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AS 2002 3614

Neue Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds

Übersetzung1

Neue Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds

Abgeschlossen in Washington am 27. Januar 1997 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 19972 Beitritt der Schweiz notifiziert am 3. Juni 1998 In Kraft getreten für die Schweiz am 17. November 1998

Präambel Um den Internationalen Währungsfonds in die Lage zu versetzen, seine Rolle in der internationalen Währungsordnung wirkungsvoller zu erfüllen, sind eine Anzahl Länder mit der finanziellen Fähigkeit zur Unterstützung der Währungsordnung übereingekommen, dem Internationalen Währungsfonds Mittel in der Form von Darlehen bis zu einem festgelegten Betrag zur Verfügung zu stellen. Dies soll erfol- gen, wenn zusätzliche Mittel benötigt werden, um einer Beeinträchtigung der inter- nationalen Währungsordnung entgegenzuwirken oder sie abzuwenden oder um eine aussergewöhnliche Situation zu bewältigen, welche eine Gefahr für die Stabilität dieser Währungsordnung darstellt. Um diese Absicht zu verwirklichen, werden auf- grund von Artikel VII, Abschnitt 1 des IWF-Übereinkommens3 die folgenden Re- geln und Bedingungen angenommen.

Art. 1 Begriffsbestimmungen a) Soweit in diesem Beschluss verwendet, bedeuten die Begriffe i) «Betrag einer Kreditvereinbarung»: den Höchstbetrag eines Kredits, ausge- drückt in Sonderziehungsrechten, den ein Teilnehmer sich verpflichtet, dem Fonds im Rahmen einer Kreditvereinbarung zu gewähren. ii) «Übereinkommen»: das Übereinkommen über den Internationalen Wäh- rungsfonds. iii) «Verfügbare Verpflichtung»: die Kreditvereinbarung eines Teilnehmers ab- züglich bereits verpflichteter oder gezogener Guthaben. iv) «Aufgenommene Währungsbeträge»: die Beträge, die im Rahmen einer Kre- ditvereinbarung auf das Konto des Fonds überwiesen worden sind. v) «Abruf»: eine Aufforderung des Fonds an einen Teilnehmer, im Rahmen seiner Kreditvereinbarung eine Überweisung auf das Konto des Fonds vor- zunehmen. vi) «Kreditvereinbarung»: eine Verpflichtung, dem Fonds unter den in diesem Beschluss festgehaltenen Regeln und Bedingungen Kredite zu gewähren.

SR 0.941.16

1 Übersetzung des englischen Originaltextes. Fassung gemäss Beschluss

des IWF-Exekutivrats. 2 AS 2002 3613 3 SR 0.979.1

3614 2002-1762

Neue Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds AS 2002

vii) «Tatsächlich konvertierbare Währung»: eine Währung, welche im viertel- jährlichen Haushaltsplan des Internationalen Währungsfonds für Überwei- sungen enthalten ist. viii) «Ziehendes Land»: ein Mitglied, das aufgenommene Währungsbeträge vom Fonds durch eine Ziehung, einschliesslich der Ziehung aufgrund einer Be- reitschaftskredit-Vereinbarung oder einer Vereinbarung im Rahmen der Er- weiterten Fondsfazilität, kauft. ix) «Verschuldung»: des Fonds den Betrag, den er im Rahmen einer Kreditver- einbarung zurückzuzahlen verpflichtet ist. x) «Mitglied»: ein Mitglied des Internationalen Währungsfonds (der Fonds). xi) «Teilnehmer»: ein teilnehmendes Mitglied oder eine teilnehmende Institu- tion. xii) «Teilnehmende Institution»: eine offizielle Institution eines Mitglieds, die mit Zustimmung des Mitglieds eine Kreditvereinbarung mit dem Fonds ge- troffen hat, oder eine offizielle Institution eines Nichtmitglieds, welche eine Kreditvereinbarung mit dem Fonds abgeschlossen hat. xiii) «Teilnehmendes Mitglied»: ein Mitglied des Fonds, das mit dem Fonds eine Kreditvereinbarung getroffen hat. b) Für den Zweck dieses Beschlusses gilt die Hong Kong Monetary Authority (HKMA) als offizielle Institution desjenigen Mitgliedes, dessen Territorium Hong Kong einschliesst, wobei i) Darlehen der HKMA und Zahlungen des Fonds an die HKMA im Rahmen dieses Beschlusses grundsätzlich in der Währung der Vereinigten Staaten von Amerika erfolgen, es sei denn, der Fonds und die HKMA einigen sich auf die Währung eines anderen Mitglieds. ii) die Teilnahme der HKMA dem Mitglied, dessen Territorium Hong Kong einschliesst, keinen Anspruch auf die Anwendung von Artikel 6 A gibt. iii) die Verweise auf die Zahlungsbilanz- und Reserveposition in den Artikeln

7 A c), 7 B b) und 11 e) als Verweise auf die Zahlungsbilanz- und Reserve-

position von Hong Kong zu verstehen sind.

Art. 2 Kreditvereinbarungen a) Die Mitglieder oder Institutionen, die diesem Beschluss beitreten, verpflichten sich, dem Fonds entsprechend den in diesem Beschluss festgehaltenen Regeln und Bedingungen Darlehen bis zu dem im Anhang zu diesem Beschluss angegebenen oder gemäss Artikel 3 b) festgesetzten Betrag, ausgedrückt in Sonderziehungsrech- ten, zur Verfügung zu stellen. b) Falls nicht anderweitig mit dem Fonds vereinbart, werden Darlehen unter diesem Beschluss in der Währung des Teilnehmers zur Verfügung gestellt. Handelt es sich beim Teilnehmer um eine Institution eines Nichtmitglieds, so einigen sich der Fonds und der Teilnehmer auf die Währung des Mitglieds oder die Währungen der Mit- glieder, in welcher die Darlehen gegeben werden. Übereinkommen gemäss diesem

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Artikel bedürfen der Zustimmung derjenigen Mitglieder, deren Währung für die Darlehen verwendet werden.

Art. 3 Beitritt a) Alle im Anhang aufgeführten Mitglieder und Institutionen können diesem Be- schluss gemäss Artikel 3 c) beitreten. b) Alle im Anhang nicht aufgeführten Mitglieder oder Institutionen, einschliesslich Institutionen von Nichtmitgliedern, können sich zum Zeitpunkt der Erneuerung die- ses Beschlusses gemäss Artikel 19 um eine Teilnahme bewerben. Mitglieder oder Institutionen, welche Teilnehmer werden wollen, sollen nach Konsultationen mit dem Fonds ihre Bereitschaft, diesem Beschluss beizutreten, bekanntgeben. Wenn der Fonds und eine Gruppe von Teilnehmern, welche zusammen 80 Prozent aller Kreditvereinbarungen unter dem erneuerten Beschluss vertreten, zustimmen, können solche Mitglieder oder Institutionen dem Beschluss gemäss Artikel 3 c) beitreten. Bei Bekanntgabe ihrer Bereitschaft, gemäss diesem Artikel 3 b) beizutreten, müssen Mitglieder oder Institutionen den Betrag der Kreditvereinbarung, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten, angeben, den sie bereit sind einzugehen. Dieser Betrag darf jedoch nicht geringer sein als der Betrag der Kreditvereinbarung desjenigen Teil- nehmers, der die Kreditvereinbarung mit dem niedrigsten Betrag abgeschlossen hat. Die Zulassung eines neuen Teilnehmers führt zu einer proportionalen Reduktion der Kreditvereinbarungen aller bisherigen Teilnehmer, deren Kreditvereinbarung grös- ser ist als diejenige des Teilnehmers mit der kleinsten Kreditvereinbarung. Der ge- samte Umfang dieser proportionalen Reduktion der Kreditvereinbarungen der Teil- nehmer entspricht dabei der Kreditvereinbarung des neuen Teilnehmers abzüglich einer allfälligen Erhöhung des Gesamtbetrages der Kreditvereinbarungen, welche gemäss Artikel 5 a) beschlossen wird, wobei keine Kreditvereinbarung eines Teil- nehmers unter das im Anhang festgelegte Minimum fallen darf. c) Die Mitglieder oder Institutionen treten diesem Beschluss bei, indem sie beim Fonds eine Urkunde hinterlegen, in der erklärt wird, dass sie in Übereinstimmung mit den Gesetzen ihres Landes beigetreten sind und alle erforderlichen Schritte ge- tan haben, um die Regeln und Bedingungen dieses Beschlusses erfüllen zu können. Mit der Hinterlegung dieser Urkunde werden die betreffenden Mitglieder oder In- stitutionen Teilnehmer mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung oder dem Inkrafttreten dieses Beschlusses, je nachdem welches Datum später liegt.

Art. 4 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald ihm im Anhang aufgeführte Mitglieder oder Institutionen, welche zusammen Kreditvereinbarungen im Betrag von mindestens 28,9 Mrd. Sonderziehungsrechten (SZR) vertreten, einschliesslich der fünf Mitglie- der oder Institutionen mit den grössten im Anhang festgelegten Kreditvereinbarun- gen, beigetreten sind.

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Art. 5 Änderungen der Beträge der Kreditvereinbarungen a) Wenn ein Mitglied oder eine Institution gemäss Artikel 3 b) zum Beitritt zu die- sem Beschluss zugelassen wird, kann der Fonds mit der Zustimmung von Teilneh- mern, welche zusammen 85 Prozent aller Kreditvereinbarungen vertreten, den Ge- samtbetrag der Kreditvereinbarungen erhöhen. Diese Erhöhung darf nicht grösser sein als die Kreditvereinbarung des neuen Teilnehmers. b) Die Beträge der Kreditvereinbarungen der einzelnen Teilnehmer können, falls es die Umstände erfordern, überprüft und mit Zustimmung des Fonds und einer Gruppe von Teilnehmern, welche zusammen 85 Prozent aller Kreditvereinbarungen vertre- ten, einschliesslich derjenigen Teilnehmer, deren Kreditvereinbarungen von der Än- derung betroffen sind, geändert werden. Diese Bestimmung kann nur mit der Zu- stimmung aller Teilnehmer abgeändert werden.

Art. 6 Ingangsetzung des Verfahrens A. Teilnehmer Wendet sich ein teilnehmendes Mitglied oder ein Mitglied, dessen Institution Teil- nehmer ist, an den Fonds anlässlich einer Ziehung, einer Bereitschaftskredit- Vereinbarung oder einer Vereinbarung im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität und gelangt der Geschäftsführende Direktor nach Konsultationen zu der Ansicht, dass die Ziehung, die Bereitschaftskredit-Vereinbarung oder die Vereinbarung im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität notwendig ist, um einer Beeinträchtigung der internationalen Währungsordnung entgegenzuwirken oder diese abzuwenden, und dass die Mittel des Fonds zu diesem Zweck aufgestockt werden müssen, so kann der Geschäftsführende Direktor das Verfahren gemäss Artikel 7 A in Gang setzen. B. Nichtteilnehmer Der Geschäftsführende Direktor kann das Verfahren gemäss Artikel 7 A für bean- tragte Ziehungen durch Mitglieder, welche Nichtteilnehmer sind, in Gang setzen, wenn a) es sich bei den Ziehungen um (i) Ziehungen höherer Kredittranchen, (ii) Ziehungen unter einer Bereitschaftskredit-Vereinbarung, welche über die er- ste Kredittranche hinausgeht, (iii) Ziehungen im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität oder (iv) Ziehungen der ersten Kredittranche in Verbindung mit einer Bereitschaftskredit-Vereinbarung oder einer Vereinbarung im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität handelt, und b) der Geschäftsführende Direktor nach Konsultationen befindet, dass die Mit- tel des Fonds aufgestockt werden müssen, um bestehende und erwartete Fi- nanzierungsbedürfnisse im Zusammenhang mit einer Ausnahmesituation, welche von Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitglieds herrühren, zu befriedigen. Diese Schwierigkeiten müssen von einer solchen Art oder von solchem Ausmass sein, dass sie die Stabilität des internationalen Währungs- systems gefährden könnten. Bei Vorschlägen für Abrufe gemäss Artikel 6 B zieht der Geschäftsführende Direk- tor mögliche Abrufe gemäss Artikel 6 A gebührend in Betracht.

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Art. 7 Vorschläge und Abrufe A. Vorschläge a) Der Geschäftsführende Direktor schlägt Abrufe unter diesem Beschluss nur nach Konsultationen mit Exekutivdirektoren und Teilnehmern vor. b) Wenn der Geschäftsführende Direktor einen Vorschlag zur Bereitstellung von Darlehen an den Fonds macht, legt er das voraussichtliche ziehende Land, den Be- trag und den Zeitraum fest, während dem die beantragten Mittel abgerufen werden können. c) Ein Teilnehmer soll den Fonds und die anderen Teilnehmer benachrichtigen, wenn er befindet, dass er Abrufe unter einem Vorschlag aufgrund seiner gegenwär- tigen und voraussichtlichen Zahlungsbilanz- und Reserveposition nicht Folge leisten kann. Dies wird normalerweise in der Streichung des Mitglieds von der Liste der Länder, welche im vierteljährlichen Haushaltsplan des Fonds für Überweisungen ih- rer Währungen vorgesehen sind, Ausdruck finden. Wenn es sich beim Teilnehmer um eine Institution eines Nichtmitglieds handelt, soll er vor einem Befund gemäss dieser Bestimmung mit dem Fonds über die Zahlungsbilanz- und Reserveposition dieses Nichtmitglieds beraten. Ein Teilnehmer soll hinsichtlich eines solchen Be- fundes Zurückhaltung üben und die Ansichten des Fonds und der anderen Teilneh- mer berücksichtigen. d) Sofern gemäss Artikel 7 A e) nicht anders festgelegt, sieht ein Vorschlag Abrufe vor, die proportional zu den Beträgen der Kreditvereinbarungen der Teilnehmer sind. e) Unter den folgenden Umständen kann der Geschäftsführende Direktor Abrufe vorschlagen, welche nicht proportional zu den Beträgen der Kreditvereinbarungen der Teilnehmer sind: i) Falls proportionale Abrufe bei den Teilnehmern für die Finanzierung der vorgeschlagenen Ziehung nicht ausreichen, weil die verfügbare Verpflich- tung mindestens eines Teilnehmers zu klein ist, um einem proportionalen Abruf zu entsprechen, kann der Geschäftsführende Direktor all diejenigen Teilnehmer, deren verfügbare Verpflichtung gross genug ist, um diesem proportionalen Abruf zu entsprechen, darum ersuchen, den Betrag unter die- sem proportionalen Abruf zur Verfügung zu stellen; wobei der Geschäfts- führende Direktor, wenn er jeden dieser Teilnehmer um einen solchen Be- trag ersucht, auch jeden Teilnehmer, dessen verfügbare Verpflichtung nicht ausreicht, um diesem proportionalen Abruf zu entsprechen, um einen Betrag im Ausmass seiner verfügbaren Verpflichtung angehen soll. Wenn nötig kann der Geschäftsführende Direktor einen Teilnehmer, dessen verfügbare Verpflichtung den Betrag unter dem proportionalen Aufruf übersteigt, dar- um ersuchen, zusätzlich zum im vorhergehenden Satz erwähnten Betrag weitere Mittel zur Verfügung zu stellen. ii) Wenn proportionale Abrufe bei den Teilnehmern für die Finanzierung der vorgeschlagenen Ziehung nicht ausreichen, weil mindestens ein Teilnehmer nicht genügend Mittel in der für die vorgeschlagene Ziehung benötigten Währung oder den benötigten Währungen besitzt, kann der Geschäftsfüh-

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rende Direktor jeden Teilnehmer, der in der Lage ist, unter einem proportio- nalen Abruf genügend Mittel in der benötigten Währung oder den benötig- ten Währungen zur Verfügung zu stellen, darum ersuchen, solche Mittel zur Verfügung zu stellen, und zwar bis zu einem Betrag in der Grösse seiner verfügbaren Verpflichtung oder soviel er zur Verfügung stellen kann, je nachdem, welcher Betrag kleiner ist. Wenn nötig kann der Geschäftsführen- de Direktor einen Teilnehmer, dessen verfügbare Verpflichtung den Betrag unter dem proportionalen Abruf übersteigt und der in der Lage ist, Mittel in der benötigten Währung oder in den benötigten Währungen zur Verfügung zu stellen, darum ersuchen, zusätzlich zum im vorhergehenden Satz er- wähnten Betrag weitere Mittel in der benötigten Währung oder in den benö- tigten Währungen zur Verfügung zu stellen. f) Für die Annahme eines Vorschlags gemäss Artikel 7 A g) ist die Zustimmung al- ler Teilnehmer notwendig, welche proportional mehr Mittel zur Verfügung stellen als mindestens ein anderer Teilnehmer. g) Wenn unter den Teilnehmern keine Einstimmigkeit herrscht, wird die Frage, ob die Teilnehmer bereit sind, mittels Darlehen die im Vorschlag festgelegte Ziehung, die Bereitschaftskredit-Vereinbarung oder die Vereinbarung im Rahmen der Erwei- terten Fondsfazilität zu erleichtern, mittels einer Abstimmung unter den Teilneh- mern entschieden. Für eine zustimmende Entscheidung ist eine Mehrheit von

80 Prozent der Kreditvereinbarungen der stimmberechtigten Teilnehmer notwendig.

Der Fonds wird über die Entscheidung benachrichtigt. h) Nicht stimmberechtigt über den Vorschlag sind das voraussichtlich ziehende Land, seine teilnehmende Institution und Teilnehmer, welche bekannt gegeben ha- ben, dass sie Abrufen unter dem Vorschlag nicht entsprechen werden. i) Ein Vorschlag wird nur dann wirksam, wenn er von den Teilnehmern gemäss Ar- tikel 7 A g) angenommen worden ist und der Exekutivrat danach seine Zustimmung gegeben hat. j) Nach der Annahme eines Vorschlags werden Verpflichtungen und Ziehungen durch nachfolgende Änderungen der Beträge der Kreditvereinbarungen nicht be- rührt. B. Abrufe a) Sofern nicht anderweitig in einem gemäss Artikel 7 A angenommenen Vorschlag für zukünftige Abrufe festgelegt, erfolgt jeder Abruf proportional zu den im Vor- schlag genannten Beträgen. b) Ausser der betroffene Teilnehmer stimme einem solchen Abruf zu, wird kein Ab- ruf an einen Teilnehmer gerichtet, an den ansonsten gemäss den Bestimmungen die- ses Artikels Abrufe gerichtet werden könnten, wenn das entsprechende Mitglied aufgrund seiner gegenwärtigen oder erwarteten Zahlungsbilanz- oder Reserveposi- tion nicht in der Liste der Länder, welche im vierteljährlichen Haushaltsplan des Fonds für Überweisungen ihrer Währungen vorgesehen sind, enthalten ist und auch nicht vom Gcschäftsführenden Direktor für die Aufnahme in diese Liste vorgeschla- gen wurde. Handelt es sich beim Teilnehmer um eine Institution eines Nichtmit- glieds, wird seine Fähigkeit, einem Abruf zu entsprechen, nach Konsultationen mit

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dem Teilnehmer und auf der Basis der gegenwärtigen und erwarteten Zahlungs- bilanz- und Reserveposition des entsprechenden Nichtmitglieds durch den Fonds ermittelt. Falls an einen Teilnehmer kein Abruf gerichtet wird, kann der Geschäfts- führende Direktor den anderen Teilnehmern vorschlagen, dass als Ersatz Mittel un- ter deren Kreditvereinbarungen zur Verfügung gestellt werden. Dieser Vorschlag ist dem Verfahren unter Artikel 7 A unterworfen. c) Nimmt der Fonds einen Abruf gemäss diesem Artikel vor, so hat der Teilnehmer die Überweisung entsprechend dem Abruf unverzüglich vorzunehmen.

Art. 8 Verbriefung der Verschuldung a) Auf Ersuchen stellt der Fonds zugunsten eines Teilnehmers nichtübertragbare Schuldurkunden aus, welche die Verschuldung des Fonds gegenüber dem Teilneh- mer verbriefen. Die Ausgestaltung der Schuldurkunden wird zwischen dem Fonds und dem betreffenden Teilnehmer vereinbart. b) Bei Rückzahlung des gemäss Artikel 8 a) durch Ausstellung einer Schuldurkun- de belegten Betrages und aller aufgelaufenen Zinsen ist die Schuldurkunde dem Fonds zur Entwertung zurückzugeben. Wird weniger als der Betrag einer solchen Schuldurkunde zurückgezahlt, so ist die Schuldurkunde dem Fonds zurückzugeben, der dafür eine neue Schuldurkunde über den Restbetrag mit dem Fälligkeitsdatum der alten Schuldurkunde ausgibt.

Art. 9 Zinsen a) Der Fonds zahlt auf seine Verschuldung unter diesem Beschluss Zinsen in der Höhe des kombinierten Marktzinssatzes, welchen er jeweils zur Bestimmung des Satzes errechnet, zu dem er Bestände an Sonderziehungsrechten verzinst, oder eines höheren Satzes, auf den sich der Fonds und Teilnehmer, die zusammen 80 Prozent aller Kreditvereinbarungen vertreten, einigen. b) Eine Änderung in der Methode zur Berechnung des kombinierten Marktzinssat- zes ist nur dann auf die Verschuldung des Fonds unter diesem Beschluss anwendbar, wenn der Fonds und Teilnehmer, die zusammen 80 Prozent aller Kreditvereinbarun- gen vertreten, zustimmen; stellt ein Teilnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses die- ser Vereinbarung einen entsprechenden Antrag, so ist die Änderung nicht auf die bestehende Verschuldung des Fonds gegenüber diesem Teilnehmer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung anwendbar. c) Die Zinsen fallen täglich an und sind sobald wie möglich jeweils nach dem 31. Juli, 31. Oktober, 31. Januar und 30. April zu zahlen. d) Die einem Teilnehmer zustehenden, vom Fond in Konsultation mit dem Teil- nehmer festgelegten Zinsen sind in Sonderziehungsrechten, in der Währung des Teilnehmers, in der aufgenommenen Währung oder in anderen tatsächlich konver- tierbaren Währungen zu zahlen.

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Art. 10 Verwendung der aufgenommenen Währungsbeträge Die gemäss Artikel V, Absätze 3 und 7 des IWF-Übereinkommens geltenden Ge- schäftsgrundsätze und Gepflogenheiten des Fonds für die Inanspruchnahme der all- gemeinen Fondsmittel, Bereitschaftskredit-Vereinbarungen und Vereinbarungen im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität, auch soweit sie sich auf die Dauer der Inan- spruchnahme erstrecken, gelten in gleicher Weise für den Kauf von durch den Fonds aufgenommenen Währungsbeträgen. Die Befugnisse des Fonds hinsichtlich Anträ- gen auf Inanspruchnahme seiner Mittel durch einzelne Mitglieder werden durch die- sen Beschluss nicht berührt. Der Zugang der Mitglieder zu diesen Mitteln richtet sich nach den Geschäftsgrundsätzen und Gepflogenheiten des Fonds und hängt nicht davon ab, ob der Fonds Kredite aufgrund dieses Beschlusses aufnehmen kann.

Art. 11 Rückzahlung durch den Fonds a) Vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Artikels 11 zahlt der Fonds fünf Jahre nach Überweisung durch einen Teilnehmer diesem Teilnehmer einen Betrag zurück, der dem gemäss Artikel 12 errechneten Gegenwert der Überweisung ent- spricht. Ist das ziehende Land, für dessen Kauf die Teilnehmer Überweisungen täti- gen, zu einem Rückkauf zu einem festgelegten, früher als fünf Jahre nach dem Kauf liegenden Zeitpunkt vcrpflichtet, so nimmt der Fonds die Rückzahlung an die Teil- nehmer in jenem Zeitpunkt vor. Die Rückzahlung gemäss diesem Artikel 11 a) oder gemäss Artikel 11 c) erfolgt, nach Ermessen des Fonds, wenn immer möglich in der aufgenommenen Währung, in der Währung des Teilnehmers oder in Sonder- ziehungsrechten in einer Höhe, so dass der Bestand des Teilnehmers an Son- derziehungsrechten die festgelegte Grenze gemäss Artikel XIX, Absatz 4 des IWF-Übereinkommens nicht überschreitet, es sei denn der Teilnehmer ist damit ein- verstanden, dass bei einer solchen Rückzahlung in Sonderziehungsrechten diese Grenze überschritten wird. Die Rückzahlung kann nach Konsultationen mit dem Teilnehmer auch in einer anderen tatsächlich konvertierbaren Währung erfolgen. Die Rückzahlungen an einen Teilnehmer gemäss Artikel 11 b) und 11 e) sind auf Überweisungen des betreffenden Teilnehmers für Käufe des ziehenden Landes in der Reihenfolge anzurechnen, in der die Rückzahlung gemäss diesem Artikel 11 a) erfolgen muss. b) Der Fonds kann nach Konsultationen mit den Teilnehmern eine teilweise oder volle Rückzahlung an einen oder mehrere Teilnehmer vor dem in Artikel 11 a) vor- geschriebenen Zeitpunkt vornehmen. Die Rückzahlung gemäss diesem Artikel 11 b) erfolgt nach Wahl des Fonds in der Währung des Teilnehmers, in der aufgenomme- nen Währung oder in Sonderziehungsrechten in einer Höhe, so dass der Bestand des Teilnehmers an Sonderziehungsrechten die festgelegte Grenze gemäss Artikel XIX, Absatz 4 des IWF-Übereinkommens nicht überschreitet, es sei denn der Teilnehmer ist damit einverstanden, dass bei einer solchen Rückzahlung in Sonderziehungs- rechten diese Grenze überschritten wird. Die Rückzahlung kann mit Zustimmung des Teilnehmers auch in einer anderen tatsächlich konvertierbaren Währung erfol- gen. c) Ist eine Verringerung der Bestände des Fonds an der Währung eines ziehenden Landes auf einen Kauf von unter diesem Beschluss aufgenommener Währung zu- rückzuführen, so zahlt der Fonds unverzüglich einen gleich hohen Betrag zurück.

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Schuldet der Fonds einem Teilnehmer aufgrund von Überweisungen zur Finanzie- rung einer Reservetranchen-Ziehung eines Landes Beträge und verringern sich die keiner Rückkaufspflicht unterliegenden Bestände des Fonds an der Währung des ziehenden Landes aufgrund von Nettoverkäufen dieser Währung während einer Vierteljahres-Periode, auf die sich ein Haushaltsplan erstreckt, so zahlt der Fonds zu Beginn der nächsten Vierteljahres-Periode einen dieser Verringerung entsprechen- den Betrag zurück. Dies bis zur Höhe des Betrages, den er dem Teilnehmer schuldet. d) Rückzahlungen gemäss Artikel 11 c) erfolgen proportional zu den Beträgen, die der Fonds denjenigen Teilnehmern für Überweisungen schuldet, für welche die Rückzahlung erfolgt. e) Ein Teilnehmer kann vor dem in Artikel 11 a) vorgeschriebenen Zeitpunkt gel- tend machen, dass seine Zahlungsbilanzlage die teilweise oder volle Rückzahlung des vom Fonds geschuldeten Betrages erfordert, und dessen Rückzahlung beantra- gen. Sofern ein Rückzug seines Darlehens zu einer Erhöhung der Darlehen der an- deren Teilnehmer an den Fonds führen kann, so hat der Teilnehmer, der einen sol- chen Rückzug beantragt, vor der Antragstellung den Geschäftsführenden Direktor und die anderen Teilnehmer zu konsultieren. Sofern keine offensichtlichen Gründe dagegen sprechen, hat der Fonds die Darlegungen des betreffenden Teilnehmers an- zuerkennen. Die Rückzahlung wird nach Konsultationen mit dem Teilnehmer in tat- sächlich konvertierbaren Währungen anderer Mitglieder oder in Sonderziehungs- rechten geleistet, je nach Ermessen des Fonds. Reichen die Bestände des Fonds an geeigneten Währungen nicht aus, werden einzelne Teilnehmer aufgefordert, im Rahmen ihrer Kreditvereinbarungen die erforderlichen Beträge zur Verfügung zu stellen, wobei deren verfügbare Verpflichtungen nicht überschritten werden. Im Sinne dieses Artikels 11 gelten Überweisungen gemäss diesem Artikel 11 e) als zur gleichen Zeit und für die gleichen Käufe vorgenommen, wie die Überweisungen des Teilnehmers, der die Rückzahlung nach diesem Artikel 11 e) erhält. f) Erfolgt eine Rückzahlung an einen Teilnehmer, so wird dadurch der Betrag, der im Rahmen seiner Kreditvereinbarung gemäss diesem Beschluss abgerufen werden kann, pro tanto wiederhergestellt. g) Die Verpflichtungen des Fonds zur Leistung von Rückzahlungen an eine teil- nehmende Institution gemäss den Bestimmungen dieses Artikels oder zur Zahlung von Zinsen gemäss den Bestimmungen von Artikel 9 werden dann als erfüllt erach- tet, wenn der Fonds einen entsprechenden Betrag an Sonderziehungsrechten an das Mitglied überträgt, in dem die Institution ihren Sitz hat.

Art. 12 Umrechnungskurse a) Der Wert jeder Überweisung wird zum Zeitpunkt der Absendung des Überwei- sungsauftrags berechnet. Die Berechnung ist auf der Grundlage des Sonderziehungs- rechts gemäss Artikel XIX, Abschnitt 7 a) des IWF-Übereinkommens vorzunehmen. Der Fonds ist zur Rückzahlung eines entsprechenden Wertes verpflichtet. b) Für alle Zwecke dieses Beschlusses ist der Wert einer Währung in Sonderzie- hungsrechten vom Fonds gemäss Regel 0–2 der Geschäftsbestimmungen des Fonds zu errechnen.

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Art. 13 Übertragbarkeit Eine teilweise oder gesamthafte Übertragung eines Anspruchs auf Rückzahlung im Rahmen einer Kreditvereinbarung durch einen Teilnehmer darf nur mit vorgängiger Zustimmung des Fonds und zu von diesem gebilligten Bedingungen erfolgen.

Art. 14 Benachrichtigung Benachrichtigungen an ein teilnehmendes Mitglied oder von einem solchen gemäss diesem Beschluss erfolgen schriftlich oder mittels raschem Kommunikationsmittel und sind an die Fiskalstelle oder von der Fiskalstelle des teilnehmenden Mitglieds, die gemäss Artikel V, Abschnitt 1 des IWF-Übereinkommens und Regel G-1 der Geschäftsbestimmungen des Fonds bezeichnet worden ist, zu übermitteln. Benach- richtigungen an eine teilnehmende Institution oder von einer solchen erfolgen schriftlich oder mittels raschem Kommunikationsmittel und sind an die teilnehmen- de Institution oder von dieser zu übermitteln.

Art. 15 Änderung dieses Beschlusses a) Mit Ausnahme der Bestimmungen in den Artikeln 5 b), 15 b) und 16 kann dieser Beschluss während der in Artikel 19 a) festgelegten Laufzeit und darauffolgenden gemäss Artikel 19 b) beschlossenen Laufzeiten, nur durch einen Beschluss des Fonds und mit der Zustimmung von Teilnehmern, die 85 Prozent aller Kreditverein- barungen vertreten, geändert werden. Eine solche Zustimmung ist nicht erforderlich für die Änderung des Beschlusses anlässlich seiner Verlängerung gcmäss Arti- kel 19 b). b) Sieht ein Teilnehmer seine Interessen durch eine Änderung, gegen die er ge- stimmt hat, grundlegend berührt, so hat der Teilnehmer das Recht von diesem Be- schluss durch Benachrichtigung des Fonds und der anderen Teilnehmer innerhalb von 90 Tagen nach der Annahme der Änderung zurückzutreten. Diese Bestimmung kann nur mit der Zustimmung aller Teilnehmer geändert werden.

Art. 16 Rücktritt Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Artikel 15 b) kann ein Teilnehmer von seinen Rechten und Pflichten aus diesem Beschluss gemäss Artikel 19 b) zurücktreten, während der in Artikel 19 a) vorgesehenen Laufzeit jedoch nur mit Zustimmung des Fonds und aller Teilnehmer. Diese Bestimmung kann nur mit der Zustimmung aller Teilnehmer geändert werden.

Art. 17 Austritt aus dem Fonds Falls ein teilnehmendes Mitglied oder ein Mitglied, dessen Institution Teilnehmer ist, aus dem Fonds austritt, erlischt die Kreditvereinbarung mit dem Zeitpunkt, an dem der Austritt wirksam wird. Die Verschuldung des Fonds aus der Kreditverein- barung wird als eine Schuld des Fonds im Sinne von Artikel XXVI, Abschnitt 3 und Anhang J des IWF-Übereinkommens behandelt.

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Art. 18 Einstellung von Geschäften und Liquidation a) Das Recht des Fonds, gemäss Artikel 7 Beträge abzurufen, und die Verpflich- tung, gemass Artikel 11 Rückzahlungen vorzunehmen, werden für die Dauer einer Einstellung der Geschäfte gemäss Artikel XXVII des IWF-Übereinkommens ausge- setzt. b) Im Falle der Liquidation des Fonds enden die Kreditvereinbarungen, und die vom Fonds geschuldeten Beträge stellen Verbindlichkeiten gemäss Anhang K des IWF-Übereinkommens dar. Im Sinne von Absatz 1 a) des Anhangs K ist die Wäh- rung, in der die Verbindlichkeit des Fonds zahlbar ist, zunächst die aufgenommene Währung, dann die Währung des Teilnehmers und schliesslich die Währung des ziehenden Landes, für dessen Käufe die Teilnehmer Überweisungen getätigt haben.

Art. 19 Laufzeit und Verlängerung a) Dieser Beschluss bleibt fünf Jahre ab Inkrafttreten gültig. Bei Erneuerung dieses Beschlusses für den Zeitraum, welcher der in diesem Artikel 19 a) bezeichneten Fünfjahresperiode folgt, überprüfen der Fonds und die Teilnehmer die Funktions- weise dieses Beschlusses und beraten über allfällige Änderungen. b) Der Fonds kann eine oder mehrere Verlängerungen der Laufzeit dieses Beschlus- ses, auch mit Abänderungen, vorbehaltlich der Artikel 5 b), 15 b) und 16, beschlies- sen. Der Fonds hat diesen Beschluss über Verlängerung und Änderung spätestens zwölf Monate vor Ablauf des in Artikel 19 a) vorgeschriebenen Zeitraums zu fassen. Jeder Teilnehmer kann dem Fonds spätestens sechs Monate vor Ablauf des in Arti- kel 19 a) vorgeschriebenen Zeitraums mitteilen, dass er sich am verlängerten Be- schluss nicht mehr beteiligt. Erfolgt keine derartige Mitteilung, so wird unterstellt, dass der Teilnehmer seine Rechte und Pflichten im Rahmen des verlängerten Be- schlusses aufrechterhält. Durch Rücktritt eines Teilnehmers gemäss Artikel 19 b) verliert dieser, ohne Rücksicht darauf, ob er im Anhang aufgeführt ist oder nicht, nicht das Recht auf erneuten Beitritt gemäss Artikel 3 b). c) Wird die Laufzeit dieses Beschlusses vorzeitig beendet oder wird sie nicht ver- längert, so gelten die Artikel 8 bis einschliesslich 14, 17 und 18 b) dennoch weiter hinsichtlich einer allfälligcn Verschuldung des Fonds im Rahmen von Kreditverein- barungen, die im Zeitpunkt der Beendigung oder des Ablaufs bestehen, bis die Rückzahlung abgeschlossen ist. Tritt ein Teilnehmer von seinen Rechten und Pflichten im Rahmen dieses Beschlusses gemäss den Artikeln 15 b), Artikel 16 oder Artikel 19 b) zurück, so hört er auf, Teilnehmer im Rahmen dieses Beschlusses zu sein, doch gelten die Artikel 8 bis einschliesslich 14, 17 und 18 b) des Beschlusses ab dem Zeitpunkt dieses Rücktritts auch weiterhin für die Verschuldung des Fonds aus der früheren Kreditvereinbarung, bis die Rückzahlung abgeschlossen ist.

Art. 20 Auslegung Allfällige Auslegungsfragen, die im Zusammenhang mit diesem Beschluss auftreten und nicht in den Anwendungsbereich von Artikel XXIX des IWF-Übereinkommens fallen, sind in gegenseitiger Übereinstimmung zwischen dem Fonds, dem die Frage aufwerfenden Teilnehmer und allen anderen Teilnehmern zu klären. Im Sinn dieses

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Artikels 20 schliesst dies auch jene früheren Teilnehmer ein, auf die Artikel 8 bis einschliesslich 14, 17 und 18 b) gemäss Artikel 19 c) weiterhin Anwendung finden, soweit ein derartiger früherer Teilnehmer durch eine aufgeworfene Auslegungsfrage betroffen wird.

Art. 21 Verhältnis zu den Allgemeinen Kreditvereinbarungen und assoziierten Kreditvereinbarungen a) Erwägt der Fonds eine Aktivierung der Neuen Kreditvereinbarungen oder der Allgemeinen Kreditvereinbarungen4, so soll er folgenden Grundsätzen folgen: Für die Kreditgewährung werden zuerst und hauptsächlich die Neuen Kreditverein- barungen angerufen, ausser in den folgenden Fällen: i) Wird ein Antrag für eine Ziehung beim Fonds durch ein teilnehmendes Mit- glied oder ein Mitglied, dessen Institution ein Teilnehmer ist, das sowohl an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen als auch an den Neuen Kreditver- einbarungen beteiligt ist, gestellt, so kann der Vorschlag für einen Abruf unter den einen oder den anderen Vereinbarungen gemacht werden. ii) Wird ein Vorschlag für einen Abruf unter den Neuen Kreditvereinbarungen gemäss Arlikel 7 A nicht akzeptiert, so kann ein Vorschlag für einen Abruf unter den Allgemeinen Kreditvereinbarungen gemacht werden. b) Ausstehende Ziehungen und Verpflichtungen unter den Neuen Kreditverein- barungen und den Allgemeinen Kreditvereinbarungen sollen 34 Milliarden. SZR ei- nen gemäss diesem Beschluss geltenden Gesamtbetrag der Kreditvereinbarungen nicht überschreiten. Die verfügbare Verpflichtung eines Teilnehmers unter den Neu- en Kreditvereinbarungen reduziert sich pro tanto durch ausstehende Ziehungen beim Teilnehmer und Verpflichtungen des Teilnehmers unter den Allgemeinen Kreditver- einbarungen. Die verfügbare Verpflichtung eines Teilnehmers unter den Allgemei- nen Kreditvereinbarungen reduziert sich pro tanto im Umfang, in welchem seine Kreditvereinbarung unter den Allgemeinen Kreditvereinbarungen seine verfügbare Verpflichtung unter den Neuen Kreditvereinbarungen übersteigt. c) Hinweise auf Ziehungen und Verpflichtungen unter den Allgemeinen Kreditver- einbarungen schliessen Ziehungen und Verpflichtungen unter den assoziierten Kre- ditvereinbarungen, auf welche in Artikel 23 der Allgemeinen Kreditvereinbarungen Bezug genommen wird, mit ein.

Art. 22 Andere Kreditvereinbarungen Dieser Beschluss schliesst in keiner Weise aus, dass der Fonds auch andere Arten von Kreditvereinbarungen eingeht.

4 SR 0.941.15

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Anhang A: Teilnehmer und Höhe der Kreditvereinbarungen Grundsätzlich wurde die Höhe der Kreditvereinbarung jedes unten aufgeführten Teilnehmers auf der Basis seiner relativen Wirtschaftskraft, wie sie seine Quote beim Fond spiegelt, festgelegt. Der Minimalbetrag der einzelnen Kreditvereinbarun- gen beträgt 340 Millionen SZR. Die Beträge wurden zwischen einigen Teilnehmern angepasst, unter der Bedingung, dass der Gesamtbetrag der an der Anpassung betei- ligten Teilnehmer unverändert bleibt und der Minimalbetrag erreicht wird. Die in SZR ausgedrückten Beträge der einzelnen Kreditvereinbarungen und ihr Gesamtbe- trag bleiben solange gültig, bis sie gemäss diesem Beschluss geändert werden. Die Höhe der Kreditvereinbarung der Hong Kong Monetary Authority (HKMA) wurde nicht auf der Basis der Quote desjenigen Mitgliedes, dessen Territorium Hong Kong einschliesst, berechnet. Der gleiche Grundsatz erklärt die besondere Be- stimmung hinsichtlich der Aktivierung der NKV im Falle der Antragstellung durch dieses Mitglied.

Teilnehmer Betrag in Millionen SZR

Australien 810 Belgien 967 Dänemark 371 Deutsche Bundesbank 3 557 Finnland 340 Frankreich 2 577 Italien 1 772 Japan 3 557 Kanada 1 396 Korea 340 Kuwait 345 Luxemburg 340 Malaysia 340 Niederlande 1 316 Norwegen 383 Österreich 412 Saudi-Arabien 1 780 Schwedische Reichsbank 859 Schweizerische Nationalbank 1 557 Singapur 340 Spanien 672 Thailand 340 Vereinigte Staaten von Amerika 6 712 Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und Nordirland 2 577 Währungsbehörde von Hongkong 340

Total 34 000

Neue Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds AS 2002

B: Neue Kreditvereinbarungen: Übertragbarkeit von Ansprüchen Entsprechend Artikel 13 der Neuen Kreditvereinbarungen stimmt der Fonds der Übertragung von ausstehenden Ansprüchen auf Rückzahlungen unter den NKV un- ter den unten aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen vorgängig zu:

1. Ein Anspruch unter den NKV kann jederzeit gesamthaft oder teilweise an

einen Teilnehmer an den NKV übertragen werden.

2. Ab dem Gültigkeitsdatum der Übertragung wird der übertragene Anspruch

vom Empfänger der Übertragung unter den gleichen Regeln und Bedingun- gen gehalten wie Ansprüche, die ihren Ursprung in seiner Kreditverein- barung haben, mit der Ausnahme, dass der Empfänger der Übertragung das Recht erhält, eine vorzeitige Rückzahlung des übertragenen Anspruchs aus Zahlungsbilanzgründen gemäss Artikel 11 e) der NKV zu verlangen. Dies jedoch nur, wenn der Empfänger der Übertragung zum Zeitpunkt des Transfers (i) ein Mitglied oder eine Institution eines Mitgliedes ist, dessen Zah- lungsbilanz- und Reservepositionen als genügend stark beurteilt wer- den, damit seine Währung für Nettoüberweisungen im Haushaltsplan des Fonds verwendet werden kann; oder (ii) die Institution eines Nichtmitgliedes ist, dessen Zahlungsbilanz- und Reservepositionen nach Meinung des Fonds genügend stark sind, um einen solchen Kauf zu rechtfertigen.

3. Der Preis des übertragenen Anspruchs wird zwischen dem Empfänger und

dem Auftraggeber der Übertragung vereinbart.

4. Der Auftraggeber der Übertragung eines Anspruchs informiert den Fonds

umgehend über den übertragenen Anspruch, den Namen des Empfängers der Übertragung, die Höhe des übertragenen Anspruchs, den vereinbarten Preis für die Übertragung des Anspruchs und das Gültigkeitsdatum der Über- tragung.

5. Wenn die Übertragung den Bestimmungen und Bedingungen dieses Be-

schlusses entspricht, wird sie vom Fonds vermerkt. Die Übertragung tritt an dem Gültigkeitsdatum, das zwischen dem Empfänger und dem Auftraggeber der Übetragung vereinbart wurde, in Kraft.

6. Falls ein Anspruch während einer Quartalsperiode, wie in Artikel 9 c) der

NKV beschrieben, gesamthaft oder teilweise übertragen wird, zahlt der Fonds dem Empfänger der Übertragung Zinsen auf dem Betrag des Anspru- ches für diese gesamte Periode.

7. Der Fonds gibt Unterstützung für die Abwicklung von Überweisungen,

wenn dies verlangt wird.

8. Dieser Beschluss ist ab dem Datum des Inkrafttretens der NKV gültig.