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AS 2002 2111

Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Fernmeldeanlagen

Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Fernmeldeanlagen

vom 14. Juni 2002

Das Bundesamt für Kommunikation, gestützt auf Artikel 31 Absätze 2 und 5 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG) und auf die Artikel 3 Absätze 1 und 2, 7 Absatz 4, 9 Absatz 4, 11 Absatz 3 und 31 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 20022 über Fernmeldeanlagen (FAV), verordnet:

Art. 1 Grundlegende Anforderungen und Schnittstellen

1 Die im Sinne von Artikel 7 FAV anwendbaren grundlegenden Anforderungen und

die betroffenen Fernmeldeanlagen oder Anlagenklassen sind in Anhang 1 aufge- führt.

2 Die vorgeschriebenen Schnittstellen gemäss Artikel 3 FAV sind in Anhang 2 auf-

geführt. 3 Die Vorschriften betreffend die Lage der vorgeschriebenen Schnittstellen sind in Anhang 1 der Verordnung des BAKOM vom 9. Dezember 19973 über Fernmelde- dienste und Adressierungselemente aufgeführt.

Art. 2 Notifikation der Funkanlagen 1 Notifiziert eine Person eine Funkanlage gemäss Artikel 9 FAV, so gilt die Notifi- kation für alle Anlagen dieser Person, die mit der notifizierten Anlage identisch sind. 2 Die Notifikation ist nicht übertragbar und verleiht der notifizierenden Person kein ausschliessliches Recht.

3 Sie enthält insbesondere folgende Informationen:

a. Name und Adresse der notifizierenden Person; b. Marke, Typ und Name des Herstellers; c. angewandtes Konformitätsbewertungsverfahren (Art. 13 FAV) sowie gege- benenfalls Identifikationsnummer der für die Konformitätsbewertung zu- ständigen Stelle (Art. 21 FAV); d. Anwendung der Anlage;

SR 784.101.21

2002-1021 2111

Fernmeldeanlagen. V des BAKOM AS 2002

e. zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen angewandte Vorschriften, technische Normen oder andere Spezifikationen (Art. 10 Abs. 4 Bst. c FAV); f. Frequenzen bzw. Frequenzbänder, die von der Anlage genutzt werden; g. abgestrahlte oder leitergebundene Strahlungsleistung; h. Bandbreite und Abstand der Kanäle; i. Modulationsart; j. Übertragungsprotokoll; k. Tastverhältnis (duty cycle); l. Betriebsart (Simplex, Semi-Duplex, Duplex); m. Antennentyp.

4 Sofern das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) nicht über die angewand-

ten Vorschriften, technischen Normen oder anderen Spezifikationen verfügt, hat die notifizierende Person ihm diese vorübergehend unentgeltlich zur Verfügung zu stel- len. 5 Die in Artikel 9 Absatz 2 FAV genannte Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die notifizierende Person dem Bundesamt alle in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Informationen eingereicht hat.

6 Die Notifikation muss in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch

abgefasst sein.

Art. 3 Benutzerinformationen

1 Die Fernmeldeanlagen müssen mit Informationen über die bestimmungsgemässe

Verwendung versehen sein.

2 Die Informationen, mit denen die Funkanlagen versehen sind, müssen ausserdem

angeben: a. mindestens auf der Verpackung, dass die Anlage in der Schweiz betrieben werden darf; b. in der Gebrauchsanweisung, auf der Verpackung oder auf der Anlage, dass das Betreiben der Anlage gegebenenfalls Einschränkungen, einer Konzes- sion oder einer Bewilligung unterliegt.

3 Die Fernmeldeendeinrichtungen müssen mit hinreichenden Informationen zur

Identifizierung der Schnittstellen der Fernmeldenetze versehen sein, an die sie ange- schlossen werden können. 4 Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen müssen deutlich sichtbar sein.

5 Sie müssen in den Amtssprachen der Schweiz abgefasst sein.

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Fernmeldeanlagen. V des BAKOM AS 2002

Art. 4 Identifikationsnummer 1 Für die Identifikationsnummer der verantwortlichen Konformitätsbewertungsstelle für das Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen (Anhang III FAV), sofern die wesentlichen Funktestreihen von der Stelle gewählt worden sind, für das Verfahren Konstruktionsunterlagen (Anhang IV FAV) und für das Verfahren umfassende Qualitätssicherung (Anhang V FAV) wird folgende Dar- stellung benutzt: a. für das Bundesamt: BAKOM X b. für die anderen Konformitätsbewertungsstellen: SAS-aaaa X

2 In den in Absatz 1 aufgeführten Darstellungen haben die Ziffern und Buchstaben

folgende Bedeutung: a. SAS-aaaa: die durch die schweizerische Akkreditierungsstelle zugeteilte Akkreditierungsnummer; b. X:

1. III im Falle des Verfahrens interne Fertigungskontrolle und spezifische

Geräteprüfungen,

2. IV im Falle des Verfahrens Konstruktionsunterlagen,

3. V im Falle des Verfahrens umfassende Qualitätssicherung.

Art. 5 Identifikation der Anlagenklassen Für die Identifikation der Anlagenklasse (Art. 21 Abs. 1 Bst. d FAV) wird folgende Darstellung benutzt:

Geräte-/Anlagenkategorie Identifikation

Funkanlagen, deren Betreiben einer Einschränkung, Konzession oder Bewilligung unterliegt.

Andere Anlagen Keine

Art. 6 Abgabe von Fernmeldeanlagen

1 Die in Artikel 16 Buchstabe a FAV bezeichneten Fernmeldeanlagen dürfen nur

gegen Quittung an militärische Stellen, Zivilschutzorganisationen oder andere in ausserordentlichen Lagen handelnde Organisationen (Art. 31 Abs. 5 FMG) abgege- ben werden. 2 Die im Handel erhältlichen, neuen oder gebrauchten Sendeanlagen für die Teilnah- me am Amateurfunk dürfen nur abgegeben werden an:

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Fernmeldeanlagen. V des BAKOM AS 2002

a. Inhaberinnen und Inhaber einer Amateurfunkkonzession im Sinne von Arti- kel 23 der Verordnung vom 6. Oktober 19974 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen gegen Quittung und Vorweisung dieser Konzession; b. Händler gegen Quittung.

3 Die Quittung muss Anzahl, Marke und Typ der abgegebenen Fernmeldeanlagen

sowie Adresse und Unterschrift der Person enthalten, welcher die Fernmeldeanlagen abgegeben wurden; gegebenenfalls ist auch die Nummer der vorgewiesenen Konzes- sion in die Quittung einzutragen. Die Quittung muss nicht unterzeichnet werden, wenn die Anlagen per Post zugestellt werden.

4 Wer eine der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Fernmeldeanlagen abgibt, muss

die Quittung zwei Jahre aufbewahren.

Art. 7 Regelung bei Änderung der technischen Normen

1 Bei Änderung der technischen Normen und sofern diese keine gegenteilige Rege-

lung enthalten, darf eine Fernmeldeanlage gestützt auf die alten technischen Normen noch angeboten und in Verkehr gebracht werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Änderung Gegenstand einer Konformitätsbewertung war.

2 Die auf den alten technischen Normen basierenden Anlagen, für die beim Ablauf

der in Absatz 1 vorgesehenen Frist eine Konformitätsbewertung hängig ist, können weiterhin angeboten und in Verkehr gebracht werden, sofern der eingereichte Antrag den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Anlagen die entsprechen- den Normen erfüllen.

Art. 8 Regelung bei Anwendung von zusätzlichen grundlegenden Anforderungen Entscheidet das Bundesamt, dass zusätzliche grundlegende Anforderungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 FAV zur Anwendung gelangen, so dürfen die betroffenen Fernmeldeanlagen, sofern keine gegenteilige Regelung vorliegt, innerhalb eines Jah- res seit dem Inkrafttreten der Entscheidung noch angeboten und in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie die neuen grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 19975 über Fernmeldeanlagen wird aufgehoben.

4 SR 784.102.1

5 AS 1998 485, 1999 1191, 2000 1077 und 3017, 2001 968 und 2881

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Fernmeldeanlagen. V des BAKOM AS 2002

Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

14. Juni 2002 Bundesamt für Kommunikation: Marc Furrer

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Fernmeldeanlagen. V des BAKOM AS 2002

Anhang 1 (Art. 1 Abs. 1)

Im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 FAV anwendbare grundlegende Anforderungen und betroffene Fernmeldeanlagen oder Anlagenklassen Nr. Titel der technischen Anforderung Betroffene Fernmeldeanlagen oder Anlagenklassen/Anwendbare grundlegende Anforderung(en)

PTA 01 Technische und administrative Anforderungen Funkanlagen für die Binnen- Ed. 2 betreffend die Funkanlagen, die der regionalen schifffahrt/Art. 6 Abs. 3 Bst. e Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk FAV unterliegen. PTA 02 Technische und administrative Anforderungen Funkanlagen für die Hochsee- ED. 2 betreffend die Seefunkanlagen, die für die Aus- schifffahrt/Art. 6 Abs. 3 Bst. e rüstung von nicht dem SOLAS-Übereinkommen FAV unterliegenden Seeschiffen zwecks Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) bestimmt sind und nicht unter die Richtlinie 96/98/EG6 des Rates über Schiffsausrüs- tung fallen. PTA 03 Technische und administrative Anforderungen Lawinenverschütteten- Ed. 2 betreffend Lawinenverschüttetensuchgeräte mit suchgeräte/Art. 6 Abs. 3 Bst. e einer Betriebsfrequenz von 457 kHz. FAV

6 Abl. Nr. L 46 vom 17. Februar 1997. Der Text der Richtlinie kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, bezogen werden.

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Anhang 2 (Art. 1 Abs. 2)

Vorgeschriebene Schnittstellen gemäss Artikel 3 Absatz 1 FAV Nr. Titel der technischen Anforderung Stichwort

R0001 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Sprechfunkanlagen CB 27 MHz FM Ed. 3 im 27-MHz-Frequenzbereich (FM/4 W). R0002 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Sprechfunkanlagen CB 27 MHz AM Ed. 3 im 27-MHz-Frequenzbereich (AM 1W/SSB 4W). R0003 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Sprechfunkanlagen PMR Ed. 3 des mobilen Landfunkdienstes im Frequenzbereich 30 MHz bis

1000 MHz, welche primär zur analogen Sprachübertragung

eingesetzt werden und die über einen internen oder externen HF- Anschluss verfügen. R0006 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Funkanlagen mit SRD 9kHz–25/ Ed. 3 geringer Reichweite, die im Frequenzbereich 9 kHz bis 25 MHz 30MHz (elektromagnetisch) und 9 kHz bis 30 MHz (induktiv) auf Sammel- frequenzen betrieben und für Daten- oder Sprachübertragung ein- gesetzt werden. R0007 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Funkanlagen der Flugfunk NAV/ Ed. 2 Flugsicherung im Frequenzbereich 108 MHz bis 137 MHz sowie COM (AM) andere Funkanlagen im Frequenzbereich 30 MHz bis 1000 MHz, die mit Amplitudenmodulation betrieben werden. R0011 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Radaranlagen. Radar Ed. 2 R0015 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Datenfunkanlagen PMR Data Ed. 2 des mobilen Landfunkdienstes im Frequenzbereich 30 MHz bis

1000 MHz, die auf Gemeinschafts- oder Exklusivfrequenzen

betrieben werden. R0016 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Richtfunkanlagen Richtfunk Ed. 3 kleiner Kanalzahl im 1,4-GHz-Frequenzbereich. 1,4 GHz R0017 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Richtfunkanlagen Richtfunk Ed. 2 im Frequenzbereich 23 GHz bis 38 GHz. 23–38 GHz R0018 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Funkanlagen zur Lawinen- Ed. 2 Ortung von Lawinenopfern. suchgeräte R0019 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Funkanlagen mit SRD Ed. 3 geringer Reichweite, die im Frequenzbereich 25 MHz bis 25–1000 MHz

1000 MHz auf Sammelfrequenzen betrieben und für Daten- oder

Sprachübertragung eingesetzt werden. R0020 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Grundstück-Perso- On-Site-Pager Ed. 2 nensuchanlagen, die im Frequenzbereich 16 kHz bis 150 kHz (induktive Personensuchanlagen) und 25 MHz bis 470 MHz (HF-Personensuchanlagen) auf Sammelfrequenzen betrieben werden. R0024 Technische Schnittstellen-Anforderungen für ERMES-Basis- ERMES Ed. 2 stationen, die im European Radio Message System betrieben werden. R0026 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Richtfunkanlagen Richtfunk Ed. 2 im 10 GHz-Frequenzband. 10 GHz

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Fernmeldeanlagen. V des BAKOM AS 2002

Nr. Titel der technischen Anforderung Stichwort

R0027 Technische Schnittstellen-Anforderungen für die Luftschnittstelle CT1+ Ed. 3 von schnurlosen CT1+-Telefonen. R0028 Technische Schnittstellen-Anforderungen für die Luftschnittstelle CT2 Ed. 3 von schnurlosen CT2-Telefonen. R0029 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Sprechfunkanlagen PMR Ed. 3 mit integrierter Antenne des mobilen Landfunkdienstes im PMR 446 Frequenzbereich 30 MHz bis 1000 MHz, primär für analoge Sprachübertragung. R0030 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Breitband-Audio- Breitbandaudio Ed. 2 anlagen. R0031 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Bodenfunkstellen ILS, VOR Ed. 2 des Flugnavigationsfunkdienstes. R0032 Technische Schnittstellen-Anforderungen für drahtlose Mikrofon- Drahtlose Ed. 3 anlagen, die im Frequenzbereich 25 MHz bis 3 GHz betrieben Mikrofone werden. R0033 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Funkanlagen mit SRD Ed. 3 geringer Reichweite, die im Frequenzbereich 1 GHz bis 25 GHz 1–25 GHz betrieben werden. R0034 Technische Schnittstellen-Anforderungen für GSM Repeater GSM 900 & Ed. 2 (Phase 2 und 2+). 1800 R0038 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Rundfunksender Rundfunksen- Ed. 2 im VHF-Band, frequenzmoduliert. der VHF, FM R0041 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Richtfunkanlagen Richtfunk Ed. 3 im Frequenzbereich 4/6,2 GHz. 4/6,2 GHz R0042 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Sprechfunkanlagen VHF Seefunk Ed. 2 des mobilen Seefunkdienstes im VHF-Band. R0043 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Richtfunkanlagen Richtfunk Ed. 2 im 6,8 oder 11,2 GHz-Frequenzband. 6,8/11,2 GHz R0044 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Sprechfunkanlagen VHF Seefunk Ed. 2 im VHF-Band in Verbindung mit Geräten der Klasse «D» Digital Selective Calling (DSC), die für die allgemeine Kommunikation eingesetzt werden. R0045 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Richtfunkanlagen Richtfunk 13/ Ed. 2 im 13, 15 oder 18 GHz-Frequenzband. 15/18 GHz R0046 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Umsetzer des DAB Ed. 2 terrestrischen digitalen Tonrundfunks (T-DAB). R0048 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Sender des DVB Ed. 2 terrestrischen digitalen Fernsehens (DVB-T). R0049 Technische Schnittstellen-Anforderungen für analoge Fernseh- Analoges Ed. 2 umsetzer. Fernsehen R0050 Technische Schnittstellen-Anforderungen für mobile terrestrische Pager Satellit Ed. 2 Satellitenfunkanlagen für die Datenkommunikation mit kleiner Bitrate mittels LEO-Satelliten, welche auf Frequenzen kleiner

1 GHz betrieben werden.

R0051 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Phase 2 GSM Ed. 2 und 2+-GSM-Basisstationen. R0052 Technische Schnittstellen-Anforderungen für analoge Fernseh- Analoges Ed. 2 sender. Fernsehen

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Fernmeldeanlagen. V des BAKOM AS 2002

Nr. Titel der technischen Anforderung Stichwort

R0053 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Sender des DAB Ed. 2 terrestrischen digitalen Tonrundfunks (T-DAB). R0054 Technische Schnittstellen-Anforderungen für drahtlose lokale RLAN Ed. 3 Netzwerke (RLANs) mit Spreizbandmodulation, die im 2,4 GHz- Frequenzband für breitbandige Datensysteme betrieben werden. R0055 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Betriebsfunk- PMR Ed. 2 Repeater (PMR). R0056 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Punkt-zu-Multi- MVDS Ed. 2 Punkt-Analog-Verbindungen im 42-GHz-Frequenzband (MVDS). R0057 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Punkt-zu-Multi- WLL Ed. 2 Punkt-Richtfunkanlagen im Frequenzband 26 GHz. R0058 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Punkt-zu-Multi- WLL Ed. 2 Punkt-Richtfunkanlagen im Frequenzband 3,4 GHz. R0059 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Radar-Abstands- Abstands- Ed. 2 Warngeräte im Frequenzbereich 76-77 GHz. Warngerät R0061 Technische Schnittstellen-Anforderungen für drahtlose lokale RLAN Ed. 3 Netzwerke (RLANs), die im Frequenzbereich 5 und 17 GHz mit 5/17 GHz Spreizbandmodulation für breitbandige Datensysteme betrieben HIPERLAN werden. R0063 Technische Schnittstellen-Anforderungen für im Handel Amateur Ed. 3 erhältliche Amateurfunkanlagen. R0064 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Funkanlagen im RTTT Ed. 2 Bereich Strassentransport, Verkehrstelematik und Fahrzeug-Identi- fikation. R0065 Technische Schnittstellen-Anforderungen für terrestrische Mobil- MES Ed. 2 funkanlagen (MES), einschliesslich Handfunkgeräte, für private S-PCN Kommunikationsnetze über Satelliten (S-PCN) in geostationärer Umlaufbahn, die in den Frequenzbändern 1,5/1,6 GHz des mobilen Funkdienstes über Satellit (MSS) arbeiten. R0066 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Satellitenendfunk- SUT Ed. 2 geräte (satellite user terminals-SUT) für geostationäre Satelliten- systeme im Frequenzbereich 19,7 GHz bis 20,2 GHz (Downlink) und 29,5 GHz bis 30 GHz (Uplink). R0067 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Satellitenendfunk- SUT Ed. 2 geräte (satellite user terminals-SUT) für geostationäre Satelliten- systeme im Frequenzbereich 27,5 GHz bis 29,5 GHz. R0068 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Satellitenfunk- SIT/SUT Ed. 2 anlagen für interaktive Dienste (satellite interactive terminals-SIT) und für Satellitenendfunkgeräte (satellite user terminals-SUT) für geostationäre Satellitensysteme im Frequenzbereich 29,5 GHz bis

30 GHz.

R0069 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Funkanlagen der VDL-2 Ed. 2 Flugsicherung im Frequenzbereich 118 MHz bis 137 MHz mit VDL-4 Datenübertragung (VHF Data Link Mode 2 und 4). R0703 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Emergency Position EPIRB Ed. 3 Indicating Radio Beacons (EPIRBs), die im Frequenzbereich 406,0 MHz bis 406,1 MHz betrieben werden. R0705 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Emergency Position EPIRB Ed. 3 Indicating Radio Beacons (EPIRBs), die auf den Frequenzen 121,5 MHz oder 121,5 MHz und 243 MHz betrieben werden.

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Nr. Titel der technischen Anforderung Stichwort

R0718 Technische Schnittstellen-Anforderungen für tragbare und mobile Videoüber- Ed. 2 Video-Übertragungseinrichtungen, die für Reportageverbindungen tragung eingesetzt werden. R0720 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Richtfunkanlagen Richtfunk Ed. 2 im 58 GHz-Frequenzband. 58 GHz R0726 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Sprechfunkanlagen Seefunk OM/OC Ed. 2 des mobilen Seefunkdienstes, die auf Mittelwellen und Kurzwellen eingesetzt werden. R0729 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Bodenfunkstellen Flugfunk NAV/ Ed. 2 des mobilen Flugfunkdienstes, die im VHF-Band (118 MHz bis COM (AM)

137 MHz) mit Amplitudenmodulation und dem Kanalraster von

8,33 kHz betrieben werden. R1006 Technische Schnittstellen-Anforderungen für DECT (Digital DECT Ed. 2 Enhanced Cordless Telecommunications) (2. Ausgabe). R1019 Technische Schnittstellen-Anforderungen für das zellulare, GSM900 Ed. 2 terrestrische GSM900 Phase 2-Mobilfunknetz (2. Ausgabe). Phase 2 R1026 Technische Schnittstellen-Anforderungen für mobile terrestrische LMES Ed. 2 Satellitenfunkanlagen für Satellitensysteme mit niedrigen Daten- raten (LMES) in den 1,5 und 1,6 GHz-Frequenzbändern. R1027 Technische Schnittstellen-Anforderungen für mobile terrestrische LMES Ed. 2 Satellitenfunkanlagen für Satellitensysteme mit niedrigen Daten- raten (LMES) in den 11/12 und 14 GHz-Frequenzbändern. R1028 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Satellitenfunkanlagen VSAT Ed. 2 (VSAT) zum Betrieb in den 11/12 und 14 GHz-Frequenzbändern. R1030 Technische Schnittstellen-Anforderungen für portable SNG-Funk- SNG Ed. 2 anlagen (SNG TES) zum Betrieb in den Frequenzbändern 11 bis 12/13 bis 14 GHz. R1031 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Mobilstationen, die GSM1800 Ed. 2 für öffentliche, digitale, zellulare Telekommunikationsnetze der Phase 2 Phase II im GSM-1800-Band bestimmt sind (2. Ausgabe). R1035 Technische Schnittstellen-Anforderungen für TETRA-Funk- TETRA Ed. 3 anlagen, die mit Sprache und Daten (V+D) oder im Direct Mode (DMO) betrieben werden. R1041 Technische Schnittstellen-Anforderungen für terrestrische Mobil- S-PCN Ed. 2 funkanlagen (MES), einschliesslich Handfunkgeräten in satelliten- gestützten persönlichen Kommunikationsnetzen (S-PCN), die über den mobilen Satellitenfunkdienst (MSS) in den Frequenzbändern 1,6/2,4 GHz betrieben werden. R1042 Technische Schnittstellen-Anforderungen für terrestrische Mobil- S-PCN Ed. 2 funkanlagen (MES), einschliesslich Handfunkgeräten in satelliten- gestützten persönlichen Kommunikationsnetzen (S-PCN), die über den mobilen Satellitenfunkdienst (MSS) im Frequenzband 2 GHz betrieben werden. R1043 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Satellitenfunkanlagen VSAT Ed. 2 (VSAT) zum Betrieb in den Frequenzbändern 4 GHz und 6 GHz. R1044 Technische Schnittstellen-Anforderungen für mobile terrestrische LMES Ed. 2 Satellitenfunkanlagen (LMES) zum Betrieb in den Frequenz- bändern 1,5/1,6 GHz. R1071 Technische Schnittstellen-Anforderungen für DECT-/GSM-Dual- DECT / GSM Ed. 2 mode-Endeinrichtungen.

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