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AS 2002 2669

Verordnung über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes

Verordnung über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 2)

Änderung vom 26. Juni 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 25. April 20011 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes wird wie folgt geändert:

Art. 28 Abs. 4

4 Bei der Pensionierung vor dem 62. Altersjahr wird die Altersrente nach dem

Umwandlungssatz für das Alter 62 berechnet und für jeden bis zum vollendeten

62. Altersjahr fehlenden Monat um 0,3 Prozent reduziert. Dabei ist auf das im

effektiven Rücktrittszeitpunkt vorhandene Altersguthaben abzustellen, aufgezinst bis zum Alter 62.

II Diese Änderung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

26. Juni 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 172.222.034.2

2002-1267 2669