AS 2002 4000
Geschäftsordnung des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Geschäftsordnung des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Geschäftsordnung ETH-Rat)
Änderung vom 14. November 2002
Der ETH-Rat verordnet:
I Die Geschäftsordnung ETH-Rat vom 25. Januar 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 4a Beschlussfähigkeit Der ETH-Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder an der Sit- zung anwesend sind.
Art. 9 Bst. b Aufgehoben
Art. 9a Generalsekretär Der Generalsekretär: a. leitet das Generalsekretariat; b. setzt die Stäbe des ETH-Rates ein; c. vertritt den Delegierten.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
14. November 2002 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Francis Waldvogel Der Generalsekretär: Sebastian Brändli
1 SR 414.110.2
4000 2002-2335