AS 2002 2663
Verordnung des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungswesen
Verordnung des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht
vom 18. Juli 2002
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation gestützt auf Artikel 2b der Verordnung vom 11. Dezember 19951 über das öffentliche Beschaffungswesen, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeberinnen, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungs- wesens oder auf Grund des Übereinkommens vom 4. Januar 19603 zur Errichtung der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA) dem Bundes- oder dem kanto- nalen Recht über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellt sind.
Art. 2 Gesuch
1 Die Auftraggeberinnen und die Wettbewerbskommission (WEKO) können ein
Gesuch um Befreiung von der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht stellen.
2 Die dem Bundesrecht unterstellten Auftraggeberinnen reichen das Gesuch beim
Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein. Die dem kantonalen oder interkantonalen Recht unterstellten Auftrag- geberinnen reichen es beim Interkantonalen Organ ein. Dieses leitet das Gesuch, gegebenenfalls mit einer Stellungnahme, an das UVEK weiter.
Art. 3 Anhörung
1 Das UVEK leitet die Gesuche an die WEKO, die betroffenen Wirtschaftskreise
und, sofern das Gesuch von einer dem Bundesrecht unterstellten Auftraggeberin gestellt wurde, an das Interkantonale Organ zur Stellungnahme weiter.
2 Die Stellungnahme der WEKO erfolgt in der Form eines Gutachtens, welches sich
darüber äussert, ob in einem Bereich oder Teilbereich unter den Auftraggeberinnen Wettbewerb herrscht.
SR 172.056.111
2002-1512 2663
Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht. V des UVEK AS 2002
Art. 4 Befreiung von der Unterstellung Sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der Unterstellung erfüllt, so befreit das UVEK den Bereich oder Teilbereich von der Unterstellung. Die befreiten Bereiche oder Teilbereiche werden im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.
Art. 5 Feststellungsverfügungen
1 Erachtet das UVEK die Voraussetzungen für die Befreiung eines Bereichs oder
Teilbereichs von der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht als nicht erfüllt, so kann die Gesuchstellerin vom UVEK eine Feststellungsverfügung verlan- gen; gegen diese kann Beschwerde bei der Rekurskommission für Wettbewerbs- fragen geführt werden.
2 Wird ein Bereich oder Teilbereich von der Unterstellung unter das öffentliche
Beschaffungsrecht befreit, so kann jeder potenzielle Anbieter und jede potenzielle Anbieterin vom UVEK eine Feststellungsverfügung verlangen; gegen diese kann Beschwerde bei der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen geführt werden.
Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft.
18. Juli 2002 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
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Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht. V des UVEK AS 2002
Anhang
Von der Unterstellung befreite Bereiche und Teilbereiche
Telekommunikation auf dem Gebiete der Schweizerischen Eidgenossenschaft: – Teilbereich der Festnetzkommunikation – Teilbereich der Mobilkommunikation – Teilbereich des Internet-Zugangs – Teilbereich der Datenkommunikation
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