AS 2002 3845
Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
Änderung vom 11. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 10. September 19691 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren wird wie folgt geändert:
Art. 12a Verfahren in Sozialversicherungssachen Die Anwaltsentschädigung einer Partei, welcher im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde, richtet sich nach dem Tarif für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor dem Eidgenössischen Versiche- rungsgericht. Der nach diesem Tarif zulässige Höchstbetrag wird für das Verfahren vor einer eidgenössischen Rekurskommission um einen Viertel und für das Verfah- ren vor einer andern Behörde um die Hälfte reduziert.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 172.041.0
2002-1910 3845