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Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen
Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV)
Änderung vom 21. August 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die Typengenehmigung von Strassenfahr- zeugen wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2
2 Von der Typengenehmigung befreit sind pro Person jährlich höchstens ein Trans-
portmotorwagen, ein Motorrad, ein Kleinmotorfahrzeug, ein Leichtmotorfahrzeug, ein dreirädriges Motorfahrzeug, ein Motorfahrrad, drei Arbeitsmotorwagen, drei Anhänger und drei landwirtschaftliche Fahrzeuge des gleichen Typs, der gleichen Variante oder der gleichen Version.
Art. 8 Form und Inhalt der Typengenehmigung
1 Die Typengenehmigung für Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeug-
teile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen enthält die für die Zulas- sung und Überprüfung notwendigen Angaben.
2 Form und Inhalt von in der Schweiz erteilten internationalen Typengenehmigun-
gen für Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände oder Schutzvor- richtungen richten sich nach den entsprechenden internationalen Regelungen.
Art. 11 Bekanntgabe von Daten 1 Das Bundesamt führt ein Informationssystem, das für jeden Typ die Daten für die Zulassung und Überprüfung der Fahrzeuge sowie die Namen und Adressen des Inhabers oder der Inhaberin (Berechtigte) der Typengenehmigung enthält.
2 Es gibt den für die Fahrzeugzulassung und -prüfung zuständigen Stellen die auf
der Typengenehmigung aufgeführten Daten sowie die Namen und Adressen des Inhabers oder der Inhaberin der Typengenehmigung bekannt. Es kann diese Daten durch ein Abrufsystem zugänglich machen.
3 Es kann auf Antrag die Bekanntgabe von Daten, die im Rahmen des Typengeneh-
migungsverfahrens ermittelt wurden und nicht Inhalt der Typengenehmigung sind, an Behörden gestatten, sofern ausreichende Gründe vorliegen.
1 SR 741.511
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4 Es gibt die Abgas-, Geräusch- und Treibstoffverbrauchswerte auf Anfrage hin
bekannt.
5 Es kann auf Gesuch hin die auf der Typengenehmigung aufgeführten Daten auch
anderen Stellen bekanntgeben, sofern diese ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Art. 16 Abs. 1 Fussnote ändern
1 … Anmeldeformular2 …
Art. 37 Bst. a Das Bundesamt kann Zuschläge bis zu 50 Prozent auf der Gebühr nach Anhang 3 erheben, namentlich wenn: a. Amtshandlungen auf begründetes Ersuchen des Antragstellers oder der Antragstellerin ausnahmsweise priotitär behandelt werden;
II Die Anhänge 1–4 werden gemäss Beilage geändert.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
21. August 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2 Kann beim Bundesamt für Strassen, Bereich Fahrzeutypisierung, 3003 Bern,
bezogen werden.
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Anhang 1 (Art. 3)
Ziff. 2.3 sechstes Lemma
2.3 Weitere Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände sowie
Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer … Vorgeschriebene Feuerlöscher; …
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Anhang 2 (Art. 5, 18 und 21)
Kap. 1 und 2
1. Genehmigungsstellen
Genehmigungsstellen Zuständig für:
Bundesamt für Strassen Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, (ASTRA) Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Bereich Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer Fahrzeugtypisierung nach Anhang 1, ausgenommen Feuerlöscher
3003 Bern
… Vereinigung kantonaler Vorgeschriebene Feuerlöscher Feuerversicherungen (VKF) Bundesgasse 20
3001 Bern
2. Prüfstellen
Prüfstellen Zuständig für:
… ECO SWISS Notbestecke für Fahrzeuge, die in Tanks Geschäftsstelle und Inspektorat gefährliche Flüssigkeiten transportieren Spanweidstrasse 3
8006 Zürich
Vereinigung kantonaler Vorgeschriebene Feuerlöscher Feuerversicherungen (VKF) Bundesgasse 20
3001 Bern
…
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Anhang 3 (Art. 32)
Ziff. 4 und 8
4 Gebühren für die Genehmigungen von
Fahrzeugteilen Fahrzeugsystemen, Ausrüstungs- gegenständen und Schutzvorrichtungen Die Gebühr beträgt für: Franken
4.1 Typengenehmigungen
mit nationaler Gültigkeit 100.–
4.2 Typengenehmigungen
mit internationaler Gültigkeit 300.–
4.3 Aufgehoben
8 Übrige Gebühren
Die Gebühr beträgt für: Franken
8.1 Abgabe von Formularen auf CD-ROM:
Pro CD mit Adressverwaltung 30.– Pro Up-Date 20.–
8.2 Abgabe von Emissions- und Treibstoffverbrauchs-
daten auf Liste oder EDV-Trägern Pro Liste oder Träger je nach Datenumfang 20.– bis 100.–
8.3 Typengenehmigungsdaten CD-ROM
Grundgebühr für das Vorbereiten der Datenbank Nach Zeitaufwand Pro CD je nach Datenumfang 120.– bis 600.–
8.4 Datensätze des kompletten TARGA auf CD-ROM
an kantonale Behörde pro Jahr (inkl. 6 Up-Dates) 150.–
8.5 Spezielle Auswertungen auf Listen oder Nach Zeitaufwand
Datenträgern
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Anhang 4 (Art. 16 und 18)
Bst. A Ziff. 4 A. Anmeldung für Fahrzeuge mit EG-Gesamtgenehmigung …
4. Abgasgenehmigung (bei Dieselmotoren inklusive Rauch) sowie Angaben
zum Abgaswartungsdokument3 bei Motorwagen nach Artikel 59a4 VRV …
3 Verordnung vom 21. August 2002 über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen
betreffend Abgas- und Rauchemissionen (SR 741.437).
4 Verordnung vom 13. November 1962 über die Verkehrsregeln (SR 741.11).
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