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AS 2002 2545

Verordnung über die Organisation des Paul-Scherrer-Instituts

Verordnung über die Organisation des Paul-Scherrer-Instituts (Organisationsverordnung PSI)

Änderung vom 4. Juli 2002

Der ETH-Rat verordnet:

I Die Organisationsverordnung PSI vom 17. September 19981 wird wie folgt geän- dert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. c–h

1 Das PSI besteht aus folgenden Einheiten:

c. Forschungsbereich «Festkörperforschung mit Neutronen und Myonen»; d. Forschungsbereich «Forschung mit Synchrotronstrahlung»; e. Forschungsbereich «Nukleare Energie und Sicherheit»; f. Forschungsbereich «Allgemeine Energie»; g. Bereich «Grossforschungsanlagen»; h. Fachbereich «Logistik und Marketing».

Art. 4 Abs. 1 Bst. c und d 1 Der Direktor oder die Direktorin trägt die umfassende Führungsverantwortung für das PSI. Er oder sie: c. stellt dem ETH-Rat Antrag auf Anstellung der Mitglieder der Direktion nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c; d. erlässt organisatorische Weisungen.

Art. 6 Leiter oder Leiterin des Bereichs «Grossforschungsanlagen»

1 Der Leiter oder die Leiterin des Bereichs «Grossforschungsanlagen» führt den

Bereich. Er oder sie ist gegenüber dem Direktor oder der Direktorin für Organisation und Tätigkeiten des Bereichs verantwortlich. 2 Er oder sie entscheidet über den Einsatz der Mittel, die für den Bereich zur Verfü- gung stehen.

1 SR 424.31

2002-1193 2545

Organisationsverordnung PSI AS 2002

3 Er oder sie sorgt insbesondere für den zuverlässigen, sicheren und wirtschaftlichen Betrieb und die Weiterentwicklung der Forschungsanlagen im Bereich und engagiert sich in der Lehre.

II Diese Änderung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

4. Juli 2002 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Francis Waldvogel Der Generalsekretär: Sebastian Brändli

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