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AS 2002 3952

Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee

Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee

Änderung vom 30. August 2002

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:

I Die Verordnung vom 9. Oktober 19971 über die Fischerei im Bodensee-Obersee wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 3 und 7–9 3 Freitreibende Schwebsätze dürfen vom 31. März, 12 Uhr, bis 15. Oktober, 12 Uhr, sowie in den sechs Fangnächten vor Karfreitag verwendet werden. Artikel 25 findet in den sechs Fangnächten vor Karfreitag keine Anwendung.

7 Pro Patent dürfen gleichzeitig höchstens drei Netze verwendet werden, die zu

einem Satz zu verbinden sind.

8 Vom 31. März, 12 Uhr, bis 15. Oktober, 12 Uhr, sowie in den sechs Fangnächten

vor Karfreitag, dürfen ein Netz mit mindestens 44 mm Maschenweite und, in Abweichung von Absatz 1, zwei Netze mit mindestens 40 mm Maschenweite ver- wendet werden.

9 Aufgehoben

Art. 11 Abs. 3 und 6

3 Verankerte Schwebsätze dürfen vom 10. Januar, 12 Uhr, bis 31. März, 12 Uhr,

verwendet werden; dies gilt nicht für die Zeit, in der freitreibende Schwebsätze nach Artikel 10 Absatz 3 vor dem 31. März verwendet werden dürfen.

6 Pro Patent dürfen gleichzeitig höchstens zwei Netze mit mindestens 44 mm

Maschenweite verwendet werden, wobei ab dem 10. Februar, in Abweichung von Absatz 1, ein Netz mit mindestens 44 mm Maschenweite durch ein Netz mit mindes- tens 40 mm Maschenweite ersetzt werden darf. Die Netze sind zu einem Satz zu verbinden.

1 SR 923.31

3952 2002-1547

Fischerei im Bodensee-Obersee AS 2002

Art. 25 Abs. 3 Bst. d

3 Die durch den Sonderausschuss einzeln oder in Kombination angeordneten Mass-

nahmen können sich beziehen auf: d. Ersatz der Netze mit mindestens 40 mm Maschenweite nach den Artikeln 10 Absatz 8 und 11 Absatz 6 durch Netze mit mindestens 44 mm Maschen- weite.

Art. 26 Abs. 3

3 Für die Beurteilung des Felchenbeifangs in Barschnetzen im Zeitraum vom

10. Januar bis 30. April kommt das Verfahren für die Beurteilung von Massenfän- gen durch den Sonderausschuss (Art. 25 Abs. 2) sinngemäss zur Anwendung. Wird die Beifangzahl von durchschnittlich 50 Felchen pro Patent und Tag überschritten, sind die Barschnetze durch Felchennetze (Art. 14 Abs. 1) zu ersetzen; sie sind wie- der zuzulassen, sobald die Beifangsituation es erlaubt.

II Diese Änderung tritt am 1. September 2002 in Kraft.

30. August 2002 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

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