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AS 2002 4167

Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern

Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern

Änderung vom 29. November 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 19. Oktober 19771 über die Aufnahme von Pflegekindern wird wie folgt geändert:

Titel und Abkürzung Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO)

Ingress gestützt auf Artikel 316 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches2 (ZGB), auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 20013 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ) und auf Artikel 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 19314 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer,

Art. 2 Zuständige Behörde

1 Diefür die Bewilligung und die Aufsicht zuständige Behörde (im Folgenden

Behörde genannt) ist: a. im Bereich der Familien-, Heim- und Tagespflege die Vormundschaftsbe- hörde am Ort der Unterbringung des Unmündigen; b. im Bereich der Aufnahme zur Adoption die nach Artikel 316 Absatz 1bis ZGB bezeichnete einzige Behörde im Wohnsitzkanton des Gesuchstellers.

2 Die Kantone können die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a anderen geeigneten

Behörden oder Stellen übertragen.

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Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern AS 2002

Art. 4 Abs. 1 1 Wer ein Kind, das noch schulpflichtig oder noch nicht 15 Jahre alt ist, für mehr als drei Monate oder für unbestimmte Zeit entgeltlich oder unentgeltlich zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen will, benötigt eine Bewilligung der Behörde.

Art. 5 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

Art. 6 Aufnahme ausländischer Kinder

1 Wird keine Adoption angestrebt, so kann ein ausländisches Kind, das bisher im

Ausland gelebt hat, in der Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Die Pflegeeltern müssen eine schriftliche Erklärung des nach dem Recht des Her- kunftslandes des Kindes zuständigen gesetzlichen Vertreters vorlegen, in der dieser angibt, zu welchem Zweck das Kind in der Schweiz untergebracht werden soll. Ist diese Erklärung nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst, so kann die Behörde eine Übersetzung verlangen. 3 Die Pflegeeltern müssen sich schriftlich verpflichten, ohne Rücksicht auf die Ent- wicklung des Pflegeverhältnisses für den Unterhalt des Kindes in der Schweiz wie für den eines eigenen aufzukommen und dem Gemeinwesen die Kosten zu ersetzen, die es an ihrer Stelle für den Unterhalt des Kindes getragen hat.

Art. 6a Aufgehoben

Art. 6b Einleitungssatz Die Voraussetzungen nach Artikel 6 gelten nicht für die Aufnahme eines ausländi- schen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, wenn: …

Art. 7 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 8 Abs. 4

4 Die Bewilligung für die Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im

Ausland gelebt hat (Art. 6), wird erst wirksam, wenn das Visum erteilt oder die Auf- enthaltsbewilligung zugesichert ist (Art. 8a).

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Art. 8a Kantonale Ausländerbehörde

1 Die Behörde überweist die Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes,

das bisher im Ausland gelebt hat, mit ihrem Bericht über die Pflegefamilie der kan- tonalen Ausländerbehörde.

2 Die kantonale Ausländerbehörde entscheidet über das Visum oder die Zusicherung

der Aufenthaltsbewilligung für das Kind und teilt ihren Entscheid der Behörde mit.

Art. 8b Meldepflicht Die Pflegeeltern müssen der Behörde innerhalb von zehn Tagen die Einreise des Kindes mitteilen.

Gliederungstitel vor Art. 11a 2a Abschnitt: Aufnahme zur Adoption

Art. 11a Bewilligungspflicht Wer ein Kind zur Adoption aufnimmt, benötigt eine Bewilligung der Behörde.

Art. 11b Voraussetzungen für die Bewilligung

1 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:

a. die künftigen Adoptiveltern und ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer Kinder der künftigen Adoptiveltern nicht gefährdet wird; und b. der Adoption keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen und die gesam- ten Umstände, namentlich die Beweggründe der künftigen Adoptiveltern, erwarten lassen, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient.

2 Der Eignung der künftigen Adoptiveltern ist besondere Beachtung zu schenken,

wenn Umstände vorliegen, die ihre Aufgabe erschweren können, namentlich wenn: a. zu befürchten ist, dass das Kind wegen seines Entwicklungsstandes oder seines Alters, insbesondere wenn es älter als sechs Jahre ist, Schwierigkeiten haben könnte, sich in die neue Umgebung einzuleben; b. das Kind körperlich oder geistig behindert ist; c. gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen werden sollen; d. bereits mehrere Kinder in der Familie leben.

3 Das Interesse des Kindes wird besonders gewürdigt, wenn:

a. der Altersunterschied zwischen dem Kind und dem künftigen Adoptivvater oder der künftigen Adoptivmutter mehr als vierzig Jahre beträgt;

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Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern AS 2002

b. die Adoptivbewerberin oder der Adoptivbewerber nicht verheiratet ist oder nicht mit dem Ehegatten gemeinschaftlich adoptieren kann.

Art. 11c Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen für die Aufnahme eines Kindes aus dem Ausland 1 Soll ein Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, zur späteren Adoption aufgenom- men werden, so müssen die künftigen Adoptiveltern zusätzlich zu den Vorausset- zungen nach Artikel 11b bereit sein, das Kind in seiner Eigenart anzunehmen und es entsprechend seinem Alter mit seinem Herkunftsland vertraut zu machen.

2 Es müssen ferner vorliegen:

a. ein ärztlicher Bericht über die Gesundheit des Kindes; b. ein Bericht, der die bisherige Lebensgeschichte des Kindes, soweit sie bekannt ist, darstellt; c. die Zustimmung der Eltern des Kindes zur Adoption oder die Erklärung einer Behörde seines Herkunftslandes, weshalb diese Zustimmung nicht beigebracht werden kann; d. die Erklärung einer nach dem Recht des Herkunftslandes des Kindes zustän- digen Behörde, dass es Pflegeeltern in der Schweiz anvertraut werden darf.

3 Sind die Unterlagen nach Absatz 2 nicht in einer schweizerischen Amtssprache

abgefasst, so kann die Behörde eine Übersetzung verlangen.

Art. 11d Untersuchung Die Behörde lässt die Verhältnisse in geeigneter Weise abklären: a. durch eine Person, die Sachverstand in Sozialarbeit oder Psychologie und Berufserfahrung im Pflegekinder- oder Adoptionswesen hat; oder b. durch eine geeignete Adoptionsvermittlungsstelle.

Art. 11e Vorbereitungskurs Die Behörde kann den künftigen Adoptiveltern den Besuch eines geeigneten Vorbe- reitungskurses empfehlen.

Art. 11f Bewilligung

1 Die künftigen Adoptiveltern müssen die Bewilligung vor der Aufnahme des Kin-

des einholen.

2 Die Bewilligung kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen verknüpft wer-

den.

3 Das Kind muss gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht angemes-

sen versichert werden.

4 Bei der Aufnahme von Kindern aus dem Ausland muss die Behörde auf die Unter-

haltspflicht nach Artikel 20 BG-HAÜ aufmerksam machen.

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Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern AS 2002

5 Die Bewilligung für die Aufnahme eines ausländischen Kindes wird erst wirksam,

wenn das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zugesichert ist.

Art. 11g Vorläufige Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat 1 Erfüllen die künftigen Adoptiveltern die Voraussetzungen der Artikel 11b und 11c Absatz 1, so kann ihnen die Aufnahme eines Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, zur Adoption vorläufig bewilligt werden, auch wenn das Kind noch nicht bestimmt ist.

2 Die künftigen Adoptiveltern müssen im Gesuch angeben:

a. das Herkunftsland des Kindes; b. die schweizerische oder ausländische Stelle oder Person, deren Hilfe bei der Suche nach dem Kind in Anspruch genommen werden soll; c. Bedingungen in Bezug auf das Alter des Kindes; d. allfällige Bedingungen in Bezug auf Geschlecht oder Gesundheit des Kin- des. 3 Die vorläufige Bewilligung kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen ver- knüpft werden.

4 Das Kind darf von den künftigen Adoptiveltern in der Schweiz erst aufgenommen

werden, wenn das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zugesichert ist.

5 Die Behörde entscheidet nach der Einreise des Kindes, ob die Bewilligung end-

gültig erteilt wird.

Art. 11h Kantonale Ausländerbehörde

1 Die Behörde überweist die vorläufige oder die endgültige Bewilligung zur Auf-

nahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, mit ihrem Bericht über die künftige Adoptivfamilie der kantonalen Ausländerbehörde.

2 Die kantonale Ausländerbehörde entscheidet über das Visum oder die Zusicherung

der Aufenthaltsbewilligung für das Kind. Sie teilt ihren Entscheid der Behörde mit. 3 Liegt nur eine vorläufige Bewilligung vor, so darf die kantonale Ausländerbehörde oder, mit ihrem Einverständnis, die schweizerische Vertretung im Herkunftsland des Kindes das Visum oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung erst ausstellen, wenn sie festgestellt hat, dass: a. die Unterlagen nach Artikel 11c Absatz 2 vorliegen; b. allfällige Bedingungen und Auflagen erfüllt sind; c. die künftigen Adoptiveltern der Aufnahme des Kindes schriftlich zuge- stimmt haben.

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Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern AS 2002

Art. 11i Meldepflicht

1 Die künftigen Adoptiveltern müssen der Behörde innerhalb von zehn Tagen die

Einreise des Kindes melden.

2 Die Behörde benachrichtigt die Vormundschaftsbehörde im Hinblick auf die

Ernennung eines Vormundes (Art. 18 BG-HAÜ) und gegebenenfalls die kantonale Ausländerbehörde.

Art. 11j Verweis Die Artikel 9–11 gelten sinngemäss für die Änderung der Verhältnisse, die Aufsicht und den Widerruf der Bewilligung.

II Die Verordnung vom 6. Oktober 19865 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer wird wie folgt geändert:

Art. 35 Pflegekinder Pflegekindern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn die zivilrecht- lichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt sind.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

29. November 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 SR 823.21

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