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AS 2002 4000

Geschäftsordnung des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Geschäftsordnung des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Geschäftsordnung ETH-Rat)

Änderung vom 14. November 2002

Der ETH-Rat verordnet:

I Die Geschäftsordnung ETH-Rat vom 25. Januar 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 4a Beschlussfähigkeit Der ETH-Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder an der Sit- zung anwesend sind.

Art. 9 Bst. b Aufgehoben

Art. 9a Generalsekretär Der Generalsekretär: a. leitet das Generalsekretariat; b. setzt die Stäbe des ETH-Rates ein; c. vertritt den Delegierten.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

14. November 2002 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Francis Waldvogel Der Generalsekretär: Sebastian Brändli

1 SR 414.110.2

4000 2002-2335

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