der durch das Projekt effektiv erfassten Lehrkräfte und der indirekt erreichten Schülerinnen und Schüler jeweils im Verhältnis zur gesamten Lehrer- beziehungsweise Schülerschaft des Kantons oder der Kantone;
SR 411.41 1 SR 411.4; AS 2002 1898
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Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien AS 2002 in den Schulen
d. für den Stellenwert des Projekts im Entwicklungskonzept zur Förderung der IKT im Unterricht: Abstimmung des Projekts mit den anderen Massnahmen, seine Bedeutung im Konzept und seine Wirkung auf das Konzept; e. für die interkantonale Zusammenarbeit: das Ausmass der gemeinsam erbrachten Leistungen und genutzten Synergien; f. für die Nachhaltigkeit: Angaben über Mittel und Wege für die Fortführung des Projekts im Rahmen der ordentlichen Aus- und Weiterbildungstätigkeit, insbesondere in der Grundausbildung der Lehrkräfte.
3 Für die Erfüllung der Bewertungskriterien werden folgende maximale Prozent-
punkte vergeben: a. für die Orientierung am Bedarf: 20 Prozent; b. für den Aufbau von individuellen Kompetenzen und von Kompetenzvernet- zungen: 10 Prozent; c. für die Breitenwirkung: 20 Prozent; d. für den Stellenwert der Massnahme im Entwicklungskonzept: 15 Prozent; e. für die interkantonale Zusammenarbeit: 15 Prozent; f. für die Nachhaltigkeit: 20 Prozent.
4 Ein zu unterstützendes Projekt muss Prozentpunkte bei mindestens drei Bewer-
tungskriterien und in jedem Fall bei der Nachhaltigkeit (Bst. f) bekommen.
5 Die kumulierten Prozentpunkte ergeben den auszuzahlenden Anteil des nach
Absatz 1 festgesetzten Maximalsatzes.
Art. 3 Beurteilung der Projekte durch eine Expertengruppe
1 Das Bundesamt setzt zur Beurteilung der zur Unterstützung beantragten Projekte
eine unabhängige Expertengruppe ein, die aus Vertreterinnen und Vertretern des Bildungswesens, der interessierten Berufsverbände und der Wissenschaft besteht.
2 Die Expertengruppe begutachtet die Projekte anhand der Bewertungskriterien und
gibt zuhanden des Bundesamtes Empfehlungen ab. Die Empfehlungen dienen dem Bundesamt als Entscheidungsgrundlage.
Art. 4 Berichterstattung
1 Die Kantone unterbreiten dem Bundesamt jährlich einen Bericht über den Stand
und die Entwicklung der vom Bund unterstützten Projekte.
2 Nach Abschluss eines Projekts unterbreiten die betreffenden Kantone dem Bun-
desamt einen Schlussbericht.
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2. Abschnitt: Elektronisches Informations- und Dokumentationssystem
Art. 5 Schweizerischer Bildungsserver
1 Das elektronische Informations- und Dokumentationssystem nach Artikel 6 des
Gesetzes ist der von Bund und Kantonen gemeinsam getragene Schweizerische Bil- dungsserver.
2 Der Beitrag des Bundes an den Schweizerischen Bildungsserver beträgt maximal
50 Prozent der Kosten für den Aufbau und den Betrieb.
3 Der Bund überprüft jährlich die Aufgabenerfüllung.
Art. 6 Berichterstattung 1 Der Betreiber des Servers berichtet dem Bundesamt jährlich über den Stand sowie die Leistungen und die Entwicklung des Servers. 2 Die Berichterstattung umfasst insbesondere eine Nutzungs- und Zugriffsstatistik unter Berücksichtigung des Datenschutzes.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 7 Vollzug
1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.
2 Es erlässt Richtlinien über die Gesuchsstellung, die Berichterstattung und den Zah- lungsverkehr.
Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
29. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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