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AS 2002 3902

Verordnung über die Prävention der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit bei chirurgischen und medizinischen Eingriffen

Verordnung über die Prävention der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit bei chirurgischen und medizinischen Eingriffen (CJKV)

vom 20. November 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10 und 35 Absatz 2 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 19701, verordnet:

Art. 1 Zweck Diese Verordnung soll das Übertragungsrisiko aller Formen der Creutzfeldt-Jakob- Krankheit bei chirurgischen und medizinischen Eingriffen verringern.

Art. 2 Dekontamination, Desinfektion und Sterilisation

1 Die Spitäler und Kliniken müssen wiederverwendbare invasive Medizinprodukte,

welche in sterilem Zustand zu verwenden sind, insbesondere wiederverwendbare chirurgische Instrumente, vor jeder Anwendung: a. nach dem Stand der Wissenschaft dekontaminieren und desinfizieren; b. bei 134 °C im gesättigten gespannten Wasserdampf während 18 Minuten sterilisieren. 2 Das Sterilisationsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Medizinpro- dukte, die gemäss den Angaben des Herstellers durch das Sterilisationsverfahren Schaden nehmen. Diese Medizinprodukte dürfen nicht wiederverwendet werden, wenn sie durch vergleichbare Medizinprodukte ersetzt werden können, die das Ver- fahren tolerieren.

3 Andere Gesundheitseinrichtungen als Spitäler und Kliniken, namentlich die

Arztpraxen, müssen Medizinprodukte, die für neurochirurgische, ophthalmologi- sche, otorhinolaryngologische oder kieferchirurgische Eingriffe verwendet wurden, nach den Absätzen 1 und 2 behandeln.

Art. 3 Verbot Jegliche Übertragung von menschlicher Dura mater ist verboten.

SR 818.101.21 1 SR 818.101

3902 2002-1833

Prävention der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit AS 2002 bei chirurgischen und medizinischen Eingriffen

Art. 4 Strafbestimmung Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Sterilisa- tionspflicht nach Artikel 2 oder dem Verbot der Übertragung von menschlicher Dura mater nach Artikel 3 zuwiderhandelt.

Art. 5 Vollzug

1 Die Spitäler und Kliniken erlassen Weisungen zur Durchführung des Verfahrens

nach Artikel 2 Absatz 1. 2 Die Kantone überwachen die Einhaltung des Sterilisationsverfahrens. Sie sind ins- besondere berechtigt, von den Spitälern und Kliniken Kopien der Weisungen ein- zufordern.

3 Das Bundesamt für Gesundheit überwacht die Einhaltung des Verbots nach Arti-

kel 3.

4 Es verfolgt den Stand der Wissenschaft und informiert die betroffenen Kreise.

Art. 6 Übergangsbestimmungen 1 Die Spitäler und Kliniken, welche nicht über die geeigneten Sterilisationsgeräte verfügen, müssen das Sterilisationsverfahren nach Artikel 2 innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung einführen. 2 Die anderen Gesundheitseinrichtungen, welche nicht über die geeigneten Sterilisa- tionsgeräte verfügen, müssen das Sterilisationsverfahren nach Artikel 2 innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einführen.

Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

20. November 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrats Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz