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AS 2002 3344

Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge

Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV)

Änderung vom 20. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 29. November 19951 über die Rückvergütung der von Auslän- dern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV) wird wie folgt geändert:

Art. 2 Zeitpunkt der Rückforderung 1 Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. 2 Bleiben volljährige Kinder, die das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben, in der Schweiz, können die Beiträge dennoch zurückgefordert werden, wenn die Kinder die Ausbildung abgeschlossen haben.

Art. 3 Anspruch von Hinterlassenen Der Anspruch auf die Rückvergütung im Todesfall steht der Witwe oder dem Wit- wer zu. Besteht im Todesfall kein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, können die Waisen die Rückvergütung beanspruchen.

Art. 4 Abs. 2 2 Der Antrag auf Rückvergütung löst in den Fällen von Artikel 29quinquies Absatz 3 Buchstabe c AHVG eine Einkommensteilung aus. Für die Festsetzung des Rückver- gütungsbetrages sind die aufgrund der Einkommensteilung angerechneten Beiträge massgeblich.

Art. 5 Aufgehoben

1 SR 831.131.12

3344 2002-1716

Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und AS 2002 Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge

Art. 6 Wirkung Aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten können gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzah- lung der Beiträge ist ausgeschlossen.

Art. 8 Zuständigkeit und Verfahren

1 Der Antrag auf Rückvergütung ist in der Regel bei der Schweizerischen Aus-

gleichskasse einzureichen.

2 Vor der Ausreise aus der Schweiz kann die Rückvergütung bei der für den Bei-

tragsbezug zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden. 3 Für die Festsetzung und Auszahlung der rückvergütbaren Beiträge gelten die Arti- kel 122, 123 und 125 der Verordnung vom 31. Oktober 19472 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss.

4 Die Auszahlung erfolgt erst, wenn sämtliche Erwerbseinkommen der gesuchstel-

lenden Person in das individuelle Konto eingetragen sind (Art. 138 und 139 AHVV).

5 Die Kosten aus der Überweisung von Beiträgen ins Ausland gehen zu Lasten des

Empfängers.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

20. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Budesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2 SR 831.101