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AS 2002 2663

Verordnung des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungswesen

Verordnung des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht

vom 18. Juli 2002

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation gestützt auf Artikel 2b der Verordnung vom 11. Dezember 19951 über das öffentliche Beschaffungswesen, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeberinnen, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungs- wesens oder auf Grund des Übereinkommens vom 4. Januar 19603 zur Errichtung der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA) dem Bundes- oder dem kanto- nalen Recht über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellt sind.

Art. 2 Gesuch

1 Die Auftraggeberinnen und die Wettbewerbskommission (WEKO) können ein

Gesuch um Befreiung von der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht stellen.

2 Die dem Bundesrecht unterstellten Auftraggeberinnen reichen das Gesuch beim

Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein. Die dem kantonalen oder interkantonalen Recht unterstellten Auftrag- geberinnen reichen es beim Interkantonalen Organ ein. Dieses leitet das Gesuch, gegebenenfalls mit einer Stellungnahme, an das UVEK weiter.

Art. 3 Anhörung

1 Das UVEK leitet die Gesuche an die WEKO, die betroffenen Wirtschaftskreise

und, sofern das Gesuch von einer dem Bundesrecht unterstellten Auftraggeberin gestellt wurde, an das Interkantonale Organ zur Stellungnahme weiter.

2 Die Stellungnahme der WEKO erfolgt in der Form eines Gutachtens, welches sich

darüber äussert, ob in einem Bereich oder Teilbereich unter den Auftraggeberinnen Wettbewerb herrscht.

SR 172.056.111

2002-1512 2663

Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht. V des UVEK AS 2002

Art. 4 Befreiung von der Unterstellung Sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der Unterstellung erfüllt, so befreit das UVEK den Bereich oder Teilbereich von der Unterstellung. Die befreiten Bereiche oder Teilbereiche werden im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Art. 5 Feststellungsverfügungen

1 Erachtet das UVEK die Voraussetzungen für die Befreiung eines Bereichs oder

Teilbereichs von der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht als nicht erfüllt, so kann die Gesuchstellerin vom UVEK eine Feststellungsverfügung verlan- gen; gegen diese kann Beschwerde bei der Rekurskommission für Wettbewerbs- fragen geführt werden.

2 Wird ein Bereich oder Teilbereich von der Unterstellung unter das öffentliche

Beschaffungsrecht befreit, so kann jeder potenzielle Anbieter und jede potenzielle Anbieterin vom UVEK eine Feststellungsverfügung verlangen; gegen diese kann Beschwerde bei der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen geführt werden.

Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft.

18. Juli 2002 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

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Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht. V des UVEK AS 2002

Anhang

Von der Unterstellung befreite Bereiche und Teilbereiche

Telekommunikation auf dem Gebiete der Schweizerischen Eidgenossenschaft: – Teilbereich der Festnetzkommunikation – Teilbereich der Mobilkommunikation – Teilbereich des Internet-Zugangs – Teilbereich der Datenkommunikation

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