AS 2002 2764
Verordnung über die Nachdiplomausbildung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
Verordnung über die Nachdiplomausbildung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
Änderung vom 1. Juli 2002
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne verordnet:
I Die Verordnung vom 13. Dezember 19991 über die Nachdiplomausbildung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne wird wie folgt geändert:
Art. 4 Zuständigkeit und Organisation 1 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für den Bereich Lehre ist zuständig für die Nachdiplomausbildung. Auf Vorschlag des Dekans oder der Dekanin für die Nachdiplomausbildung genehmigt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für den Bereich Lehre die Studienreglemente der Nachdiplomprogramme. Er oder sie gibt die Zulassungsentscheide zu den Nachdiplomstudien und -kursen bekannt;
2 In der Regel werden die vom Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin für den
Bereich Lehre genehmigten Nachdiplomausbildungen unter der Verantwortung einer Professorin oder eines Professors konzipiert und durchgeführt.
3 Der Dekan oder die Dekanin für die Nachdiplomausbildung:
a. befindet über die Anerkennung und die Gleichwertigkeit der von den Kan- didierenden vorgelegten Hochschulabschlüsse; b. entscheidet über die Zulassungsberechtigung der Kandidierenden; c. entscheidet über die Form der Titel, Zertifikate und Bescheinigungen; d. entscheidet über die Verwendung der Kursgelder und anderer Gebühren im Zusammenhang mit den Nachdiplomausbildungen.
4 Der akademische Dienst sorgt für die Erhebung der Kursgelder und weiterer
Gebühren im Zusammenhang mit den Nachdiplomausbildungen.
Art. 5 Abs. 3
3 Auf Vorschlag der Programmverantwortlichen für die Nachdiplomausbildung
können die von den Partnerinstitutionen durchgeführten Ausbildungsblöcke vom Dekan oder der Dekanin für die Nachdiplomausbildung als gleichwertige und in die entsprechenden Programme integrierte ETH-Module anerkannt werden.
1 SR 414.134.2
2764 2002-1721
Nachdiplomausbildung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne AS 2002
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
1. Juli 2002 Im Namen der Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Präsident: Patrick Aebischer Der Vizepräsident für den Bereich Lehre: Marcel Jufer
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