AS 2002 4109
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999
Internationales Getreideabkommen von 1995
SR 0.916.111.311; AS 1996 2642
Getreidehandels-Übereinkommen von 1995
SR 0.916.111.311; AS 1996 2643
Verlängerung der Geltungsdauer des Übereinkommens An seiner in London vom 8. bis 9. Juni 1999 abgehaltenen neunten sowie der vom
12. bis 13. Juni 2001 abgehaltenen dreizehnten Tagung, hat der Internationale
Getreiderat gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens beschlossen, die Geltungsdauer des erwähnten Übereinkommens bis zum 30. Juni 2001, bzw. bis zum 30. Juni 2003 zu verlängern.
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1995
SR 0.916.111.311; AS 1996 2664
Das obenerwähnte Übereinkommen wurde durch das am 13. April 1999 in London abgeschlossene «Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen» von 19991 ersetzt.
1 SR 0.916.111.311; AS 2002 4110
2001-1206 4109
Übersetzung2
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999
Abgeschlossen in London am 13 April 1999 Für die Schweiz provisorisch in Kraft getreten am 1. Juli 1999
Präambel Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens – nach Überprüfung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 19953 und dessen Ziel, mindestens zehn Millionen Tonnen Nahrungsmittelhilfe jährlich in Form von Getreide für den menschlichen Verzehr bereitzustellen, und zur Bekräftigung ihres Bestrebens, die internationale Zusammenarbeit der Mitglieder im Bereich der Nah- rungsmittelhilfe aufrechtzuerhalten, unter Hinweis auf die Erklärung über die Welternährungssicherheit und den Aktionsplan, die der Welternährungsgipfel 1996 in Rom angenommen hat, und besonders auf die eingegangene Verpflichtung, die Ernährungssicherheit aller Men- schen zu erreichen und die Anstrengungen zur Bekämpfung des Hungers fortzu- setzen, in dem Bestreben, die Fähigkeit der internationalen Gemeinschaft zu stärken, durch gesicherte Nahrungsmittelhilfe unabhängig von den Weltmarktpreisen für Nah- rungsmittel und von Angebotsschwankungen auf akute Nahrungsmittelkrisen zu reagieren, unter Hinweise auf den Beschluss über Massnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder und der Entwicklungsländer, die Nettoeinführer von Nah- rungsmitteln sind, den die Minister der WTO-Mitgliedstaaten 1994 in Marrakesch getroffen haben und demzufolge sie die Höhe ihrer im Nahrungsmittelhilfe- Übereinkommen vorgesehenen Nahrungsmittelhilfe überprüfen wollten, sowie auf die Ministerkonferenz in Singapur von 1996, bei der sie diesen Beschluss genauer definiert haben, in dem Bewusstsein, dass die Empfängerländer und die Mitglieder ihre eigene Poli- tik im Bereich Nahrungsmittelhilfe und der damit verbundenen Fragen verfolgen und dass die Nahrungsmittelhilfe letztendlich dazu dient, eine Nahrungsmittelhilfe als solche überflüssig zu machen, im Bestreben, die Effizienz und Qualität der Nahrungsmittelhilfe als Instrument zur Förderung der Ernährungssicherheit in den Entwicklungsländern und besonders zur Bekämpfung von Armut und Hunger der schwächsten Bevölkerungsgruppen zu ver- bessern und die Koordinierung und Zusammenarbeit der Mitglieder im Bereich der Nahrungsmittelhilfe zu verstärken – sind wie folgt übereingekommen:
2 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2002 4110)
3 SR 0.916.111.311; AS 1996 2664
4110
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 AS 2002
Teil I Zweck und Begriffsbestimmungen
Art. I Zweck Zweck dieses Übereinkommens ist es, zur Welternährungssicherheit beizutragen und die Fähigkeit der internationalen Gemeinschaft zu stärken, auf akute Nahrungsmit- telkrisen und anderen Nahrungsmittelbedarf der Entwicklungsländer zu reagieren, indem a) gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens Nahrungsmittel in aus- reichender und vorhersehbarer Menge bereitgestellt werden, b) die Mitglieder aufgefordert werden, dafür zu sorgen, dass die Nahrungsmit- telhilfe vor allem dazu dient, Armut und Hunger der schwächsten Bevölke- rungsgruppen zu bekämpfen, und dass sie mit der landwirtschaftlichen Ent- wicklung dieser Länder im Einklang steht, c) Grundsätze niedergelegt werden, um eine grösstmögliche Wirkung, Effi- zienz und Qualität der Nahrungsmittelhilfe als Instrument zur Förderung der Ernährungssicherheit sicherzustellen, und d) ein Rahmen für die Zusammenarbeit, die Koordinierung und den Informa- tionsaustausch der Mitglieder im Bereich der Nahrungsmittelhilfe geschaf- fen wird, um so in allen Bereichen die Effizienz von Nahrungsmittelhilfe- aktionen zu steigern und die Nahrungsmittelhilfe besser mit anderen Politik- instrumenten abzustimmen.
Art. II Begriffsbestimmungen a) Unbeschadet andersweitiger Vorschriften gelten im Sinne dieses Überein- kommens folgende Begriffsbestimmungen: i) «cif» bedeutet Kosten, Versicherung und Fracht; ii) «Verpflichtung» bedeutet die Menge Nahrungsmittelhilfe, die ein Mit- glied gemäss Artikel III Buchstabe e) mindestens pro Jahr zur Verfü- gung stellt; iii) «Ausschuss» bedeutet den in Artikel XV des Übereinkommens bezeichneten Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss; iv) «Beitrag» bedeutet die Menge Nahrungsmittelhilfe, die ein Mitglied jährlich gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens liefert und dem Ausschuss anzeigt; v) «Übereinkommen» bedeutet das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999; vi) «DAC» bedeutet den Entwicklungshilfeausschuss der OECD; vii) «Entwicklungsland» bedeutet ein Land oder Gebiet, das gemäss Artikel VII für Nahrungsmittelhilfemassnahmen in Frage kommt; viii) «geeignetes Erzeugnis» bedeutet ein in Artikel IV genanntes Erzeugnis, das ein Mitglied als seinen Nahrungsmittelhilfe-Beitrag im Rahmen dieses Übereinkommens zur Verfügung stellen kann;
4111
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 AS 2002
ix) «Exekutivdirektor» bedeutet den Exekutivdirektor des Internationalen Getreiderats; x) «fob» bedeutet frei an Bord; xi) «Nahrungsmittel» oder «Nahrungsmittelhilfe» umfassen gegebenenfalls auch Saatgut für Nahrungspflanzen; xii) «Mitglied» bedeutet eine Vertragspartei des Übereinkommens; xiii) «Mikronährstoffe» bedeutet Vitamine und Mineralstoffe, die zur Anrei- cherung oder Ergänzung von Erzeugnissen im Rahmen der Nahrungs- mittelhilfe verwendet werden, die gemäss Artikel IV Buchstabe c) auf den Beitrag des Mitglieds angerechnet werden; xiv) «OECD» bedeutet die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung; xv) «Erstverabeitungserzeugnisse» umfasst: – Mehl von Getreide, – Grobgriess und Feingriess von Getreide, – Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. gequetscht, als Flocken, poliert, perlförmig geschliffen und geschrotet, aber nicht weiter zubereitet), ausgenommen geschälter, glasierter oder polierter Reis oder Bruchreis, – Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen, – Bulgur und – jedes andere ähnliche Getreideerzeugnis, das der Ausschuss bestimmt; xvi) «Zweitverarbeitungserzeugnisse» umfasst: – Makkaroni, Spaghetti und ähnliche Erzeugnisse, – jedes andere Erzeugnis, das aus einem Erstverarbeitungserzeugnis hergestellt wird und das der Ausschuss bestimmt; xvii) «Reis» bedeutet geschälter, glasierter oder polierter Reis oder Bruch- reis; xviii) «Sekretariat» bedeutet das Sekretariat des Internationalen Getreiderats; xix) «Tonne» bedeutet eine metrische Tonne von 1000 kg; xx) «Lieferkosten und sonstige operationelle Kosten» gemäss Anhang A bedeuten die über das fob-Stadium bzw. – im Fall lokaler Käufe – die über den Kaufpreis hinausgehenden Kosten im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelhilfe, die ganz oder teilweise auf den Beitrag des Mit- glieds angerechnet werden können; xxi) «Wert» bedeutet die Verpflichtung eines Mitglieds in einer konvertier- baren Währung; xxii) «Weizen-Äquivalent» bedeutet die gemäss Artikel V berechnete Menge der Verpflichtung oder des Beitrags eines Mitglieds; xxiii) «WTO» bedeutet Welthandelsorganisation; xxiv) «Jahr» bedeutet den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni, sofern nichts anderes bestimmt ist.
4112
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 AS 2002
b) Jede Bezugnahme in dem Übereinkommen auf eine «Regierung», auf «Regierungen» oder auf ein «Mitglied» gilt auch als Bezugnahme auf die Europäische Gemeinschaft (im folgenden als «EG» bezeichnet). Entspre- chend gilt jede Bezugnahme in dem Übereinkommen auf die «Unterzeich- nung», die «Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi- gungsurkunden», eine «Beitrittsurkunde» oder eine «Erklärung über die vorläufige Anwendung» durch eine Regierung im Fall der EG auch als Bezugnahme auf die Unterzeichnung oder die Erklärung über die vorläufige Anwendung im Namen der EG durch deren zuständige Stelle sowie die Hinterlegung der nach den institutionellen Verfahren der EG für den Abschluss einer internationalen Übereinkunft zu hinterlegenden Urkunde. c) Jede Bezugnahme in dem Übereinkommen auf eine «Regierung», auf «Regierungen» oder auf ein «Mitglied» schliesst gegebenenfalls jedes Gebiet ein, das gemäss dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen4 oder dem Abkommen zur Gründung der Welthandelsorganisation5 ein gesondertes Zollgebiet bildet.
Teil II Beiträge und Bedarf
Art. III Mengen und Qualität a) Die Mitglieder erklären sich bereit, Entwicklungsländern Nahrungsmit- telhilfe oder ihren Gegenwert in Geld in den unter Buchstabe e) genannten jährlichen Mindestmengen zur Verfügung zu stellen (im folgenden als «die Verpflichtung» bezeichnet). b) Die Verpflichtung jedes Mitglieds wird entweder in Tonnen Weizen- Äquivalent oder in einer Kombination aus Menge und Wert ausgedrückt. Mitglieder, die den Wert ihrer Verpflichtung angeben, müssen ausserdem eine garantierte Jahresmenge nennen. c) In den Fällen, in denen Mitglieder ihre Verpflichtung als Wert oder als Kombination aus Menge und Wert angeben, kann der Wert die mit der Nah- rungsmittelhilfe anfallenden Transportkosten und sonstigen operationellen Kosten einschliessen. d) Unabhängig davon, ob eine Verpflichtung als Menge, als Wert oder als eine Kombination aus Menge und Wert ausgedrückt wird, kann ein Mitglied den indikativen Wert der geschätzten Gesamtkosten einschliesslich der Trans- portkosten und sonstigen operationellen Kosten angeben, die mit der Nah- rungsmittelhilfe anfallen. e) Vorbehaltlich des Artikels VI wird die Verpflichtung der Mitglieder wie folgt festgesetzt:
4 SR 0.632.21 5 SR 0.632.20
4113
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 AS 2002
Mitglied Menge in Tonnen1 Wert1 Richtwert insgesamt (Weizen-Äquivalent) in Mio in Mio
Argentinien 35 000 – – Australien 250 000 – – 90 A$2 Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten 1 320 000 Euro 130 Euro 4222 Japan 300 000 – – Kanada 420 000 – 150 C$2 Vereinigte Staaten 2 500 000 – 900 Mio–1 Mrd. von Amerika US$2 Norwegen 30 000 – 59 nkr2 Schweiz 40 000 – –
1 Die Mitglieder berichten über ihre Nahrungsmittelhilfe-Massnahmen gemäss
den einschlägigen Verfahrensregeln.
2 Einschliesslich Transportkosten und sonstiger operationeller Kosten.
f) Transportkosten und sonstige operationelle Kosten können nur dann auf die Verpflichtung eines Mitglieds angerechnet werden, wenn sie im Rahmen einer Nahrungsmittelhilfe angefallen sind, die ihrerseits auf die Verpflich- tung des Mitglieds angerechnet werden kann. g) Ausser im Fall eines international anerkannten Notfalls dürfen die Trans- portkosten und sonstigen operationellen Kosten, die ein Mitglied auf seine Verpflichtung anrechnet, die Beschaffungskosten der geeigneten Erzeug- nisse nicht überschreiten. h) Jedes Mitglied, das dem Übereinkommen nach Artikel XXIII Buchstabe b) beigetreten ist, gilt als zusammen mit seiner Verpflichtung unter Buchsta- be e) des vorliegenden Artikels aufgeführt. i) Die Verpflichtung eines neuen Mitglieds gemäss Buchstabe h) beträgt min- destens 20 000 Tonnen oder einen entsprechenden Wert, dem der Ausschuss zustimmt. Diese Verpflichtung ist grundsätzlich ab dem ersten Jahr voll zu erfüllen, in dem der Ausschuss das Land als Mitglied des Übereinkommens ansieht. Um den Beitritt von nicht unter Buchstabe e) genannten Staaten zu erleichtern, kann der Ausschuss jedoch vorsehen, dass die Verpflichtung des beitretenden Mitglieds schrittweise in einem Zeitraum von höchstens drei Jahren erreicht wird, sofern die Verpflichtung im ersten Jahr mindestens
10 000 Tonnen oder einen entsprechenden Wert beträgt und in jedem Fol-
gejahr um mindestens 5000 Tonnen oder einen entsprechenden Wert ange- hoben wird. j) Sämtliche Erzeugnisse, die als Nahrungsmittelhilfe geliefert werden, genü- gen internationalen Qualitätsnormen, entsprechen den Ernährungsgewohn- heiten und dem Nährstoffbedarf der Empfänger und sind – mit Ausnahme von Saatgut – für den menschlichen Verzehr geeignet.
4114
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 AS 2002
Art. IV Erzeugnisse a) Vorbehaltlich der einschlägigen Verfahrensregeln sind folgende Erzeugnisse als Nahrungsmittelhilfe im Rahmen dieses Übereinkommens geeignet: i) Getreide (Weizen, Gerste, Mais, Hirse, Hafer, Roggen, Sorghum oder Triticale) und Reis, ii) Erst- und Zweitverarbeitungserzeugnisse von Getreide und Reis, iii) Hülsenfrüchte, iv) Speiseöl, v) Hackfrüchte (Maniok, Kartoffeln, Süsskartoffeln, Jamswurzel, Taro), die über Dreiecksgeschäfte oder durch lokale Käufe zur Verfügung gestellt werden, vi) Magermilchpulver, vii) Zucker, viii) Saatgut für geeignete Nahrungspflanzen und ix) innerhalb der Grenzen von Buchstabe b) Erzeugnisse, die Bestandteil der traditionellen Ernährungsweise der schwächsten Bevölkerungs- gruppen bzw. Bestandteil von Zusatzernährungsprogrammen sind und die den Anforderungen des Artikels III Buchstabe j) dieses Überein- kommens genügen. b) In einem Jahr darf die Menge Nahrungsmittelhilfe, die ein Mitglied zur Erfüllung seiner Verpflichtung i) in Form aller unter Buchstabe a) Ziffern vi) bis viii) genannten Erzeug- nisse zur Verfügung stellt, ohne Transportkosten und sonstige opera- tionelle Kosten insgesamt einen Anteil von 15 % seiner Verpflichtung nicht überschreiten, wobei keine Erzeugniskategorie einen Anteil von 7% der Verpflichtung überschreiten darf; ii) in Form aller unter Buchstabe a) Ziffer ix) genannten Erzeugnisse zur Verfügung stellt, ohne Transportkosten und sonstige operationelle Kos- ten insgesamt einen Anteil von 5 % seiner Verpflichtung nicht über- schreiten, wobei kein einzelnes Erzeugnis einen Anteil von 3 % der Verpflichtung überschreiten darf; iii) im Fall von Verpflichtungen, die als eine Kombination aus Menge und Wert ausgedrückt werden, werden die vorstehend unter den Ziffern i) und ii) genannten Prozentsätze für die Menge und den Wert gesondert berechnet, wobei Transportkosten und sonstige operationelle Kosten nicht berücksichtigt werden. c) Die Mitglieder können Mikronährstoffe in Verbindung mit geeigneten Erzeugnissen zur Verfügung stellen, um ihrer Verpflichtung nachzukom- men. Ihnen wird anempfohlen, besonders in Notfällen und für gezielte Ent- wicklungsvorhaben erforderlichenfalls angereicherte Nahrungsmittelhilfeer- zeugnisse zu liefern.
4115
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 AS 2002
Art. V Äquivalenz a) Die Beiträge werden wie folgt in Weizen-Äquivalent umgerechnet: i) Getreide für den menschlichen Verzehr wird Weizen gleichgestellt; ii) das Weizen-Äquivalent von Reis wird nach den in den Verfahrens- regeln festgelegten Methoden anhand des Verhältnisses zwischen den Weltmarktpreisen für Reis und für Weizen berechnet; iii) das Weizen-Äquivalent von Erst- und Zweitverarbeitungserzeugnissen aus Getreide oder aus Reis wird nach den Verfahrensregeln anhand ihres jeweiligen Getreide- oder Reisgehalts berechnet; iv) das Weizen-Äquivalent von Hülsenfrüchten, Saatgut von Getreide, Reis oder anderen Nahrungsmittelpflanzen sowie von allen sonstigen geeig- neten Erzeugnissen wird nach den in den Verfahrensregeln festgelegten Methoden auf Grundlage der Beschaffungskosten ermittelt. b) Im Fall von Beiträgen in Form von Erzeugnismengen oder -gemischen wird lediglich der Anteil der geeigneten Erzeugnisse des Gemenges oder Gemischs auf den Beitrag des Mitglieds angerechnet. c) Der Ausschuss legt eine Verfahrensregel für die Festsetzung des Weizen- Äquivalents von angereicherten Erzeugnissen und Mikronährstoffen fest. d) Geldbeiträge für den Kauf von geeigneten Erzeugnissen, die als Nahrungs- mittelhilfe geliefert werden, werden nach den in den Verfahrensregeln fest- gelegten Methoden entweder anhand des Weizen-Äquivalents dieser Erzeugnisse oder anhand der Weltmarktpreise für Weizen bewertet.
Art. VI Übertragbarkeit der Verpflichtung a) Die Mitglieder tragen dafür Sorge, dass die Massnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung für ein bestimmtes Jahr möglichst innerhalb dieses Jahres erfolgen. b) Kann ein Mitglied die in Artikel III Buchstabe e) vorgesehene Menge in einem bestimmten Jahr nicht liefern, so muss es den Ausschuss so früh wie möglich, spätestens jedoch bei der ersten Tagung, die nach Ablauf dieses Jahres stattfindet, entsprechend unterrichten. Sofern der Ausschuss nicht etwas anderes beschliesst, erhöht sich die Verpflichtung des Mitglieds im folgenden Jahr um die nicht gelieferte Menge. c) Übersteigt der Beitrag eines Mitglieds seine Verpflichtung für ein bestimm- tes Jahr, so kann – je nachdem, was weniger ist – entweder ein Anteil von bis zu 5% seiner Gesamtverpflichtung oder die Überschussmenge als Teil der Verpflichtung dieses Mitglieds für das folgende Jahr gerechnet werden.
Art. VII Empfängerländer a) Die Nahrungsmittelhilfe im Rahmen dieses Übereinkommens kann den in Anhang B genannten Entwicklungsländern und -gebieten gewährt werden, besonders
4116
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 AS 2002
i) den am wenigsten entwickelten Ländern, ii) Ländern der unteren Einkommensgruppe, iii) Ländern der mittleren Einkommensgruppe (unterer Bereich) und ande- ren Ländern, die zum Zeitpunkt der Verhandlungen über dieses Über- einkommen auf der WTO-Liste der Entwicklungsländer stehen, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind, wenn dort Nahrungsmittel- mangel oder eine international anerkannte Finanzkrise herrscht, die zu einem Nahrungsmittelmangel führt, oder wenn dort gezielt Nahrungs- mittelhilfeaktionen zugunsten der schwächsten Bevölkerungsgruppen durchgeführt werden. b) Für die Zwecke von Buchstabe a) gelten Änderungen der Buchstaben a) bis c) der vom DAC aufgestellten Liste der Entwicklungsländer und -gebiete in Anhang B auch für die Liste der in Frage kommenden Empfänger im Rah- men dieses Übereinkommens. c) Bei der Gewährung ihrer Nahrungsmittelhilfe beliefern die Mitglieder vor- rangig die am wenigsten entwickelten Länder und die Länder der unteren Einkommensgruppe.
Art. VIII Bedarf a) Eine Nahrungsmittelhilfe sollte nur dann gewährt werden, wenn dies die effizienteste und geeignetste Form der Unterstützung ist. b) Die Nahrungsmittelhilfe sollte sich auf eine Bedarfsschätzung des Empfän- gers und der Mitglieder stützen, die diese im Rahmen ihrer eigenen Politik vornehmen, und sollte darauf gerichtet sein, die Ernährungssicherheit in den Empfängerländern zu erhöhen. Im Rahmen dieses Bedarfs tragen die Mit- glieder dem besonderen Nährstoffbedarf von Frauen und Kindern Rechnung. c) Nahrungsmittelhilfe zur kostenlosen Verteilung sollte gezielt den schwäch- sten Bevölkerungsgruppen zugute kommen. d) Die Gewährung von Nahrungsmittelhilfe in Notfällen sollte die langfristigen Aufbau- und Entwicklungsziele in den Empfängerländern besonders berück- sichtigen und wesentlichen humanitären Grundsätzen folgen. Die Mitglieder bemühen sich sicherzustellen, dass die Nahrungsmittelhilfe die vorgesehe- nen Empfänger in angemessener Zeit erreicht. e) Die Beitragsleistungen der Mitglieder werden möglichst weitgehend voraus- geplant, so dass die Empfängerländer die voraussichtliche Nahrungsmit- telhilfe, die sie während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens jährlich erhalten werden, in ihren Entwicklungsprogrammen berücksichtigen kön- nen. f) Weist ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Region oder weisen bestimmte Regionen infolge eines beträchtlichen Produktionsdefizits bei Nahrungsmitteln oder aus anderen Gründen offensichtlich einen ausserge- wöhnlichen Bedarf auf, so prüft der Ausschuss die Lage. Der Ausschuss kann empfehlen, dass die Mitglieder auf die Situation reagieren, indem sie die verfügbare Nahrungsmittelhilfe erhöhen.
4117
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 AS 2002
g) Zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Bedarf an Nahrungsmittelhilfe ermitteln, konsultieren sich die Mitglieder oder ihre Partner auf regionaler Ebene und auf Ebene des Empfängerlandes, um ein gemeinsames Konzept für die Bedarfsanalyse zu entwickeln. h) Die Mitglieder vereinbaren, gegebenenfalls Länder und Regionen zu bestimmen, die sie im Rahmen ihrer Nahrungsmittelhilfeprogramme vorran- gig berücksichtigen. Die Mitglieder tragen durch Unterrichtung der übrigen Geber für die Transparenz ihrer Prioritäten, Politiken und Programme Sorge. i) Die Mitglieder konsultieren sich direkt oder vermittels ihrer jeweiligen Part- ner über die Möglichkeiten, möglichst mehrjährige gemeinsame Aktionsplä- ne für vorrangig zu berücksichtigende Länder aufzustellen.
Art. IX Formen und Bedingungen der Hilfe a) Die Nahrungsmittelhilfe im Rahmen dieses Übereinkommens kann in fol- gender Form geleistet werden: i) Nahrungsmittelschenkungen oder Geldschenkungen zum Kauf von Nahrungsmitteln für oder durch das Empfängerland; ii) Nahrungsmittelverkäufe gegen Zahlungsmittel des Empfängerlands, die nicht transferierbar und weder in Zahlungsmittel noch in Waren und Dienstleistungen zur Verwendung durch die Gebermitglieder konver- tierbar oder austauschbar sind; iii) Nahrungsmittelverkäufe gegen Kredit, wobei die Zahlung in zumut- baren Jahresraten über Zeitspannen von 20 Jahren oder mehr zu Zins- sätzen erfolgt, die unter den auf den Weltmärkten geltenden handels- üblichen Zinssätzen liegen. b) Die Nahrungsmittelhilfe für die am wenigsten entwickelten Länder, die auf die Verpflichtung eines Mitglieds angerechnet wird, wird ausschliesslich in Form von Schenkungen geleistet. c) Der Beitrag eines Mitglieds im Rahmen dieses Übereinkommens muss min- destens zu 80 % in Form von Schenkungen geleistet werden, und die Mit- glieder bemühen sich, diesen Prozentsatz nach Möglichkeit allmählich zu erhöhen. d) Die Mitglieder verpflichten sich, im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe auf- grund dieses Übereinkommens darauf zu achten, dass schädigende Eingriffe in die normalen Strukturen der Erzeugung und des internationalen Handels vermieden werden. e) Die Mitglieder tragen dafür Sorge, dass i) die Nahrungsmittelhilfe nicht unmittelbar oder mittelbar, formell oder informell, explizit oder implizit an kommerzielle Ausfuhren landwirt- schaftlicher Erzeugnisse oder anderer Waren und Dienstleistungen an die Empfängerländer geknüpft wird; ii) die Nahrungsmittelhilfe, einschliesslich der bilateralen Nahrungsmit- telhilfe in Form von Geld, im Einklang mit den «Grundsätzen für die
4118
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 AS 2002
Verwendung von Überschüssen und Konsultativverpflichtungen» der FAO erfolgt.
Art. X Transport und Lieferung a) Die Kosten für den Transport und die Lieferung der Nahrungsmittelhilfe über das fob-Stadium hinaus werden soweit möglich von den Gebern getra- gen, insbesondere im Fall von Soforthilfemassnahmen oder Hilfsmassnah- men für vorrangig zu berücksichtigende Empfängerländer. b) Bei der Planung von Nahrungsmittelhilfemassnahmen ist potentiellen Schwierigkeiten bei der Beförderung, Verarbeitung oder Lagerung der Nah- rungsmittelhilfe Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wie sich die Lieferung der Nahrungsmittelhilfe auf die Vermarktung der örtlichen Pro- duktion im Empfängerland auswirken könnte. c) Um die verfügbare logistische Kapazität optimal zu nutzen, erstellen die Mitglieder nach Möglichkeit zusammen mit anderen Gebern von Nahrungs- mittelhilfe, den Empfängerländern und sonstigen an der Lieferung der Nah- rungsmittelhilfe Beteiligten einen koordinierten Zeitplan für die Lieferung ihrer Hilfe. d) Bei jeder Überprüfung der Leistungen der Mitglieder aufgrund des Überein- kommens wird die Zahlung von Transportkosten und sonstigen operationel- len Kosten gebührend vermerkt. e) Transportkosten und sonstige operationelle Kosten werden nur dann über- nommen, wenn sie im Rahmen einer Nahrungsmittelhilfe anfallen, die ihrer- seits als Teil des Beitrags eines Mitglieds auszuweisen ist.
Art. XI Verteilung der Hilfe a) Die Mitglieder können ihre Nahrungsmittelhilfe bilateral, über Regierungs- organisationen oder sonstige internationale Organisationen oder über Nichtregierungsorganisationen leisten. b) Die Mitglieder werden die Vorteile voll berücksichtigen, die mit der Liefe- rung der Nahrungsmittelhilfe auf multilateralem Weg, insbesondere durch das Welternährungsprogramm, verbunden sind. c) Bei der Planung und Durchführung ihrer Hilfsmassnahmen nutzen die Mit- glieder möglichst die verfügbaren Informationen und Fähigkeiten der ent- sprechenden im Bereich der Nahrungsmittelhilfe tätigen internationalen Organisationen, ungeachtet dessen, ob es sich um Regierungsorganisationen oder um Nichtregierungsorganisationen handelt. d) Den Mitgliedern wird anempfohlen, ihre Nahrungsmittelhilfepolitik und -massnahmen mit den in diesem Bereich tätigen internationalen Organisa- tionen abzustimmen, um die Kohärenz der Nahrungsmittelhilfe zu verbes- sern.
4119
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 AS 2002
Art. XII Lokale Käufe und Dreiecksgeschäfte a) Um die lokale Entwicklung der Landwirtschaft zu fördern, regionale und örtliche Märkte zu stärken und die langfristige Ernährungssicherheit der Empfängerländer zu erhöhen, achten die Mitglieder darauf, ihre Geldbei- träge für den Kauf von Nahrungsmitteln zu verwenden oder zu bestimmen, i) die dem Empfängerland aus anderen Entwicklungsländern geliefert werden («Dreiecksgeschäfte»), ii) die aus einem Teil eines Entwicklungslands in ein Notstandsgebiet die- ses Landes geliefert werden («lokale Käufe»). b) Geldbeiträge werden in der Regel nicht dazu verwendet, in einem bestimm- ten Jahr in einem Land Nahrungsmittel zu kaufen, die von der gleichen Art sind wie die Nahrungsmittel, die dieses Land während desselben Jahres oder vorhergehender Jahre als bilaterale oder multilaterale Nahrungsmittelhilfe erhalten hat, wenn die auf diese Weise zur Verfügung gestellten Hilfsgüter noch verwendet werden. c) Um den Kauf von Nahrungsmitteln aus Entwicklungsländern zu erleichtern, übermitteln die Mitglieder dem Sekretariat nach Möglichkeit alle ihnen vor- liegenden Angaben zu einem etwaigen Nahrungsmittelüberschuss, der in Entwicklungsländern besteht oder zu erwarten ist. d) Die Mitglieder achten besonders darauf, dass sich Preisänderungen infolge von lokalen Käufen nicht negativ auf Verbraucher mit niedrigem Einkom- men auswirken.
Art. XIII Effizienz und Wirkung a) Die Mitglieder achten bei allen Hilfsgeschäften besonders darauf, i) schädigende Eingriffe in die einheimischen Ernte-, Produktions- und Vermarktungsstrukturen zu vermeiden, indem sie einen geeigneten Zeitpunkt für die Verteilung der Nahrungsmittelhilfe wählen, ii) örtlichen Ernährungsgewohnheiten und dem Nährstoffbedarf der Begünstigten Rechnung zu tragen und etwaige negative Auswirkungen auf deren Ernährungsgewohnheiten zu verhindern und iii) Frauen stärker am Entscheidungsfindungsprozess und an der Durchfüh- rung von Hilfemassnahmen zu beteiligen und so die Ernährungssicher- heit der Haushalte zu verbessern. b) Die Mitglieder unterstützen die Regierungen in den Empfängerländern bei der Entwicklung und Durchführung von Nahrungsmittelhilfeprogrammen, die mit diesem Übereinkommen im Einklang stehen. c) Die Mitglieder sollten die begünstigten Regierungen und die jeweilige Zivilbevölkerung darin unterstützen, ihre Möglichkeiten zur Planung und Verwirklichung von Ernährungssicherungsstrategien zu verbessern, um die Wirkung von Nahrungsmittelhilfeprogrammen zu steigern, und erforder- lichenfalls einen Beitrag dazu leisten.
4120
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 AS 2002
d) Wird die Nahrungsmittelhilfe in einem Empfängerland verkauft, so sollte dieser Verkauf nach Möglichkeit durch den Privatsektor erfolgen und auf einer Marktanalyse beruhen. Bei der Verteilung der aus solchen Verkäufen erzielten Einkünfte ist Vorhaben Vorrang einzuräumen, die auf eine bessere Ernährungssicherheit der Begünstigten abzielen. e) Es sollte geprüft werden, durch welche anderen Hilfsinstrumente (Finanz- hilfen, technische Hilfe usw.) sich die Nahrungsmittelhilfe verstärken lässt, um die Ernährungssicherheit zu fördern und die Möglichkeiten der Regie- rungen und der Zivilbevölkerung zu verbessern, auf allen Ebenen Ernäh- rungssicherungsstrategien zu entwickeln. f) Die Mitglieder stellen die Kohärenz zwischen der Nahrungsmittelhilfepolitik und den Politiken in anderen Sektoren wie Entwicklung, Landwirtschaft und Handel sicher. g) Die Mitglieder verpflichten sich, nach Möglichkeit alle auf Ebene jedes Empfängerlandes beteiligten Partner zu konsultieren, um die Überwachung der Koordinierung von Nahrungsmittelhilfeprogrammen und -massnahmen zu gewährleisten. h) Die Mitglieder nehmen gemeinsame Bewertungen ihrer Nahrungsmittelhil- feprogramme und -massnahmen vor. Solche Bewertungen sollten auf aner- kannten internationalen Grundsätzen beruhen. i) Bei der Bewertung ihrer Nahrungsmittelhilfeprogramme und -massnahmen tragen die Mitglieder den Bestimmungen dieses Übereinkommens Rech- nung, die die Effizienz und Wirkung dieser Hilfsprogramme und -massnahmen betreffen. j) Den Mitgliedern wird anempfohlen, die Wirkung ihrer bilateral, multilateral oder über Nichtregierungsorganisationen durchgeführten Nahrungsmit- telhilfeprogramme anhand geeigneter Indikatoren wie des Ernährungszu- stands der Begünstigten oder anderer Indikatoren im Zusammenhang mit der Welternährungssicherheit zu bewerten.
Art. XIV Information und Koordinierung a) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Ausschuss gemäss den Verfahrens- regeln regelmässig und rechtzeitig Berichte über die Menge, die Zusammen- setzung, die Verteilung, die Kosten einschliesslich Transportkosten und sonstiger operationeller Kosten und die Bedingungen ihrer Beiträge. b) Die Mitglieder übermitteln die statistischen und sonstigen Angaben, die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sein könnten, insbeson- dere hinsichtlich i) ihrer Hilfelieferungen, einschliesslich des Kaufs von Erzeugnissen auf- grund von Geldbeiträgen, lokaler Käufe oder Dreiecksgeschäften, sowie ihrer über internationale Organisationen getätigten Hilfslieferungen; ii) der Vereinbarungen, die im Hinblick auf die künftige Lieferung von Nahrungsmittelhilfe getroffen wurden;
4121
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 AS 2002
iii) ihrer Politik für die Bereitstellung und Verteilung von Nahrungsmit- telhilfe. Diese Berichte werden dem Exekutivdirektor nach Möglichkeit vor jeder ordentlichen Tagung des Ausschusses schriftlich vorgelegt. c) Mitglieder, deren Beitrag im Rahmen dieses Übereinkommens in Form von multilateralen Geldbeiträgen an internationale Organisationen geht, melden gemäss den Verfahrensregeln, dass sie ihrer Verpflichtung nachgekommen sind. d) Die Mitglieder tauschen Informationen über ihre Nahrungsmittelhilfepoliti- ken und -programme sowie die Ergebnisse ihrer Bewertung dieser Politiken und Programme aus und sorgen dafür, dass ihre Nahrungsmittelhilfepro- gramme mit den Ernährungssicherungsstrategien auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie auf Ebene der Haushalte in Einklang stehen. e) Die Mitglieder teilen dem Ausschuss vorab mit, welchen Anteil ihrer Ver- pflichtung sie nicht in Form von Schenkungen leisten, und welchen Bedin- gungen eine solche Hilfe unterliegt.
Teil III Verwaltungsbestimmungen
Art. XV Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss a) Der Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss, der durch das Nahrungsmittelhilfe- Übereinkommen der Internationalen Weizen-Übereinkunft von 19676 einge- setzt wurde, bleibt zum Zweck der Handhabung des vorliegenden Überein- kommens mit den in demselben vorgesehenen Befugnissen und Aufgaben bestehen. b) Dem Ausschuss gehören alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens an. c) Jedes Mitglied benennt einen am Sitz des Ausschusses ansässigen Vertreter, dem im Normalfall die Mitteilung des Sekretariats und sonstige Mitteilungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Ausschusses übermittelt werden. Jedes Mitglied kann mit Zustimmung des Exekutivdirektors eine davon abweichende Regelung wählen.
Art. XVI Befugnisse und Aufgaben a) Der Ausschuss trifft die Entscheidungen und nimmt die Aufgaben wahr, die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendig sind. Er legt die hierfür erforderlichen Verfahrensregeln fest. b) Die Beschlüsse des Ausschusses werden einvernehmlich gefasst. c) Der Ausschuss prüft regelmässig den Nahrungsmittelhilfebedarf in den Ent- wicklungsländern und die Möglichkeiten der Mitglieder, diesen Bedarf zu decken.
6 AS 1968 639
4122
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 AS 2002
d) Der Ausschuss prüft regelmässig, inwieweit bei der Verwirklichung der in Artikel I dieses Übereinkommens genannten Ziele Fortschritte erzielt und inwieweit die Bestimmungen dieses Übereinkommens umgesetzt wurden. e) Der Ausschuss kann Auskünfte von den Empfängerländern entgegennehmen und mit ihnen Konsultationen führen.
Art. XVII Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender a) Auf der letzten satzungsmässigen Tagung jedes Jahres bestimmt der Aus- schuss einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für das folgende Jahr. b) Der Vorsitzende nimmt folgende Aufgaben wahr: i) Er erstellt den Entwurf der Tagesordnung für jede Tagung; ii) er leitet die Tagungen; iii) er erklärt jede Sitzung und jede Tagung für eröffnet und für geschlos- sen; iv) er unterbreitet dem Ausschuss vor Beginn jeder Tagung den Entwurf der Tagesordnung zur Annahme; v) er leitet die Beratungen und sorgt für die Einhaltung der Verfahrensre- geln; vi) er erteilt das Wort und entscheidet anhand der einschlägigen Verfah- rensregeln über Fragen zur Tagesordnung; vii) er formuliert Fragen und verkündet Beschlüsse; viii) er entscheidet über Fragen zur Tagesordnung, die von Delegierten auf- geworfen werden. c) Kann der Vorsitzende an einer Tagung oder einem Teil einer Tagung nicht teilnehmen oder ist er vorübergehend nicht in der Lage, das Amt des Vorsit- zenden auszuüben, so nimmt der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzenden wahr. In Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellver- tretenden Vorsitzenden ernennt der Ausschuss einen vorübergehenden Vor- sitzenden. d) Kann der Vorsitzende – aus welchen Gründen auch immer – das Amt des Vorsitzenden nicht mehr ausüben, so nimmt der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzenden wahr, bis der Ausschuss einen neuen Vorsit- zenden ernannt hat. e) Der als Vorsitzender fungierende stellvertretende Vorsitzende und der vor- übergehende Vorsitzende haben dieselben Befugnisse und Aufgaben wie der Vorsitzende.
Art. XVIII Tagungen a) Der Ausschuss tritt mindestens zweimal jährlich in Verbindung mit den satzungsmässigen Tagungen des Internationalen Getreiderats zusammen. Der Ausschuss tritt ausserdem zu jedem anderen vom Vorsitzenden
4123
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 AS 2002
bestimmten Zeitpunkt oder auf Antrag von drei Mitgliedern oder, wenn es sonst aufgrund dieses Übereinkommens erforderlich ist, zusammen. b) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn bei einer Tagung Delegierte anwe- send sind, die zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses vertreten. c) Der Ausschuss kann gegebenenfalls Nichtmitgliedsländer und Vertreter an- derer internationaler Regierungsorganisationen zur Teilnahme an seinen öffentlichen Sitzungen als Beobachter einladen. d) Der Sitz des Ausschusses ist London.
Art. XIX Sekretariat a) Der Ausschuss bedient sich des Sekretariats des Internationalen Getreiderats für die Erledigung aller Verwaltungsaufgaben, die er verlangt, einschliess- lich der Erarbeitung und Verteilung von Unterlagen und Berichten. b) Der Exekutivdirektor führt die Anweisungen des Ausschusses aus und nimmt die Aufgaben wahr, die im Übereinkommen und in den Verfahrens- regeln niedergelegt sind.
Art. XX Versäumnisse und Streitigkeiten a) Im Fall von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder von Versäumnissen gegenüber den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen tritt der Ausschuss zusammen und trifft geeignete Massnahmen. b) Die Mitglieder sind bereit, den Empfehlungen und Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen, über die der Ausschuss im Fall von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Einigung erzielt.
Teil IV Schlussbestimmungen
Art. XXI Verwahrer Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.
Art. XXII Unterzeichnung und Ratifikation a) Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Mai 1999 bis zum 30. Juni 1999 für die in Artikel III Buchstabe e) bezeichneten Regierungen zur Unterzeichnung auf. b) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmi- gung durch jede Unterzeichnerregierung nach Massgabe ihrer verfassungs- rechtlichen Verfahren. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsur-
4124
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 AS 2002
kunden werden bis zum 30. Juni 1999 beim Verwahrer hinterlegt; jedoch kann der Ausschuss einer Unterzeichnerregierung, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nicht bis zu diesem Zeitpunkt hin- terlegt hat, eine oder mehrere Fristverlängerungen gewähren. c) Jede Unterzeichnerregierung kann beim Verwahrer eine Erklärung über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens hinterlegen. Diese Regie- rung wendet das Übereinkommen nach Massgabe ihrer Gesetze und sons- tigen Vorschriften vorläufig an und gilt als vorläufige Vertragspartei dessel- ben. d) Der Verwahrer notifiziert allen Unterzeichnerregierungen und beitretenden Regierungen jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und vorläufige Anwendung des Übereinkommens und jeden Beitritt zu dem- selben.
Art. XXIII Beitritt a) Dieses Übereinkommen liegt für jede in Artikel III Buchstabe e) bezeichnete Regierung, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden werden bis zum 30. Juni 1999 beim Verwahrer hinterlegt; jedoch kann der Ausschuss einer Regierung, die ihre Beitrittsur- kunde nicht bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, eine oder mehrere Frist- verlängerungen gewähren. b) Sobald dieses Übereinkommen nach Artikel XXIV in Kraft getreten ist, liegt es für jede andere Regierung als die in Artikel III Buchstabe e) bezeichneten Regierungen zu Bedingungen zum Beitritt auf, die der Ausschuss für ange- messen hält. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. c) Jede Regierung, die diesem Übereinkommen nach Buchstabe a) beitritt oder deren Beitritt der Ausschuss nach Buchstabe b) zugestimmt hat, kann beim Verwahrer eine Erklärung über die vorläufige Anwendung des Überein- kommens bis zur Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hinterlegen. Diese Regierung wendet das Übereinkommen nach Massgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften vorläufig an und gilt als vorläufige Vertragspartei desselben.
Art. XXIV Inkrafttreten a) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Juli 1999 in Kraft, wenn die Regierun- gen, deren in Artikel III Buchstabe e) aufgeführte Mindestbeiträge insgesamt mindestens 75% der Gesamtbeiträge aller in diesem Absatz aufgeführten Regierungen entsprechen, bis zum 30. Juni 1999 Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden oder Erklärungen über die vorläufige Anwendung hinterlegt haben und sofern das Getreidehandels-Überein- kommen von 19957 in Kraft ist.
7 SR 0.916.111.311; AS 1996 2643
4125
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 AS 2002
b) Tritt dieses Übereinkommen nicht nach Buchstabe a) in Kraft, so können die Regierungen, die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts- urkunden oder Erklärungen über die vorläufige Anwendung hinterlegt haben, einstimmig beschliessen, dass es zwischen ihnen in Kraft treten soll, sofern das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 in Kraft ist.
Art. XXV Geltungsdauer und Rücktritt a) Dieses Übereinkommen bleibt bis zum 30. Juni 2002 in Kraft, sofern es nicht nach Buchstabe b) verlängert oder nach Buchstabe f) früher ausser Kraft gesetzt wird, vorausgesetzt, dass das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 oder ein neues Getreidehandels-Übereinkommen, das an dessen Stelle tritt, bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft bleibt. b) Der Ausschuss kann dieses Übereinkommen über den 30. Juni 2002 hinaus um Zeitabschnitte von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern, vorausge- setzt, dass das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 oder ein neues Getreidehandels-Übereinkommen, das an dessen Stelle tritt, während der Verlängerungsfrist in Kraft bleibt. c) Wird das Übereinkommen nach Buchstabe b) verlängert, so können die Jah- resbeiträge der Mitglieder nach Artikel III Buchstabe e) einer Überprüfung durch die Mitglieder unterzogen werden, bevor jede Verlängerung in Kraft tritt. Ihre jeweiligen Verpflichtungen aufgrund der Überprüfung bleiben während der Dauer jeder Verlängerung unverändert. d) Die Anwendung dieses Übereinkommens wird ständig überprüft, insbeson- dere im Zusammenhng mit den Ergebnissen etwaiger multilateraler Ver- handlungen über die Bereitstellung von Nahrungsmittelhilfe und besonders über konzessionäre Kreditbedingungen und dem Erfordernis, diese Ergeb- nisse anzuwenden. e) Bevor über eine Verlängerung dieses Übereinkommens oder ein etwaiges neues Übereinkommen entschieden wird, wird die Situation aller Nah- rungsmittelaktionen und besonders der Aktionen geprüft, für die konzessio- näre Kreditbedingungen gelten. f) Bei Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens bleibt der Ausschuss so lange weiter bestehen, wie es zu seiner Auflösung notwendig ist; er hat alle Befugnisse und nimmt alle Aufgaben wahr, die für diesen Zweck erforder- lich sind. g) Ein Mitglied kann am Ende jedes Jahres durch eine mindestens 90 Tage vor Ablauf des Jahres an den Verwahrer gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Es wird dadurch nicht von den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen befreit, die bis zum Ende des betreffenden Jahres noch nicht erfüllt sind. Das Mitglied unterrichtet den Ausschuss gleichzeitig von der von ihm getroffenen Massnahme. h) Ein Mitglied, das von diesem Übereinkommen zurücktritt, kann später durch eine Anzeige an den Ausschuss wieder Vertragspartei werden. Vorausset- zung dafür ist, dass das Mitglied sich verpflichtet, seine vollen jährlichen
4126
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 AS 2002
Verpflichtungen mit Wirkung von dem Jahr, in dem es wieder Vertragspartei wird, zu erfüllen.
Art. XXVI Internationale Getreide-Übereinkunft Dieses Übereinkommen tritt an die Stelle des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1995 und ist eine der Urkunden, welche die Internationale Getreide- Übereinkunft von 19958 bilden.
Art. XXVII Verbindliche Wortlaute Der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermassen verbindlich.
Geschehen zu London am 13. April 1999.
Es folgen die Unterschriften
8 SR 0.916.111.311; AS 1996 2642
4127
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 AS 2002
Anhang A
Transportkosten und sonstige operationelle Kosten
Folgende Transportkosten und sonstige operationelle Kosten im Zusammenhang mit den Nahrungsmittelhilfebeiträgen fallen unter Artikel II Buchstabe a) Ziffer xx), Artikel III, Artikel X und Artikel XIV dieses Übereinkommens: a) Transportkosten: – Fracht, einschliesslich Be- und Entladen, – Liege- und Versandkosten, – Umladen, – Abfüllen in Säcke, – Versicherung und Überwachung, – Hafengeld und Gebühren für die Lagerung im Hafen, – vorübergehende Lagermöglichkeit sowie Hafen- und Wegegebühren, – Transport im Empfängerland, Fahrzeugmiete, Maut, die Kosten für Geleitschutz und den Transport im Konvoi sowie Grenzabgaben, – Miete von Ausrüstung, – Flugzeuge, Beförderung auf dem Luftweg. b) Sonstige operationelle Kosten: – von den Begünstigten genutzte Nichtlebensmittel (NFI) (Werkzeug, Geräte, landwirtschaftliche Produktionsmittel), – Nichtlebensmittel für die beteiligten Partner (Fahrzeuge, Lagermög- lichkeiten), – Kosten der Ausbildung der beteiligten Partner, – operationelle Kosten der beteiligten Partner, die nicht bereits als Trans- portkosten erfasst wurden, – Mahlen und andere Sonderaufwendungen, – Aufwendungen von NRO im Empfängerland, – technische Hilfsdienste und Logistikmanagement, – Projekterstellung, -beurteilung, -überwachung und -bewertung, – Erfassen der Begünstigten, – technische Dienste im Empfängerland.
4128
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 AS 2002
Anhang B
Für eine Nahrungsmittelhilfe in Frage kommende Empfängerländer
Als Empfängerländer gemäss Artikel VII dieses Übereinkommens, die für eine Nah- rungsmittelhilfe in Frage kommen, gelten die Entwicklungsländer und -gebiete, die der Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der OECD in seiner seit 1. Januar 1997 gül- tigen Liste als Entwicklungshilfeempfänger führt, und die Länder auf der seit 1. März 1999 gültigen WTO-Liste der Entwicklungsländer, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind. a) Die am wenigsten entwickelten Länder Afghanistan, Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Gui- nea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kap Verde, Kiribati, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Malediven, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, São Tomé und Príncipe, Sierra Leone, Soma- lia, Sudan, Tansania, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Vanuatu, Westsamoa, Zentralafrikanische Republik. b) Länder der unteren Einkommensgruppe Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, China, Côte d’Ivoire, Georgien, Ghana, Guyana, Honduras, Indien, Kamerun, Kenia, Kirgisistan, Kongo (Republik), Mongolei, Nicaragua, Nigeria, Pakis- tan, Senegal, Simbabwe, Sri Lanka, Tadschikistan, Vietnam. c) Länder der mittleren Einkommensgruppe (unterer Bereich) Ägypten, Algerien, Belize, Bolivien, Botsuana, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Grenada, Guate- mala, Indonesien, Iran, Irak, Jamaika, Jordanien, Jugoslawien (Bundesrepu- blik), Kasachstan, Kolumbien, Korea (Demokratische Volksrepublik), Kuba, Libanon, Marokko, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik), Mar- shallinseln, Mikronesien, Moldau, Namibia, Niue, Palau, Palästinensische Gebiete, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, St. Vin- cent & die Grenadinen, Suriname, Swasiland, Syrien, Thailand, Timor, Tokelau, Tonga, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan, Venezuela, Wallis und Futuna. d) Entwicklungsländer, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind (laut WTO-Liste) (nicht in den vorstehenden Listen enthalten) Barbados, Mauritius, St. Lucia, Trinidad & Tobago.
4129
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 AS 2002
Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. März 20029 In Übereinstimmung mit Artikel XXIV Absatz b des Übereinkommens, hat eine in London abgehaltene Regierungskonferenz vom 2. Juli 1999 entschieden, das Über- einkommen mit Wirkung ab 1. Juli 1999 untereinander ganz und vorläufig in Kraft zu setzen: Australien Luxemburg Belgien Niederlande Dänemark Norwegen Deutschland Schweden Europäische Gemeinschaft Schweiz Finnland Spanien Frankreich Vereinigtes Königreich Irland Vereinigte Staaten Italien Japan Kanada
9 Der ausführliche Geltungsbereich wird mit dem endgültigen In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens veröffentlicht werden.
4130