AS 2002 3718
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA)
Änderung vom 11. September 2002
Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:
I Die Verordnung vom 28. August 19781 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 3 erster Satz Der Anspruch entsteht frühestens am ersten Tag des Monats, für welchen eine Altersrente bezogen wird, spätestens bei Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG2. ...
Art. 6 Abs. 3
3 Die IV-Stelle prüft den Anspruch. Wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV- Stelle ihren Sitz hat, zuständig.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
11. September 2002 Eidgenössisches Departement des Innern: Ruth Dreifuss