AS 2002 2471
Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt
Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
Änderung vom 22. Juni 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juli 20001, beschliesst:
I Das Finanzhaushaltgesetz (FHG) vom 6. Oktober 19892 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 85 Ziffern 1, 2 und 10 der Bundesverfassung3, ...
Art. 18a Nicht beanspruchte Kredite Die Nachträge zum Voranschlag sollen den Gesamtbetrag der voraussichtlich nicht beanspruchten Teile von Zahlungskrediten nach Möglichkeit nicht überschreiten.
4a. Kapitel: Begrenzung der Ausgaben
Art. 24a Höchstbetrag der Gesamtausgaben
1 Der Höchstbetrag für die Gesamtausgaben nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundes-
verfassung entspricht dem Produkt aus geschätzten Einnahmen und einem Konjunk- turfaktor.
2 Bei der Ermittlung der geschätzten Einnahmen werden ausserordentliche Einnah-
men, wie insbesondere ausserordentliche Investitionseinnahmen sowie ausseror- dentliche Einnahmen aus Regalien und Konzessionen, nicht berücksichtigt. 3 Der Konjunkturfaktor entspricht dem Quotienten aus dem geschätzten realen Brut- toinlandprodukt gemäss langfristig geglättetem Trend und dem voraussichtlichen realen Bruttoinlandprodukt im Voranschlagsjahr.
3 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe g und 167 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
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Finanzhaushaltgesetz AS 2002
Art. 24b Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen Bundesrat und Bundesversammlung berücksichtigen den Höchstbetrag nach Arti- kel 24a Absatz 1 bei der Behandlung aller Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen.
Art. 24c Erhöhung Bei aussergewöhnlichen und vom Bund nicht steuerbaren Entwicklungen, im Falle von Anpassungen am Rechnungsmodell sowie bei verbuchungsbedingten Zahlungs- spitzen kann die Bundesversammlung bei der Verabschiedung des Voranschlags oder seiner Nachträge den Höchstbetrag nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundes- verfassung erhöhen, wenn der zusätzliche Zahlungsbedarf mindestens 0,5 Prozent dieses Betrages erreicht.
Art. 24d Ausgleichskonto
1 Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den nach
Artikel 24a oder 24c festgelegten Höchstbetrag, so wird die Überschreitung einem ausserhalb der Staatsrechnung geführten Ausgleichskonto belastet.
2 Nach Genehmigung der Staatsrechnung wird für die Gesamtausgaben des Vorjah-
res auf Grund der tatsächlich erzielten Einnahmen der Höchstbetrag berichtigt. Ist dieser tiefer oder höher als der bewilligte, so wird die Differenz dem Ausgleichs- konto belastet oder gutgeschrieben.
Art. 24e Fehlbeträge
1 Ein Fehlbetrag des Ausgleichskontos wird im Verlauf mehrerer Jahre durch Kür-
zung der nach Artikel 24a oder 24c festzulegenden Höchstbeträge ausgeglichen. 2 Überschreitet ein Fehlbetrag 6 Prozent der im vergangenen Rechnungsjahr getätig- ten Gesamtausgaben, so wird diese Überschreitung innerhalb der drei folgenden Rechnungsjahre beseitigt.
Art. 24f Sparmassnahmen
1 Zur Umsetzung von Kürzungen nach Artikel 24e:
a. beschliesst der Bundesrat zusätzliche Einsparungen in seiner Zuständigkeit; b. beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung unter Berücksichtigung der Mitwirkungsrechte der Kantone nach Artikel 45 der Bundesverfassung die für zusätzliche Einsparungen notwendigen Gesetzesänderungen.
2 Der Bundesrat nutzt beim Entwerfen und beim Vollzug des Voranschlags die sich
bietenden Sparmöglichkeiten. Dazu kann er bereits bewilligte Verpflichtungs- und Zahlungskredite sperren. Gesetzliche Ansprüche und im Einzelfall rechtskräftig zu- gesicherte Leistungen bleiben vorbehalten.
3 Im Falle von Artikel 24e Absatz 2 beschliesst die Bundesversammlung über die
Anträge des Bundesrates nach Absatz 1 Buchstabe b in derselben Session und setzt ihren Erlass nach Artikel 165 der Bundesverfassung in Kraft; sie ist an den Betrag der Sparvorhaben des Bundesrates gebunden.
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Finanzhaushaltgesetz AS 2002
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Die Veröffentlichung im Bundesblatt nach Artikel 59 des Bundesgesetzes vom
17. Dezember 19764 über die politischen Rechte erfolgt erst nach Annahme des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 20015 über eine Schuldenbremse.
3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 22. Juni 2001 Nationalrat, 22. Juni 2001 Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Präsident: Peter Hess Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 30. Mai 2002 unbenützt abge-
laufen.6
2 Es wird auf den 1. September 2002 in Kraft gesetzt.
10. Juli 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 SR 161.1 5 AS 2002 241
6 BBl 2002 1206
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