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AS 2002 3546

Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens

Übersetzung1

Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens

Abgeschlossen in Montreal am 1. März 1991 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Juni 19942 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 3. April 1995 In Kraft getreten für die Schweiz am 21. Juni 1998

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, im Bewusstsein der Folgen terroristischer Handlungen für die internationale Sicher- heit, mit dem Ausdruck tiefer Besorgnis über terroristische Handlungen, die auf die Zer- störung von Luftfahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln und sonstigen Zielen gerichtet sind, besorgt darüber, dass Plastiksprengstoffe für solche terroristischen Handlungen ver- wendet worden sind, in der Erwägung, dass die Markierung solcher Sprengstoffe zum Zweck des Aufspü- rens entscheidend zur Verhinderung solcher widerrechtlichen Handlungen beitragen würde, in der Erkenntnis, dass zum Zweck der Abschreckung von solchen widerrechtlichen Handlungen eine internationale Übereinkunft dringend erforderlich ist, welche die Staaten verpflichtet, geeignete Massnahmen zu beschliessen, um sicherzustellen, dass Plastiksprengstoffe ordnungsgemäss markiert werden, in Anbetracht der Resolution 635 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 14. Juni 1989 und der Resolution 44/29 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1989, in denen die Internationale Zivilluftfahrt-Organi- sation nachdrücklich ersucht wird, verstärkt an der Entwicklung einer internationa- len Regelung zur Markierung von Plastik- und Foliensprengstoffen zum Zweck des Aufspürens zu arbeiten, eingedenk der von der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (27. Tagung) einstimmig angenommenen Resolution A27-8, in der bekräftigt wurde, dass eine neue internationale Übereinkunft über die Markierung von Plastik- und Foliensprengstoffen zum Zweck des Aufspürens mit höchstem Vorrang aus- gearbeitet werden möge,

SR 0.748.710.4 1 Gemeinsame Übersetzung der Schweiz, der Bundesrepublik Deutschland und Österreichs des französischen Originaltextes (RO 2002 3546). 2 AS 2002 3545

3546 2002-1111

Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens. Übereinkommen AS 2002

in Anerkennung der Rolle, die der Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisa- tion bei der Ausarbeitung des Übereinkommens gespielt hat, sowie seiner Bereit- schaft, Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens zu übernehmen, sind wie folgt übereingekommen:

Art. I Im Sinne dieses Übereinkommens

1. bedeutet «Sprengstoffe» im Technischen Anhang dieses Übereinkommens

beschriebene explosive Erzeugnisse, die gemeinhin als «Plastiksprengstoffe» bezeichnet werden, einschliesslich Sprengstoffe in Form flexibler oder elas- tischer Folien;

2. bedeutet «Markierungsstoff» einen im Technischen Anhang dieses Überein-

kommens beschriebenen Stoff, der einem Sprengstoff beigemischt wird, um ihn aufspürbar zu machen;

3. bedeutet «Markierung» die Beimischung eines Markierungsstoffs entspre-

chend dem Technischen Anhang dieses Übereinkommens zu einem Spreng- stoff;

4. bedeutet «Herstellung» jedes Verfahren, das Sprengstoffe erzeugt, ein-

schliesslich der Wiederaufarbeitung;

5. umfasst der Begriff «ordnungsgemäss genehmigte militärische Vorrichtun-

gen», ohne darauf beschränkt zu sein, Geschosse, Bomben, Projektile, Minen, Flugkörper, Raketen, Hohlladungen, Granaten und Perforations- ladungen, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betroffenen Vertragsstaats ausschliesslich für militärische oder polizeiliche Zwecke her- gestellt werden;

6. bedeutet «Herstellerstaat» jeden Staat, in dessen Hoheitsgebiet Sprengstoffe

hergestellt werden.

Art. II Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen und wirksamen Massnahmen, um die Her- stellung nicht markierter Sprengstoffe in seinem Hoheitsgebiet zu verbieten und zu verhindern.

Art. III

1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen und wirksamen Massnahmen, um die

Verbringung nicht markierter Sprengstoffe in sein Hoheitsgebiet oder aus seinem Hoheitsgebiet zu verbieten und zu verhindern.

Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens. Übereinkommen AS 2002

2. Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Verbringung nicht markierter Spreng-

stoffe, die der Kontrolle eines Vertragsstaats nach Artikel IV Absatz 1 unterliegen, durch militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Behörden dieses Ver- tragsstaats für Zwecke, die den Zielen dieses Übereinkommens nicht entgegen- stehen.

Art. IV

1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um über den Besitz und

die Übertragung des Besitzes nicht markierter Sprengstoffe, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat in seinem Hoheitsgebiet hergestellt oder dorthin gebracht wurden, eine strenge und wirksame Kontrolle auszuüben, um dadurch ihre Abzweigung oder Verwendung für Zwecke zu verhindern, die den Zielen des Übereinkommens entgegenstehen. 2. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat alle Vorräte der in Absatz 1 bezeichneten Sprengstoffe, die sich nicht im Besitz seiner militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden Behörden befinden, vernichtet oder für Zwecke verwendet werden, die den Zielen des Über- einkommens nicht entgegenstehen, oder markiert oder für immer unwirksam gemacht werden. 3. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass innerhalb von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat alle Vorräte der in Absatz 1 bezeichneten Sprengstoffe, die sich im Besitz sei- ner militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden Behörden befinden und die nicht als Bestandteil in ordnungsgemäss genehmigten militärischen Vorrichtun- gen enthalten sind, vernichtet oder für Zwecke verwendet werden, die den Zielen des Übereinkommens nicht entgegenstehen, oder markiert oder für immer unwirk- sam gemacht werden. 4. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht bezeichnete nicht markierte Sprengstoffe, die in seinem Hoheitsgebiet entdeckt werden und bei denen es sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für diesen Staat nicht um Vorräte nicht mar- kierter Sprengstoffe handelt, die sich im Besitz von militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden Behörden befinden und als Bestandteil in ordnungs- gemäss genehmigten militärischen Vorrichtungen enthalten sind, in seinem Hoheits- gebiet so bald wie möglich vernichtet werden.

5. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um über den Besitz und

die Übertragung des Besitzes der in Teil 1 Abschnitt II des Technischen Anhangs dieses Übereinkommens genannten Sprengstoffe eine strenge und wirksame Kon- trolle auszuüben, um dadurch ihre Abzweigung oder Verwendung für Zwecke zu verhindern, die den Zielen des Übereinkommens entgegenstehen. 6. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass nicht markierte Sprengstoffe, die seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die- sen Staat hergestellt wurden und nicht Bestandteile im Sinne des Teiles 1 Ab- schnitt II Buchstabe d des Technischen Anhangs des Übereinkommens sind, sowie

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nicht markierte Sprengstoffe, die nicht mehr unter andere Buchstaben des genannten Abschnitts II fallen, in seinem Hoheitsgebiet so bald wie möglich vernichtet werden.

Art. V

1. Durch dieses Übereinkommen wird eine Internationale Technische Sprengstoff-

kommission (im folgenden als «Kommission» bezeichnet) gegründet, die aus min- destens fünfzehn und höchstens neunzehn Mitgliedern besteht, die vom Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (im folgenden als «Rat» bezeichnet) aus einem Kreis von Personen bestellt werden, die von den Vertragsstaaten des Über- einkommens vorgeschlagen werden.

2. Die Mitglieder der Kommission müssen Sachverständige mit unmittelbaren und

umfangreichen Erfahrungen auf dem Gebiet der Herstellung, des Aufspürens oder der Erforschung von Sprengstoffen sein. 3. Die Amtszeit der Mitglieder der Kommission beträgt drei Jahre; sie können wie- derernannt werden.

4. Die Tagungen der Kommission werden mindestens einmal jährlich am Sitz der

Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation oder an Orten und zu Zeiten einberufen, die vom Rat festgelegt oder genehmigt werden.

5. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung

durch den Rat.

Art. VI

1. Die Kommission bewertet technische Entwicklungen bei der Herstellung, der

Markierung und dem Aufspüren von Sprengstoffen. 2. Die Kommission erstattet den Vertragsstaaten und den betroffenen internationa- len Organisationen über den Rat Bericht über ihre Erkenntnisse.

3. Falls notwendig, empfiehlt die Kommission dem Rat Änderungen des Techni-

schen Anhangs dieses Übereinkommens. Die Kommission bemüht sich, ihre Beschlüsse über solche Empfehlungen durch Konsens zu fassen. Kommt ein Kon- sens nicht zustande, so fasst die Kommission diese Beschlüsse mit Zweidrittelmehr- heit der Stimmen ihrer Mitglieder.

4. Der Rat kann den Vertragsstaaten auf Empfehlung der Kommission Änderungen

des Technischen Anhangs dieses Übereinkommens vorschlagen.

Art. VII

1. Jeder Vertragsstaat kann dem Rat innerhalb von neunzig Tagen nach der Notifi-

kation eines Änderungsvorschlags zum Technischen Anhang dieses Übereinkom- mens seine Stellungnahme übermitteln. Der Rat leitet diese Stellungnahme so bald wie möglich an die Kommission zur Prüfung weiter. Der Rat fordert jeden Ver- tragsstaat, der zu dem Änderungsvorschlag Stellung nimmt oder dagegen Einspruch erhebt, auf, die Kommission zu konsultieren.

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2. Die Kommission prüft die nach Absatz 1 vorgebrachten Ansichten der Ver-

tragsstaaten und erstattet dem Rat Bericht. Nach Prüfung des Berichts der Kommis- sion und unter Berücksichtigung der Art der Änderung und der Stellungnahmen der Vertragsstaaten einschliesslich der Herstellerstaaten kann der Rat die Änderung allen Vertragsstaaten zur Annahme vorschlagen.

3. Haben gegen einen Änderungsvorschlag innerhalb von neunzig Tagen nach der

Notifikation der Änderung durch den Rat nicht fünf oder mehr Vertragsstaaten durch eine an den Rat gerichtete schriftliche Notifikation Einspruch erhoben, so gilt die Änderung als angenommen und tritt für die Vertragsstaaten, die nicht aus- drücklich Einspruch erhoben haben, nach einhundertachtzig Tagen oder nach der im Änderungsvorschlag festgelegten Frist in Kraft.

4. Die Vertragsstaaten, die ausdrücklich Einspruch gegen den Änderungsvorschlag

erhoben haben, können später durch Hinterlegung einer Annahme- oder Genehmi- gungsurkunde ihre Zustimmung ausdrücken, durch die Änderung gebunden zu sein.

5. Haben fünf oder mehr Vertragsstaaten Einspruch gegen den Änderungsvorschlag

erhoben, so verweist der Rat ihn zu weiterer Prüfung an die Kommission.

6. Ist der Änderungsvorschlag nicht nach Absatz 3 angenommen worden, so kann

der Rat auch eine Konferenz aller Vertragsstaaten einberufen.

Art. VIII

1. Die Vertragsstaaten übermitteln dem Rat nach Möglichkeit Informationen, die

der Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel VI Absatz 1 nützen können.

2. Die Vertragsstaaten halten den Rat über die Massnahmen auf dem laufenden, die

sie zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffen haben. Der Rat über mittelt diese Auskünfte allen Vertragsstaaten und betroffenen internationalen Organi- sationen.

Art. IX Der Rat trifft in Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten und den betroffenen inter- nationalen Organisationen geeignete Massnahmen, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, einschliesslich der Gewährung technischer Unter- stützung sowie Massnahmen zum Austausch von Informationen über technische Entwicklungen bei der Markierung und dem Aufspüren von Sprengstoffen.

Art. X Der Technische Anhang dieses Übereinkommens ist Bestandteil des Überein- kommens.

Art. XI

1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung

oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt

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werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeit- punkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.

2. Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder

Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden. 3. Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen. Vorbehalt jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation zurück- ziehen.

Art. XII Mit Ausnahme des in Artikel XI vorgesehenen Falles sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig.

Art. XIII

1. Dieses Übereinkommen liegt am 1. März 1991 in Montreal für die Teilnehmer-

staaten der vom 12. Februar bis 1. März 1991 in Montreal abgehaltenen Internatio- nalen Luftrechtskonferenz zur Unterzeichnung auf. Nach dem 1. März 1991 liegt das Übereinkommen für alle Staaten am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt- Organisation in Montreal zur Unterzeichnung auf, bis es nach Absatz 3 in Kraft tritt. Ein Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.

2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung

oder des Beitritts durch die Staaten. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt, die hiermit zum Depositar bestimmt wird. Bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklärt jeder Staat, ob er ein Herstellerstaat ist oder nicht.

3. Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der fünfund-

dreissigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Depositar in Kraft, sofern mindestens fünf hinterlegende Staaten nach Absatz 2 erklärt haben, dass sie Herstellerstaaten sind. Sollten fünfunddreissig Urkunden hinterlegt sein, bevor fünf Herstellerstaaten ihre Urkunden hinterlegt haben, so tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde des fünften Herstellerstaats in Kraft.

4. Für andere Staaten tritt dieses Übereinkommen sechzig Tage nach Hinterlegung

ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens. Übereinkommen AS 2002

5. Der Depositar lässt dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten

gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen und gemäss Artikel 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 19443) registrieren.

Art. XIV Der Depositar notifiziert allen Unterzeichnern und Vertragsstaaten umgehend

1. jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens und deren Zeitpunkt;

2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei-

trittsurkunde und deren Zeitpunkt, mit besonderem Hinweis darauf, ob ein Staat sich als Herstellerstaat bezeichnet hat;

3. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;

4. den Zeitpunkt des Inkrafttretens jeder Änderung dieses Übereinkommens

oder seines Technischen Anhangs;

5. jede Kündigung nach Artikel XV;

6. jede Erklärung nach Artikel XI Absatz 2.

Art. XV

1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar

gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird einhundertachtzig Tage nach Eingang der Notifikation beim

Depositar wirksam.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Montreal am 1. März 1991 in einer Urschrift in fünf gleichermassen verbindlichen Wortlauten in englischer, französischer, russischer, spanischer und arabischer Sprache.

Es folgen die Unterschriften

3 SR 0.748.0

Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens. Übereinkommen AS 2002

Technischer Anhang

Teil 1: Beschreibung der Sprengstoffe I. Die in Artikel I Absatz l bezeichneten Sprengstoffe sind solche a) die aus einem oder mehreren hochbrisanten Stoffen zusammengesetzt sind, die in reiner Form bei einer Temperatur von 25 °C einen Dampfdruck von weniger als 10–4 Pa haben; b) die mit einem Bindemittel versehen sind und c) die als Gemisch bei normaler Zimmertemperatur verformbar oder elastisch sind. II. Folgende Sprengstoffe gelten, selbst wenn sie der Beschreibung in Abschnitt I entsprechen, nicht als Sprengstoffe, solange sie für die im folgenden genannten Zwecke in Besitz gehalten oder verwendet werden oder im nachstehenden Sinne als Bestandteil enthalten bleiben, nämlich solche Sprengstoffe, a) die in begrenzten Mengen ausschliesslich zur Verwendung in ordnungs- gemäss genehmigter Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer oder modifizierter Sprengstoffe hergestellt oder in Besitz gehalten werden; b) die in begrenzten Mengen ausschliesslich zur Verwendung in ordnungs- gemäss genehmigter Ausbildung auf dem Gebiet des Aufspürens von Sprengstoffen und/oder der Entwicklung oder Erprobung von Geräten zum Aufspüren von Sprengstoffen hergestellt oder in Besitz gehalten werden; c) die in begrenzten Mengen ausschliesslich zur Verwendung für ordnungs- gemäss genehmigte Zwecke der forensischen Wissenschaften hergestellt oder in Besitz gehalten werden oder d) die im Hoheitsgebiet des Herstellerstaats innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat dazu bestimmt sind, Bestandteile ordnungsgemäss genehmigter militärischer Vorrichtungen zu sein, oder als solche darin enthalten sind. Solche innerhalb dieses Drei- jahreszeitraums hergestellten Vorrichtungen gelten als ordnungsgemäss genehmigte militärische Vorrichtungen im Sinne des Artikels IV Absatz 4. III. In diesem Teil – bedeutet «ordnungsgemäss genehmigt» in Abschnitt II Buchstaben a, b und c nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betreffenden Vertrags- staats erlaubt und – umfasst der Begriff «hochbrisante Stoffe», ohne darauf beschränkt zu sein, Cyclotetramethylen-tetranitramin (HMX, Oktogen), Pentaerythrit-tetranitrat (PETN, Nitropenta) und Cyclotrimethylen-trinitramin (RDX, Hexogen).

Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens. Übereinkommen AS 2002

Teil 2: Markierungsstoffe Ein Markierungsstoff ist jeder der in der folgenden Tabelle aufgeführten Stoffe. Die in dieser Tabelle beschriebenen Markicrungsstoffc sind dazu bestimmt, durch ihr Verdampfen die Aufspürbarkeit von Sprengstoffen zu verbessern. In jedem Fall hat die Beimischung eines Markierungsstoffs zu einem Sprengstoff so zu erfolgen, dass eine homogene Verteilung im Endprodukt erreicht wird. Die Mindestkonzentration eines Markierungsstoffs im Endprodukt zur Zeit der Herstellung muss dem in der Tabelle angegebenen Wert entsprechen. Tabelle

Name des Markierungsstoffs Bruttoformel Molekular- Mindestkonzentration gewicht

Ethylenglykoldinitrat C2H4(NO3)2 152 0,2 % Massengehalt (EGON) 2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobut- C6H12(NO2)2 176 0,1 % Massengehalt an (DMNB) para-Mononitrotoluol C7H7NO2 137 0,5 % Massengehalt (p-MNT) ortho-Mononitrotoluol C7H7NO2 137 0,5 % Massengehalt (o-MNT)

Jeder Sprengstoff, der als Ergebnis seiner üblichen Herstellung einen der aufgeführ- ten Markiemngsstoffe in der erforderlichen Mindestkonzentration oder darüber ent- hält, gilt als markiert.

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Geltungsbereich des Übereinkommens am 5. Juli 2002 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

Ägypten1 19. Juli 1993 21. Juni 1998 Algerien*1 14. November 1996 B 21. Juni 1998 Argentinien2 8. März 1999 7. Mai 1999 Aserbaidschan1 4. Juli 2000 B 2. September 2000 Bahrain1 30. Januar 1996 B 21. Juni 1998 Belarus1 1. Februar 2002 7. April 2002 Botswana1 19. September 2000 B 18. November 2000 Brasilien*2 4. Oktober 2001 3. Dezember 2001 Bulgarien2 8. September 1999 7. November 1999 Chile1 2. August 2000 1. Oktober 2000 China-Hongkong1 3 22. März 2001 1. Juli 1997 Dänemark*1 5. Oktober 1998 4. Dezember 1998 Deutschland2 17. Dezember 1998 15. Februar 1999 Ecuador1 15. Dezember 1995 21. Juni 1998 El Salvador1 18. Februar 2000 B 18. April 2000 Eritrea1 1. Dezember 1994 B 21. Juni 1998 Estland1 5. März 1996 B 21. Juni 1998 Finnland2 5. Dezember 2001 3. Februar 2002 Frankreich2 21. Mai 1997 21. Juni 1998 Gambia1 20. Juni 2000 B 19. August 2000 Georgien1 25. April 2000 B 24. Juni 2000 Ghana1 22. April 1998 21. Juni 1998 Griechenland2 30. Oktober 1995 21. Juni 1998 Guatemala1 26. November 1997 B 21. Juni 1998 Indien*2 16. November 1999 B 15. Januar 2000 Japan2 26. September 1997 B 21. Juni 1998 Jordanien1 23. Mai 1996 21. Juni 1998 Kamerun1 3. Juni 1998 B 2. August 1998 Kanada2 29. November 1996 21. Juni 1998 Kasachstan1 18. Mai 1995 B 21. Juni 1998 Katar1 9. November 1998 B 8. Januar 1999 Kirgisistan1 14. Juli 2000 B 12. September 2000 Kuba*1 30. November 2001 B 29. Januar 2002 Kuwait1 18. März 1996 21. Juni 1998 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

1 Dieser Vertragsstaat erklärt gemäss Artikel XIII Absatz 2 des Übereinkommens,

dass er nicht ein Herstellerstaat ist.

2 Dieser Vertragsstaat erklärt gemäss Artikel XIII Absatz 2 des Übereinkommens,

dass er ein Herstellerstaat ist.

3 Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 22. März 2001

ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Hongkong anwendbar.

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Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

Lettland1 17. August 1999 B 16. Oktober 1999 Libanon1 26. November 1997 21. Juni 1998 Litauen1 21. November 1996 B 21. Juni 1998 Malediven1 22. März 1999 B 21. Mai 1999 Mali1 28. September 2000 27. November 2000 Malta1 15. November 1994 B 21. Juni 1998 Marokko1 26. Mai 1999 B 25. Juli 1999 Mazedonien1 21. September 1998 B 20. November 1998 Mexiko1 9. April 1992 21. Juni 1998 Moldova1 1. Dezember 1997 B 21. Juni 1998 Monaco1 14. Mai 1998 B 13. Juli 1998 Mongolei1 22. September 1999 B 21. November 1999 Niederlande1 4. Mai 1998 3. Juli 1998 Norwegen2 9. Juli 1992 21. Juni 1998 Oman1 13. Dezember 2001 B 11. Februar 2002 Österreich2 31. Mai 1999 30. Juli 1999 Palau1 30. November 2001 B 29. Januar 2002 Panama1 12. April 1996 B 21. Juni 1998 Peru*1 7. Februar 1996 21. Juni 1998 Rumänien1 21. September 1998 B 20. November 1998 Sambia1 31. Mai 1995 B 21. Juni 1998 Samoa1 9. Juli 1998 B 7. September 1998 Saudi-Arabien*1 11. Juli 1996 B 21. Juni 1998 Schweiz2 3. April 1995 21. Juni 1998 Slowakei2 20. März 1995 N 21. Juni 1998 Slowenien1 5. Juni 2000 B 4. August 2000 Spanien2 31. Mai 1994 21. Juni 1998 Sri Lanka1 11. Oktober 2001 B 10. Dezember 2001 Südafrika2 1. Dezember 1999 B 30. Januar 2000 Sudan1 25. Mai 2000 B 24. Juli 2000 Trinidad und Tobago1 3. April 2001 B 2. Juni 2001 Tschechische Republik2 25. März 1993 N 21. Juni 1998 Tunesien1 28. Mai 1997 B 21. Juni 1998 Türkei*1 14. Dezember 1994 21. Juni 1998 Ukraine1 18. März 1999 17. Mai 1999 Ungarn1 11. Januar 1994 21. Juni 1998 Uruguay1 14. Juni 2001 B 13. August 2001 Usbekistan1 9. Juni 1999 B 8. August 1999 Vereinigte Arabische Emirate1 21. Dezember 1992 B 21. Juni 1998 Vereinigte Staaten2 9. April 1997 21. Juni 1998 Vereinigtes Königreich2 28. April 1997 21. Juni 1998 Britische Jungferninseln 27. November 2000 26. Januar 2001 Falklandinseln 31. August 1999 30. Oktober 1999 Guernsey 31. August 1999 30. Oktober 1999

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Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

Insel Man 31. August 1999 30. Oktober 1999 Jersey 31. August 1999 30. Oktober 1999 Kaimaninseln 31. August 1999 30. Oktober 1999 Montserrat 31. August 1999 30. Oktober 1999

Vorbehalte und Erklärungen Algerien Nicht an Artikel XI Absatz 1 des Übereinkommens gebunden.

Brasilien Gleicher Vorbehalt wie Algerien

Dänemark Bis auf weiteres findet das Übereinkommen keine Anwendung auf die Färöer.

Indien Gleicher Vorbehalt wie Algerien

Kuba Gleicher Vorbehalt wie Algerien

Peru Gleicher Vorbehalt wie Algerien

Saudi-Arabien Das Königreich Saudi-Arabien ist durch Artikel XI Absatz 1 nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Erklärung seinerseits und auf der Grundlage einer Einzelfallent- scheidung gebunden.

Türkei Gleich Vorbehalt wie Algerien