AS 2002 3906
Verordnung 03 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge
Verordnung 03 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge
Änderung vom 30. Oktober 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 5 Anpassung an die AHV Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG werden wie folgt erhöht:
Bisherige Beträge Neue Beträge Franken Franken
24 720 25 320 74 160 75 960 3 090 3 165
Art. 21 Abs. 1 und 2 zweiter Satz
1 Der Versicherte hat Anspruch auf eine einmalige ergänzende Altersgutschrift
(Ergänzungsgutschrift), wenn sein koordinierter Lohn weniger als 20 400 Franken beträgt. 2 ... Sie wird jedoch gekürzt, soweit das Gesamtaltersguthaben (Altersguthaben und Ergänzungsgutschrift) das Altersguthaben übersteigt, das auf einem koordinierten Lohn von 13 360 Franken im Jahre 1985, von 13 940 Franken in den Jahren 1986 sowie 1987, von 14 520 Franken in den Jahren 1988 sowie 1989, von
15 480 Franken in den Jahren 1990 sowie 1991, von 17 400 Franken im Jahr 1992,
von 18 240 Franken in den Jahren 1993 sowie 1994, von 18 720 Franken in den Jahren 1995 sowie 1996, von 19 200 Franken in den Jahren 1997 sowie 1998, von
19 440 Franken in den Jahren 1999 sowie 2000, von 19 920 Franken in den Jahren
2001 sowie 2002 und von 20 400 ab 1. Januar 2003 beruht. ...
1 SR 831.441.1
3906 2002-2356
Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge. V 03 AS 2002
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
30. Oktober 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz