AS 2002 3316
Verordnung über das provisorische Fahrberechtigungsregister
Verordnung über das provisorische Fahrberechtigungsregister
Änderung vom 3. Juli 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 23. August 20001 über das provisorische Fahrberechtigungs- register wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über das Fahrberechtigungsregister
Ingress gestützt auf Artikel 104c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 sowie die Artikel 7 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz (DSG),
Art. 1 Gegenstand
1 Das Bundesamt für Strassen (Bundesamt) führt in Zusammenarbeit mit den Kanto-
nen und dem Fürstentum Liechtenstein ein automatisiertes Fahrberechtigungsregis- ter (FABER).
2 Das FABER dient der Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen,
der Kontrolle der zivilen und militärischen Fahrberechtigungen sowie der Erstellung der Statistik der Fahrberechtigungen.
Art. 2 Aufgehoben
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Provisorische Fahrberechtigungsregister AS 2002
Art. 3 Sachüberschrift, Einleitungssatz, Bst. a Ziff. 2, b Ziff. 9–12, d Ziff. 1, e Ziff. 6,
11 und 12, f Ziff. 6 und 7
Inhalt von FABER Im FABER werden folgende Daten erfasst: a. Daten zur Hauptidentifikation:
2. kantonale oder liechtensteinische Registeridentifikation;
b. Personenstammdaten:
9. digitalisiertes Passfoto,
10. Datum der Erfassung des digitalisierten Passfotos,
11. digitalisierte Unterschrift,
12. Datum der Erfassung der digitalisierten Unterschrift;
d. Kontrollinformationen:
1. Datum der Ersterfassung im FABER,
e. Ausweisdaten:
6. Ausstellende Behörde (Kanton oder Fürstentum Liechtenstein),
11. von schweizerischen und liechtensteinischen Behörden verfügte aktu-
elle Ausweisentzüge, Verweigerungen, Aberkennungen und Fahrver- bote,
12. von ausländischen Behörden verfügte aktuelle Ausweisentzüge, Ver-
weigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote gegenüber Personen mit ausländischem Lernfahr- oder Führerausweis und Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein; f. Kategoriendaten:
6. von schweizerischen oder liechtensteinischen Behörden verfügte aktu-
elle Entzüge, Verweigerungen und Aberkennungen einzelner Kategori- en,
7. von ausländischen Behörden verfügte aktuelle Entzüge, Verweigerun-
gen und Aberkennungen einzelner Kategorien gegenüber Personen mit ausländischem Lernfahr- oder Führerausweis und Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein.
Art. 4 Abs. 1, 1bis und 1ter 1 Die für die Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen zuständigen kantonalen und liechtensteinischen Behörden erfassen und mutieren alle Daten nach Artikel 3 in ihren eigenen Datensystemen und übermitteln sie an das FABER. 1bis Die Verkehrspolizeien der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein sowie die mit verkehrspolizeilichen Aufgaben betrauten Zollorgane tragen die Abnahme eines Führerausweises sowie an Ort und Stelle ausgesprochene Fahrverbote (Art. 3 Bst. e
Ziff. 11 und 12 sowie Bst. f Ziff. 6 und 7) unverzüglich im FABER ein.
1ter Der Eintrag nach Absatz 1bis erlischt automatisch nach 10 Tagen, sofern die für den Entzug zuständige Behörde keine Mutation vorgenommen hat.
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Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und 2
1 Die vollständigen Daten können nur vom Bundesamt, der Eidgenössischen Fahr-
zeugkontrolle, den für die Erteilung und den Entzug von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen zuständigen kantonalen und liechtensteinischen Behörden sowie den Strafverfolgungs- und -gerichtsbehörden im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen abgefragt werden, und zwar nach: b. kantonaler oder liechtensteinischer Registeridentifikation;
2 Nach den selben Abfragekriterien erhalten die Verkehrspolizeien und Zollorgane
Einsicht in die für die Kontrolle der Fahrberechtigungen erforderlichen Daten. Nicht erforderlich sind die Daten betreffend die medizinischen Kontrolluntersuchungen (Art. 3 Bst. e Ziff. 9 und 10).
Art. 6 Abs. 3 und 4 3 Personen nach Absatz 1 können verlangen, dass unrichtige Daten, die sie betreffen, berichtigt, ergänzt oder aus dem FABER entfernt werden. Sie müssen das Begehren schriftlich bei der zuständigen Behörde einreichen.
4 Anfragen und Berichtigungsbegehren von Privatpersonen mit Wohnsitz im Aus-
land werden vom Bundesamt an die Behörde weitergeleitet, welche die letzte Muta- tion im FABER vorgenommen hat.
Art. 7 Wohnsitzänderung Nach der Verlegung des Wohnsitzes in einen andern Kanton oder ins Fürstentum Liechtenstein erfolgt die Adressänderung im FABER durch den neuen Wohnsitz- kanton oder das Fürstentum Liechtenstein. Der bisherige Wohnsitzkanton oder das Fürstentum Liechtenstein erhält eine Mutationsmeldung.
Art. 8 Entfernen von Daten; Archivierung 1 Verzichtet eine Person freiwillig auf einen Ausweis oder wird das Ableben einer Person von der zuständigen Behörde gemeldet, werden die entsprechenden Daten von der für die Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen zuständi- gen kantonalen oder liechtensteinischen Behörde aus dem FABER entfernt.
2 Das Bundesamt sorgt dafür, dass die entfernten Daten noch während fünf Jahren
offline verfügbar sind.
Art. 11a Statistik über die Fahrberechtigungen Das Bundesamt veröffentlicht jährlich eine Statistik über die Fahrberechtigungen.
Art. 11b Bekanntgabe von Daten zu Statistik- oder Forschungszwecken Die Bekanntgabe von im FABER erfassten Daten zu Statistik- oder Forschungs- zwecken richtet sich nach den Bestimmungen des DSG und der Verordnung vom
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14. Juni 19934 zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie nach dem Bundes- statistikgesetz vom 9. Oktober 19925.
II Diese Änderung tritt am 1. April 2003 in Kraft.
3. Juli 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 SR 235.11 5 SR 431.01
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