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AS 2002 347

Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe

Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV)

Änderung vom 21. November 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Sprengstoffverordnung vom 27. November 20001 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 4

4 Der Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen zur Erzeugung giftiger Gase, Ne-

bel oder Stäube untersteht neben den Vorschriften dieser Verordnung auch denjeni- gen der Giftgesetzgebung und der Stoffverordnung vom 9. Juni 19862.

Gliederungstitel vor Art. 27

3. Titel: Berechtigung zum Verkehr

1. Kapitel: Herstellung und Einfuhr

1. Abschnitt: Herstellung

Art. 27 Abs. 1

1 Bewilligungen zur Herstellung von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen

für zivile Zwecke sowie von Schiesspulver werden von der Zentralstelle erteilt.

Art. 31 Abs. 1

1 Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen für

zivile Zwecke sowie von Schiesspulver werden von der Zentralstelle erteilt.

3. Abschnitt:

(Art. 34) Aufgehoben

2001-2746 347

Sprengstoffverordnung AS 2002

Art. 52 Abs. 3 Bst. a

3 Der Eintrag C berechtigt:

a. allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko selbstständig zu pla- nen und auszuführen;

Art. 119 Abs. 2 und 4

2 Die Anforderungen nach den Artikeln 8 und 11–17 für das Inverkehrbringen von

Sprengmitteln müssen ab 1. Januar 2003 erfüllt sein.

4 Pyrotechnische Gegenstände müssen nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttre-

ten dieser Verordnung den Anforderungen der Artikel 24 und 25 entsprechen. Soll- ten sich die Zulassungsverfahren nach Artikel 24 aus Gründen, die die Gesuchstelle- rin oder der Gesuchsteller nicht zu vertreten hat, verzögern, so verlängert sich die Übergangsfrist jeweils um zwei Jahre.

II Diese Änderung tritt am 1. März 2002 in Kraft.

21. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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