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AS 2002 4151

Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen bei den eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen

Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen bei den eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen

Änderung vom 29. November 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 1. Mai 19971 über die Zuteilung von Parkplätzen bei den eid- genössischen Rekurs- und Schiedskommissionen wird wie folgt geändert:

Präambel Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Buchstaben d und e des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 verordnet:

Art. 5 Abs. 2 und 3 2 Das Entgelt für Parkplätze, die für die Dauer der Arbeitszeit zugeteilt werden, beträgt für Bedienstete monatlich: a. für ungedeckte Parkplätze 60 Franken exkl. Mehrwertsteuer b. für gedeckte Parkplätze 120 Franken exkl. Mehrwertsteuer 3 Werden Parkplätze ohne zeitliche Einschränkungen (Dauerparkplätze) zugeteilt, so beträgt das Entgelt für Bedienstete monatlich: a. für ungedeckte Parkplätze 80 Franken exkl. Mehrwertsteuer b. für gedeckte Parkplätze 160 Franken exkl. Mehrwertsteuer