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AS 2002 4325

Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Abfällen im Jahre 2003

Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Abfällen im Jahre 2003

vom 20. November 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und Artikel 32 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832, verordnet:

Art. 1 Beiträge

1 An die Kosten der Entsorgung von Fleischabfällen, die nach Artikel 4a der Ver-

ordnung vom 3. Februar 19933 über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA) verbrannt oder auf andere Weise unschädlich gemacht werden müssen, werden fol- gende Beiträge ausgerichtet: a. für jedes Kalb 13 Franken an den Betrieb, in dem das Kalb geboren worden ist; b. für jedes geschlachtete Tier der Rindergattung 13 Franken an den Schlacht- betrieb.

2 Die Beiträge werden nur für Tiere ausbezahlt, die im Jahr 2003 geboren oder

geschlachtet werden.

Art. 2 Ausrichtung der Beiträge

1 Die Beiträge werden ausgerichtet, nachdem die Meldung über die Geburt oder die

Schlachtung eines Tieres nach den Vorschriften von Artikel 14 der Tierseuchenver- ordnung vom 27. Juni 19954 bei der Tierverkehr-Datenbank eingegangen ist.

2 Die Beiträge an die Schlachtbetriebe werden zudem nur dann ausgerichtet, wenn

die Fleischabfälle von Tieren der Rindergattung in Entsorgungsbetrieben entsorgt worden sind, welche die Anforderungen nach Artikel 14 VETA5 erfüllen. Der Schlachtbetrieb muss dies anhand der Verträge nach Artikel 16 Absatz 2 VETA und der Rechnungen der Entsorgungsbetriebe belegen.

Art. 3 Auszahlung und Verrechnung der Beiträge Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank erstellt eine Abrechnung und zahlt die Beiträge aus. Er kann sie mit den von den Betrieben nach der Verordnung vom

SR 916.406

2002-1858 4325

Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung AS 2002 von tierischen Abfällen im Jahre 2003

28. März 20016 über die Gebühren für den Tierverkehr geschuldeten Gebühren ver- rechnen.

Art. 4 Rechtsmittel

1 Wer mit der Abrechnung nicht einverstanden ist, kann innert 30 Tagen beim Bun-

desamt für Landwirtschaft eine Verfügung verlangen.

2 Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde bei der Rekurskommis-

sion des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements erhoben werden.

3 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege.

Art. 5 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 3. Februar 19937 über die Entsorgung tierischer Abfälle wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 1 Bst. b 1 Fleischabfälle, Schlachtnebenprodukte und Stoffwechselprodukte, die als Tierfut- ter verwertet werden, müssen nach Artikel 5 Absatz 1 behandelt werden. Abwei- chend davon gelten folgende Behandlungsvorschriften: b. Fett von anderen Tieren ist einer Hitzebehandlung zu unterziehen, aufgrund welcher die daraus hergestellten Erzeugnisse die Anforderungen nach Arti- kel 13 erfüllen;

Art. 22a Aufgehoben

Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

20. November 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

6 SR 916.404.2; AS 2002 4323 7 SR 916.441.22