AS 2002 4003
Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport
Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport
Änderung vom 6. November 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 21. Oktober 19871 über die Förderung von Turnen und Sport wird wie folgt geändert:
Einfügen eines Kurztitels (Sportförderungsverordnung)
Art. 2 Die Kantone sorgen dafür, dass die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler und Schülerinnen überprüft wird.
Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1 Ausbildung der Volksschullehrer und -lehrerinnen
1 Volksschullehrer und -lehrerinnen, die nach kantonalem Recht Turn- und Sport-
unterricht erteilen, müssen zusätzlich zum obligatorischen Turn- und Sportunterricht theoretisch und didaktisch ausgebildet werden.
Art. 8 Sachüberschrift Ausbildung der eidgenössisch diplomierten Turn- und Sportlehrer und -lehrerinnen
Art. 9 Abs. 1 Bst a und b, Abs. 2 und 3
1 Der Bund übernimmt die Kosten von folgenden Kursen und Veranstaltungen des
Schweizerischen Verbandes für Sport in der Schule, welche dieser für die Lehrkräfte durchführt, die Turn- und Sportunterricht erteilen: a. Zentralkurse für Kursleiter und Kursleiterinnen; b. Zentralkurse für Seminarturnlehrer und -lehrerinnen.
1 SR 415.01
2002-1406 4003
Förderung von Turnen und Sport AS 2002
2 Er kann Veranstaltungen der Konferenz der Leiter und Leiterinnen der Hochschul- institute für Sport für deren Dozierende sowie deren Absolventen und Absolventin- nen durch Beiträge unterstützen.
3 Das Departement regelt die Entschädigungsansätze für Leiter und Leiterinnen
sowie für Teilnehmende von zentralen Kursen mit Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements.
2. Kapitel: Jugend+Sport
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 10 Grundsatz Die Förderung im Rahmen von Jugend+Sport (J+S) umfasst die Ausbildung von Jugendlichen in bestimmten Sportarten in J+S-Kursen und J+S-Lagern sowie die Kaderbildung.
Art. 11 Sportarten
1 In J+S werden Sportarten aufgenommen, bei deren Ausübung die körperliche Leis-
tungsfähigkeit gefördert wird, insbesondere im Hinblick auf die Gesamtentwicklung der Jugendlichen. Bei der Festlegung der Sportarten ist darauf zu achten, dass: a. ein angemessener personeller, materieller und technischer Aufwand nicht überschritten wird; b. die Gesundheit und die Sicherheit der Teilnehmenden und die Belange der Umwelt berücksichtigt werden; c. die ideelle und die pädagogische Ausrichtung den ethischen Grundsätzen der Gesellschaft entsprechen.
2 Das Departement legt die J+S-Sportarten fest.
Art. 12 Sicherheitsvorkehren 1 Bei der Durchführung von J+S-Kursen und J+S-Lagern ist sicherzustellen, dass die notwendigen Vorkehren zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Teilnehmenden getroffen werden. 2 Das BASPO erstellt für die einzelnen Sportarten Richtlinien zu den Sicherheits- vorkehren.
Art. 13 Nutzergruppen
1 In J+S werden sieben Nutzergruppen (NG) unterschieden.
2 J+S-Angebote der NG 1 werden von Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden
Organisationen angeboten, die mit Jugendlichen regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe Sport üben und anwenden.
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Förderung von Turnen und Sport AS 2002
3 J+S-Angebote der NG 2 werden von Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden
Organisationen angeboten, die mit Jugendlichen regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe Sport üben und anwenden. Die Regel- mässigkeit der Aktivitäten ist abhängig von den äusseren Bedingungen, namentlich von Wind, Wasser oder Schnee.
4 J+S-Angebote der NG 3 werden von Jugendverbänden angeboten. Die Arbeit mit
den Jugendlichen besteht aus der Pflege der sozialen Aspekte und dem Erleben von Spiel und Sport unter Anleitung während des Lagerlebens.
5 J+S-Angebote der NG 4 werden vom Bund, von Kantonen, Gemeinden oder
Sportverbänden angeboten. Die Arbeit mit den Jugendlichen besteht aus dem Erle- ben von Sport unter Anleitung und der Pflege der sozialen Aspekte während des Lagerlebens.
6 J+S-Angebote der NG 5 werden von Schulen angeboten. Ausserhalb des Pflicht-
pensums der Schüler und Schülerinnen können J+S-Kurse und J+S-Lager durchge- führt werden. J+S-Lager können auch während der Schulzeit durchgeführt werden. Die Bundesbeiträge werden jedoch reduziert.
7 J+S-Angebote der NG 6 werden von Sportverbänden angeboten, deren Sportart
nicht vollumfänglich dem J+S-Sportverständnis entspricht. Sie erhalten nur Beiträge für die Kaderbildung.
8 J+S-Angebote der NG 7 werden von Sportverbänden angeboten, deren Sportarten
in den NG 1 oder 2 angeboten werden oder deren Sportarten olympische Sportarten der NG 6 sind und die zusätzlich die Kriterien des BASPO zur Nachwuchsförderung in J+S erfüllen. Die Arbeit mit den Jugendlichen besteht aus zielgerichtetem Üben und Anwenden unter Anleitung in einer beständigen Gruppe.
Art. 14 Leitung und Durchführung
1 Die Leitung von J+S liegt beim BASPO. Die Kantone sowie die interessierten
schweizerischen Verbände und Institutionen wirken beratend mit.
2 Die Kantone führen die für J+S zuständige Amtsstelle.
3 Die Kantone melden dem BASPO Unregelmässigkeiten.
Art. 15 Beratende Kommissionen Das Departement kann beratende Kommissionen einsetzen, in denen die Kantone sowie die interessierten schweizerischen Verbände und Institutionen vertreten sind.
2. Abschnitt: Beteiligte
Art. 16 Organisator der Jugendausbildung
1 Die Organisatoren bieten im Rahmen der Jugendausbildung in einer J+S-Sportart
Kurse oder Lager an.
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2 Organisatoren der J+S-Angebote der Jugendausbildung sind Sportverbände und
-vereine, Jugendverbände und -vereine sowie Schulen. J+S-Kurse können auch von kommerziellen Anbietern, J+S-Lager auch von Bund, Kantonen und Gemeinden angeboten werden.
Art. 17 Organisator der Kaderbildung Organisatoren der Kaderbildung sind der Bund, die Kantone, Sport- und Jugendver- bände sowie Institutionen der Lehrerbildung.
Art. 18 Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Jugendausbildung
1 An J+S-Kursen und -Lagern können Schweizer und Liechtensteiner Staatsangehö-
rige sowie in der Schweiz wohnhafte ausländische Staatsangehörige vom 1. Januar des Jahres, in dem sie 10 Jahre alt werden, bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden, teilnehmen.
2 Jugendliche, die zu Beginn eines J+S-Kurses bzw. J+S-Lagers im 10. Lebensjahr
stehen, können teilnehmen, wenn sie im selben J+S-Kurs bzw. J+S-Lager 10-jährig werden. Jugendliche, die während einem J+S-Kurs bzw. J+S-Lager 20 Jahre alt werden, können diesen Kurs bzw. dieses Lager beenden.
3 Es können auch andere Personen teilnehmen. Der Bund erbringt für sie jedoch
keine finanziellen Leistungen.
Art. 19 Kader
1 Zum Kader gehören alle Personen mit einer Leiter-, Coach-, Ausbilder- oder
Expertenanerkennung.
2 An der Kaderbildung können Schweizer und Liechtensteiner Staatsangehörige
sowie ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz teilnehmen. Ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz werden zugelassen, wenn sie für einen Organisator der Jugendausbildung oder der Kaderbildung tätig sind.
Art. 20 J+S-Leiter und -Leiterinnen 1 Wer die vom Departement festgelegte Ausbildung erfolgreich absolviert hat, wird als J+S-Leiter oder -Leiterin anerkannt.
2 J+S-Leiter und -Leiterinnen können in ihrer Sportart J+S-Kurse und J+S-Lager
eines Organisators leiten. 3 Das Departement legt die Aufgaben der J+S-Leiter und -Leiterinnen fest und regelt die Zulassung sowie die Aus- und Weiterbildung.
Art. 20a J+S-Coachs 1 Wer die vom Departement festgelegte Ausbildung erfolgreich absolviert hat, wird als J+S-Coach anerkannt.
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Förderung von Turnen und Sport AS 2002
2 J+S-Coachs vertreten den Organisator gegenüber den kantonalen Amtsstellen für
J+S und dem BASPO. Sie werden vom Organisator der zuständigen kantonalen Amtsstelle für J+S bzw. dem BASPO gemeldet.
3 Das Departement legt die Aufgaben der J+S-Coachs fest und regelt die Zulassung
sowie die Aus- und Weiterbildung.
Art. 20b J+S-Ausbilder und -Ausbilderinnen und J+S-Experten und -Expertinnen 1 Wer die vom Departement festgelegte Ausbildung erfolgreich absolviert hat, wird als J+S-Ausbilder oder -Ausbilderin oder als J+S-Experte oder -Expertin anerkannt.
2 J+S-Ausbilder und -Ausbilderinnen und J+S-Experten und -Expertinnen bilden
J+S-Leiter und -Leiterinnen und J+S-Coachs aus.
3 Das Departement legt die Aufgaben der J+S-Ausbilder und -Ausbilderinnen und
der J+S-Experten und -Expertinnen fest und regelt die Zulassung sowie die Aus- und Weiterbildung.
Art. 21 Entzug und Verfall der Anerkennungen
1 Das BASPO kann J+S-Leitern und -Leiterinnen, J+S-Coachs, J+S-Ausbildern und
-Ausbilderinnen sowie J+S-Experten und -Expertinnen die Anerkennung sistieren oder entziehen: a. bei vorsätzlich oder grobfahrlässig begangenen Verstössen gegen die in die- ser Verordnung oder in der darauf abgestützten Departementsverordnung festgelegten Verpflichtungen sowie Auflagen und Bedingungen, die vom BASPO im Einzelfall verfügt werden; b. bei einem laufenden Strafverfahren gegen das Kadermitglied.
2 In leichteren Fällen kann das BASPO vorgängig eine Verwarnung aussprechen.
3 Die Anerkennung als J+S-Leiter und -Leiterin, J+S-Coach, J+S-Ausbilder und
-Ausbilderin sowie J+S-Experte und -Expertin fällt dahin, wenn die Weiterbil- dungspflicht nicht erfüllt wird. In begründeten Fällen kann die Anerkennung durch nachträgliche Erfüllung der Weiterbildungspflicht wiedererlangt werden.
3. Abschnitt: Leistungen der Kantone
Art. 22 1 Die Kantone beteiligen sich an den Betriebskosten von J+S, indem sie die für J+S zuständige Amtsstelle führen. Sie stellen insbesondere die notwendige Infrastruktur, die finanziellen und die personellen Ressourcen zur Verfügung und schliessen eine Haftpflichtversicherung ab.
2 Die Kantone führen auf eigene Kosten die Qualitätskontrolle durch und fördern
J+S aktiv durch eine angemessene Promotion.
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3 Die Kantone finanzieren die unter ihrer Verantwortung durchgeführten Angebote
der Kaderbildung, soweit diese nicht vom Bund mitfinanziert werden, gemäss den Ansätzen in Anhang 3 dieser Verordnung.
4. Abschnitt: Leistungen des Bundes
Art. 23 Beiträge an die Kantone zur Förderung von J+S
1 Der Bund leistet den Kantonen Beiträge zur Förderung der Jugendausbildung und
der Kaderbildung in J+S.
2 Der Beitrag an die Kantone zur Förderung von J+S ist abhängig von der Gesamt-
summe der jährlich vom Bund ausgerichteten Entschädigungen für die Angebote der Kaderbildung und der Jugendausbildung, die unter der Verantwortung der Kantone durchgeführt werden, jedoch ohne Berücksichtigung der Leistungen für die Nach- wuchsförderung und die J+S-Coachs. Der Anteil für die Kantone beträgt höchstens
10 Prozent dieser Gesamtsumme.
3 Der Beitrag an den einzelnen Kanton wird je zur Hälfte aus den Entschädigungen
für die Jugendausbildung und aus den Entschädigungen für die Kaderbildung errechnet. Der Anteil entspricht dem jeweiligen Kantonsanteil an der Gesamtsumme.
4 Die Finanzkraft der Kantone wird für die Berechnung der Beiträge nach einem
Prozentsatz berücksichtigt und beträgt nach der jeweils geltenden Verordnung vom 7. November 20012 über die Festsetzung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre
2002 und 2003 für
a. finanzstarke Kantone: 15 Prozent b. Kantone mittlerer Finanzkraft: 15–25 Prozent nach gleitender Skala c. finanzschwache Kantone: 25 Prozent
5 Einem finanzschwachen Kanton wird zusätzlich ein fester Grundbeitrag von 5000
Franken jährlich und einem Kanton mittlerer Finanzkraft ein solcher von 2500 Franken jährlich ausgerichtet.
Art. 23a Beiträge an die Jugendausbildung
1 Auf Gesuch hin werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für die
Jugendausbildung und die J+S-Coachs ausgerichtet.
2 Die Beiträge werden den Organisatoren der J+S-Angebote ausgezahlt.
3 Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern:
a. bei vorsätzlich oder grobfahrlässig begangenen Verstössen seiner Organe, des Coachs oder eines Leiters oder einer Leiterin gegen die in dieser Ver- ordnung oder in der darauf abgestützten Departementsverordnung fest- gelegten Verpflichtungen sowie gegen Auflagen und Bedingungen, die vom BASPO im Einzelfall verfügt werden;
2 SR 613.11
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Förderung von Turnen und Sport AS 2002
b. bei einem laufenden Strafverfahren gegen den Organisator bzw. dessen Organe.
4 In leichteren Fällen kann das BASPO vorgängig eine Verwarnung aussprechen.
Art. 23b Beiträge für J+S-Kurse der NG 1 und 2
1 Die Beiträge für J+S-Kurse der NG 1 setzen sich zusammen aus:
a. einem Sockelbeitrag, der von der Gruppengrösse und der Unterrichtsdauer abhängig ist; b. einem zusätzlichen Beitrag, der von der Trainingsdichte, der Anzahl der Wettkämpfe, der Anzahl der Trainingslagertage und der Anzahl der Teil- nehmer und Teilnehmerinnen abhängig ist.
2 Die Beiträge für J+S-Kurse der NG 2 setzen sich zusammen aus:
a. einem Sockelbeitrag, der von der Gruppengrösse abhängig ist; b. einem zusätzlichen Beitrag, der von der Kursdauer und der Anzahl der Teil- nehmer und Teilnehmerinnen abhängig ist.
3 Die Ansätze sind in Anhang 1 festgelegt.
Art. 23c Beiträge für J+S-Lager der NG 3 und 4
1 Die Beiträge für J+S-Lager der Nutzergruppen 3 und 4 berechnen sich nach der
Anzahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und nach der Anzahl der Lagertage.
2 Die Ansätze sind in Anhang 1 festgelegt.
Art. 23d Beiträge für J+S-Kurse und J+S-Lager der NG 5
1 Die Beiträge für J+S-Kurse der NG 5 setzen sich zusammen aus:
a. einem Sockelbeitrag, der von der Gruppengrösse und der Unterrichtsdauer abhängig ist; b. einem zusätzlichen Beitrag, der von der Trainingsdichte und der Anzahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen abhängig ist.
2 Die Beiträge für J+S-Lager der NG 5 berechnen sich nach der Anzahl der Teil-
nehmer und Teilnehmerinnen und der Anzahl der Lagertage. Die Berechnung des Beitrags ist zudem davon abhängig, ob das J+S-Lager während der Ferienzeit oder während der Schulzeit durchgeführt wird.
3 Die Ansätze sind in Anhang 1 festgelegt.
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Förderung von Turnen und Sport AS 2002
Art. 23e Beiträge für Angebote der NG 7
1 Die Beiträge für Angebote der NG 7 berechnen sich aus:
a. einem Sockelbeitrag, der von der Gruppengrösse abhängig ist; b. einem zusätzlichen Beitrag, der von der Kursdauer und der Anzahl der Teil- nehmenden abhängig ist.
2 Die Ansätze sind in Anhang 1 festgelegt.
Art. 23f Entschädigungen für Bergführer und Bergführerinnen Von J+S anerkannte Bergführer und Bergführerinnen erhalten für ihren Einsatz in J+S-Kursen und J+S-Lagern zusätzliche Tagespauschalen. Diese sind in Anhang 2 festgelegt.
Art. 23g Entschädigung für J+S-Coachs
1 Die Entschädigung für J+S-Coachs der NG 1, 2, 4, 5 und 7 ist von der Gesamt-
summe der Beiträge für das J+S-Angebot abhängig. Sie beträgt höchstens
10 Prozent dieser Gesamtsumme. Sie wird dem Organisator ausgerichtet.
2 Die Entschädigung für J+S-Coachs der NG 3 ist vom J+S-Angebot, der Lager-
betreuung und den Lagerbesuchen abhängig. Sie beträgt höchstens 10 Prozent der Gesamtsumme.
3 Keine Entschädigung erhalten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einer kantonalen
Amtsstelle für J+S oder des BASPO, die im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Coachfunktion übernehmen.
Art. 23h Kaderbildung
1 Der Bund trägt die Kosten der eidgenössischen Angebote der Kaderbildung. Er
entrichtet den Organisatoren, welche die übrige Kaderbildung durchführen, eine Entschädigung.
2 Die Ansätze für die Entschädigungen sind in Anhang 3 festgelegt.
3 Die von Jugendverbänden organisierte Kaderbildung wird nach Ansätzen, die im
Bundesgesetz vom 6. Oktober 19893 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit festgelegt sind, entschädigt.
Art. 23i Entschädigung der Mitglieder beratender Kommissionen
1 Der Bund leistet den nach Artikel 14 eingesetzten beratenden Kommissionen eine
Entschädigung für ihre Tätigkeit.
2 Die Ansätze für die Entschädigungen sind in Anhang 4 festgelegt.
3 SR 446.1
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Art. 23j Pauschalentschädigung an Verbände
1 Der Bund kann den Verbänden von J+S-Sportarten, für welche das BASPO für die
Fachleitung in der entsprechenden Sportart keine Leistungen erbringt, eine Pau- schalentschädigung ausrichten. 2 Der Bund kann den Verbänden von Sportarten, die sich in der Projektphase für die Aufnahme in J+S befinden, eine Pauschalentschädigung ausrichten.
3 Die Ansätze für die Entschädigungen sind in Anhang 5 festgelegt.
Art. 23k Beitragsverfahren Das Departement regelt die Einzelheiten des Beitragsverfahrens.
Art. 23l Transportvergünstigungen Das Departement legt mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Um- welt, Verkehr, Energie und Kommunikation fest, für wen der Bund Fahrkosten übernimmt.
Art. 23m Leihmaterial, Truppenunterkünfte Das Departement regelt die Abgabe von Leihmaterial, das für J+S bestimmt ist, sowie die Überlassung von Truppenunterkünften.
Art. 23n Drucksachen und Auszeichnungen
1 Der Bund stellt die notwendigen Drucksachen und Auszeichnungen zur Verfü-
gung. Das BASPO bestimmt im Einzelfall den Kostenanteil des Empfängers.
2 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) besorgt den Druck und den Ver-
trieb der Lehrmittel.
Art. 25 Abs. 2 und 4
2 Der Beitrag an die dem SOV angeschlossenen Turn- und Sportverbände wird
berechnet nach der Mitgliederzahl, der Zahl der Vereine oder Klubs, den Eigenleis- tungen für Kurse und der Stellung des Verbandes im Wettkampfsport. Die Verbände haben den Beitrag für die Ausbildung der Leiter und Leiterinnen und der Wett- kämpfer und Wettkämpferinnen sowie für die dabei anfallenden Kosten der Planung und Organisation zu verwenden.
4 Aufgehoben
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Förderung von Turnen und Sport AS 2002
Art. 27 Abs. 2 Bst. a
2 Der Bund kann in Ergänzung der Forschungsarbeiten des BASPO zusätzlich
sportwissenschaftliche Forschungsvorhaben durch Beiträge von 30–70 Prozent der anrechenbaren Kosten unterstützen. Als anrechenbare Kosten gelten: a. die Besoldung der Projektbearbeiter und -bearbeiterinnen und des notwen- digen Hilfspersonals;
Art. 36 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4
1 Das BASPO führt selbständig oder in Zusammenarbeit mit den zuständigen Insti-
tutionen folgende Ausbildungsgänge und Kurse durch: a. Angebote der Kaderbildung in J+S;
4 Das BASPO bearbeitet allgemeine Entwicklungsfragen im Bereich von Turnen
und Sport. Es kann Lehrmittel herausgeben, in besonderen Fällen Trainer und Trai- nerinnen für den Spitzensport zur Verfügung stellen und mit regionalen Sportzen- tren fachlich zusammenarbeiten.
Art. 40 Zusammensetzung, Wahl und Unterstellung
1 Die ESK setzt sich zusammen aus Vertretern und Vertreterinnen der Kantone, der
Gemeinden, des Bereichs Schule und Bildung, der Forschung, des SOV und der Sportverbände, der Armee sowie aus weiteren sachkundigen Persönlichkeiten.
2 Das Departement wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und die Mitglieder
der ESK.
3 Die ESK untersteht unmittelbar dem Departementsvorsteher oder der Departe-
mentsvorsteherin.
Art. 43 Abs. 2
2 Sie bezeichnet einen Delegierten oder eine Delegierte, welcher oder welche der
Kommission regelmässig Bericht erstattet.
Art. 44 Oberaufsicht über die Ausbildung von eidgenössisch diplomierten Turn- und Sportlehrern und -lehrerinnen Die ESK koordiniert und überwacht die Ausbildung der eidgenössisch diplomierten Turn- und Sportlehrer und -lehrerinnen nach der Verordnung vom 21. Oktober
19874 über die Turn- und Sportlehrerausbildung an Hochschulen.
Art. 45 Abs. 2 2 Sie kann dazu einen Delegierten oder eine Delegierte bezeichnen, der oder die ihr regelmässig Bericht erstattet.
4 SR 415.023
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Art. 48 Abs. 2 2 Sie führt das Generalsekretariat und bestimmt den Generalsekretär oder die Gene- ralsekretärin. Das Generalsekretariat ist administrativ dem BASPO unterstellt.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
6. November 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Förderung von Turnen und Sport AS 2002
Anhang 1 (Art. 23b–23e)
Ansätze für die Beitragsleistungen in der Jugendausbildung
Nutzergruppe 1 Kursart Jahreskurs (JK) Jahreskurs (JK) Saison- Saison- JK/SK JK/SK JK/SK kurs (SK) kurs (SK)
Lektions- ≥90’ ≥90’ ≥90’ ≥90’ – – ≥60’ dauer
Gruppen- 8–16 8–24 8–16 8–24 4–7 4–7 – grösse (8–16) (8–24)
Sockelbetrag maximal 600.00 700.00 × 0.5 × 0.5 × 0.5 × 0.45 × 0.8
1. Training maximal 250.00 300.00 × 0.5 × 0.5 × 0.5 × 0.45 × 0.8
2. Training maximal 800.00 900.00 × 0.5 × 0.5 × 0.5 × 0.45 × 0.8
3. Training maximal 800.00 900.00 × 0.5 × 0.5 × 0.5 × 0.45 × 0.8
4. Training maximal 800.00 900.00 × 0.5 × 0.5 × 0.5 × 0.45 × 0.8
5. Training maximal 800.00 900.00 × 0.5 × 0.5 × 0.5 × 0.45 × 0.8
Wettkampf Kategorie 1 2 3 1 2 3 – – – – – maximal 180.00 360.00 540.00 200.00 400.00 600.00 × 0.5 × 0.5 × 0.5 × 0.45 – Lagertag maximal 70.00 80.00 70.00 80.00 × 0.5 × 0.45 –
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Förderung von Turnen und Sport AS 2002
Nutzergruppe 2 (ohne Bergsteigen, Skitouren, Sportklettern) Kursart Jahreskurs (JK) Saisonkurs (SK) ½ Saisonkurs JK / SK ½ SK
Gruppengrösse 8–12 8–12 8–12 4–7 4–7
Sockelbetrag maximal 600.00 × 0.5 × 0.25 × 0.5 × 0.125
60 Stunden maximal 500.00 × 0.5 – × 0.5 –
120 Stunden maximal 700.00 × 0.5 – × 0.5 –
180 Stunden maximal 700.00 × 0.5 – × 0.5 –
240 Stunden maximal 700.00 × 0.5 – × 0.5 –
300 Stunden maximal 700.00 × 0.5 – × 0.5 –
360 Stunden maximal 700.00 × 0.5 – × 0.5 –
420 Stunden maximal 700.00 × 0.5 – × 0.5 –
480 Stunden maximal 700.00 × 0.5 – × 0.5 –
540 Stunden maximal 700.00 × 0.5 – × 0.5 –
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Förderung von Turnen und Sport AS 2002
Nutzergruppe 2 (Bergsteigen, Skitouren, Sportklettern) Sockelbetrag indoor outdoor pro 60 Teilnehmerstunden maximal 60.00 maximal 120.00
Nutzergruppe 3 Pro Tag und Teilnehmer/in maximal 6.00
Nutzergruppe 4 (ohne Bergsteigen, Skitouren) Pro Tag und Teilnehmer/in maximal 7.00 Nutzergruppe 4 (Bergsteigen, Skitouren) Pro Tag und Teilnehmergruppe maximal 60.00
4016
Förderung von Turnen und Sport AS 2002
Nutzergruppe 5 Kursart Jahreskurs Saisonkurs ½ Saisonkurs JK/SK ½ Saisonkurs JK/SK Lager Lager (JK) (SK) (Ferien) (Schule)
Lektionsdauer ≥90’ ≥90’ – – – ≥60’ – – Gruppengrösse 8–16 8–16 8–16 4–7 4–7 – – –
Sockelbetrag maximal 600.00 × 0.5 110.00 × 0.5 55.– × 0.8 – –
1. Training maximal 250.00 × 0.5 – × 0.5 – × 0.8 – –
2. Training maximal 800.00 × 0.5 – × 0.5 – × 0.8 – –
3. Training maximal 800.00 × 0.5 – × 0.5 – × 0.8 – –
4. Training maximal 800.00 × 0.5 – × 0.5 – × 0.8 – –
5. Training maximal 800.00 × 0.5 – × 0.5 – × 0.8 – –
pro Tag maximal – – – – – – 7.00 3.50 und Teilnehmer/in
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Förderung von Turnen und Sport AS 2002
Nutzergruppe 7 (Nachwuchsförderung) Kursart Jahreskurs (JK) Jahreskurs (JK) Jahreskurs (JK) JK JK JK JK JK JK Gruppengrösse 8–12 8–12 8–12 8–16 8–16 8–16 4–7 4–7 4–7 8–12 8–16 8–24 8–24 8–24 8–24 (8–12) (8–16) (8–24) Stufe 1 1 1 1 2 3 alle alle alle
Sockelbetrag maximal 550.00 600.00 650.00 × 1.5 × 2.5 × 3.0 × 0.5 × 0.46 × 0.42 50 Stunden maximal 650.00 700.00 750.00 × 1.5 × 2.5 × 3.0 × 0.5 × 0.46 × 0.42 Pro 10 Stunden maximal 130.00 140.00 150.00 × 1.5 × 2.5 × 3.0 × 0.5 × 0.46 × 0.42
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Förderung von Turnen und Sport AS 2002
Anhang 2 (Art. 23f)
Entschädigung für patentierte Bergführer und Bergführerinnen mit J+S-Anerkennung
1. Für den Einsatz von patentierten Bergführern und Bergführerinnen als J+S-
Leiter und -Leiterinnen bei Angeboten der J+S-Sportarten Bergsteigen, Skitouren und Sportklettern und als J+S-Experten und -Expertinnen in der Kaderbildung wird eine Tagespauschale von Fr. 260.– ausgerichtet.
2. Die Tagespauschale wird bei einem J+S-Lager jeweils für 12 Teilnehmer
und Teilnehmerinnen und bei J+S-Kursen jeweils für 60 Teilnehmerstunden ausgerichtet.
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Förderung von Turnen und Sport AS 2002
Anhang 3 (Art. 23h)
Entschädigung für die Kaderbildung
1 Kaderbildung des BASPO
1.1 Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen haben Anspruch auf:
– freie Unterkunft und Verpflegung, – Gutschein für die Gratisfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln – Erwerbsausfallentschädigung.
1.2 Die Erwerbsausfallentschädigung wird für Angebote der Kaderbildung aus-
gerichtet.
2 Kaderbildung der kantonalen Amtsstellen für J+S
2.1 Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen haben Anspruch auf:
– freie Unterkunft und Verpflegung; – Halbtax-Gutschein für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln; – Erwerbsausfallentschädigung für Teilnehmer und Teilnehmerinnen von Angeboten der Kaderbildung.
2.2 Der Bund leistet folgende Entschädigungen an die Organisatoren:
– 40 Franken pro Tag für jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin von Ausbildungskursen und Weiterbildungsmodulen für J+S-Leiter und -Leiterinnen und J+S-Coachs bzw. 100 Franken pro Tag für jeden Teil- nehmer und jede Teilnehmerin von Zentralkursen; – 100 Franken pro Tag für den Kursleiter oder die Kursleiterin von Aus- bildungskursen, wenn sie zusätzlich zum Experten-Kontingent, das vom BASPO festgelegt wird, eingesetzt werden; – für Bergführer und Bergführerinnen wird in der Kaderbildung zusätz- lich eine Tagespauschale nach Anhang 2 ausgerichtet; – Halbtax-Gutscheine für die Fahrten der Teilnehmer und Teilnehmerin- nen, der Kursleitung und des Kurspersonals; – Erwerbsausfallentschädigung für Teilnehmer und Teilnehmerinnen von Angeboten der Kaderbildung.
3 Kaderbildung der Sportverbände
Der Bund leistet folgende Entschädigungen an die Organisatoren: – 40 Franken pro Tag für jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin von Weiterbildungsmodulen für J+S-Leiter und -Leiterinnen und J+S- Coachs; – Halbtax-Gutscheine für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die Kursleitung und das Kur- spersonal.
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Förderung von Turnen und Sport AS 2002
Anhang 4 (Art. 23i)
Entschädigung der beratenden Kommissionen
1. Spesenentschädigung: 60 Franken pro Tag. Weniger als drei Stunden Tätig-
keit im Rahmen von J+S (inkl. Reise) lösen eine halbe Spesenentschädigung aus.
2. Übernachtungsentschädigung: 50 Franken. Bei Übernachtungen in Bundes-
unterkünften wird nur die halbe Entschädigung ausgerichtet.
3. Rückerstattung der Reisekosten, 2. Klasse, ganzer Fahrpreis.
4. An die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kantone werden keine finan-
ziellen Entschädigungen ausgerichtet.
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Förderung von Turnen und Sport AS 2002
Anhang 5 (Art. 23j)
Pauschalentschädigung an die Verbände
1. Die Höhe der Pauschalentschädigung für die J+S-Fachleitung nach Arti-
kel 23j Absatz 1 hängt von der Anzahl der Aktivitäten in der Kaderbildung ab. Sie kann betragen: Franken
a. bei bis zu 250 Teilnehmerausbildungstagen max. 3000.– b. bei 251 bis 350 Teilnehmerausbildungstagen max. 4000.– c. bei über 350 Teilnehmerausbildungstagen max. 5000.–
2. Verbände von Sportarten, die sich nach Artikel 23j Absatz 2 in der Projekt-
phase für die Aufnahme in J+S befinden, können eine Pauschalentschädi- gung von maximal Fr. 5000.– pro Jahr sowie weitere, nicht finanzielle Dienstleistungen des BASPO, erhalten.
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