AS 2002 4342
Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie
Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung (GebV-metas)
vom 6. November 2002
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19771 über das Messwesen und auf Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung (Bundesamt).
Art. 2 Gebührenpflicht
1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleis-
tung beansprucht. 2 Sind für eine Verfügung oder Dienstleistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.
Art. 3 Ausnahmen von der Gebührenpflicht
1 Die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 6 Ab-
satz 1 Buchstaben a–d der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983 bezahlen keine Gebühr, wenn sie die Kosten der Tätig- keiten des Bundesamtes nicht weiterverrechnen können.
2 Behörden und Institutionen der Kantone und Gemeinden sind von den Gebühren
befreit, wenn sie die Tätigkeiten des Bundesamtes im Rahmen des Gesetzesvollzugs in Anspruch nehmen und nicht weiterverrechnen können.
Art. 4 Gebührenbemessung Die Gebühren werden nach den Ansätzen des 2. Abschnitts bemessen.
SR 941.298.2
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Art. 5 Gebührenzuschlag Das Bundesamt kann folgende Gebührenzuschläge erheben: a. bis zu 50 Prozent für Tätigkeiten, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden; und b. bis zu 100 Prozent für Tätigkeiten, zu deren Erledigung besondere Erfah- rungen aus früheren Tätigkeiten genutzt werden, so dass die gebühren- pflichtige Person ohne Gebührenzuschlag im Vergleich zu Vorgängern einen ungerechtfertigten Gebührenvorteil hätte.
Art. 6 Herabsetzung und Erlass der Gebühr Das Bundesamt kann die Gebühr im Einzelfall herabsetzen oder erlassen: a. wenn die gebührenpflichtige Tätigkeit von wissenschaftlichem Interesse ist; b. wenn sie künftige vergleichbare Aufgaben des Bundesamtes erleichtert; c. aus anderen wichtigen Gründen.
Art. 7 Auslagen
1 Auslagen werden gesondert berechnet, jedoch mit der Gebühr erhoben.
2 Als Auslagen gelten die Kosten, die für eine einzelne gebührenpflichtige Tätigkeit zusätzlich anfallen, namentlich: a. Reisekosten; b. Transport- und Telekommunikationskosten; c. Kosten für besondere Versuchsmaterialien, Zusatzeinrichtungen und Soft- ware, die nur einmal verwendet werden können; d. Kosten für Leistungen, die das Bundesamt durch Dritte erbringen lässt.
Art. 8 Voranschlag Das Bundesamt unterrichtet die gebührenpflichtige Person vorgängig über die vor- aussichtlich anfallenden Kosten.
Art. 9 Rechnungstellung und Gebührenverfügung
1 Die gebührenpflichtigen Tätigkeiten werden vom Bundesamt unmittelbar nach
ihrer Ausführung in Rechnung gestellt.
2 Bei Streitigkeiten über die Rechnung erlässt das Bundesamt eine Gebühren-
verfügung.
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Art. 10 Fälligkeit
1 Die Gebühr wird fällig:
a. mit der Rechnungstellung; b. mit der Rechtskraft der Gebührenverfügung oder im Falle der Anfechtung mit der Rechtskraft des Einsprache- bzw. des Beschwerdeentscheides.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.
Art. 11 Vorschuss Das Bundesamt kann von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen einen angemessenen Vorschuss verlangen, namentlich wenn diese mit Zahlungen im Rückstand ist oder ihren Wohnsitz im Ausland hat.
Art. 12 Teilrechnungen
1 Für länger dauernde Arbeiten kann das Bundesamt Teilleistungen fakturieren.
2 Im Falle eines durch die gebührenpflichtige Person verursachten Unterbruchs oder Abbruchs der gebührenpflichtigen Tätigkeit werden die bereits angefallenen Gebüh- ren in Rechnung gestellt.
3 Bei Zahlungsrückstand kann die Ausführung der gebührenpflichtigen Tätigkeit
abgebrochen werden.
Art. 13 Verjährung
1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die
Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.
2. Abschnitt: Gebührenansätze
Art. 14 Gebühren nach Zeitaufwand Der Gebührenansatz für eine Arbeitsstunde beträgt Franken
a. für Mitarbeitende des Administrativbereichs 120.– b. für leitende Begutachtende des Akkreditierungsbereichs 190.– c. für Mitarbeitende der Metrologiebereiche 205.–
Art. 15 Gebühren für den Einsatz von Mess- und Prüfanlagen
1 Der Gebührenansatz pro Einsatzstunde einer Mess- oder Prüfanlage wird vom
Bundesamt für jede Anlage festgesetzt.
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2 Er richtet sich nach den Kosten für die Amortisation dieser Anlage und die Bereit- stellung der zugehörigen Referenzwerte.
Art. 16 Einschreibegebühr für die Akkreditierung
1 Mit dem Akkreditierungsantrag haben die Antragstellenden für die anfallenden
Arbeiten (Eröffnung des Dossiers, Information, Dokumentation, Gespräche) eine Einschreibegebühr von 1800 Franken zu bezahlen. Für jeden weiteren Antrag des- selben Antragsstellers oder derselben Antragstellerin ermässigt sich dieser Ansatz auf 900 Franken.
2 Die Gebühr wird mit dem Eingang der Anmeldung fällig.
3 Bei Abbruch des Akkreditierungsverfahrens bleibt die volle Einschreibegebühr
geschuldet.
Art. 17 Jahresgebühr der Akkreditierung 1 Für jährlich wiederkehrende administrative Arbeiten zu Gunsten der akkreditierten Stellen erhebt das Bundesamt jährlich eine Gebühr, namentlich für: a. die Nachführung der Dossiers der akkreditierten Stellen; b. die Vertretung der Interessen der akkreditierten Stellen im In- und Ausland; c. die Unterstützung und Information der akkreditierten Stellen.
2 Die Jahresgebühr beträgt für:
Franken
a. Inspektions- und Zertifizierungsstellen für Produkte und Personal 3500.– b. Kalibrierstellen und Prüfstellen Typ A 1800.– c. Prüfstellen Typ B 2200.– d. Prüfstellen Typ C 2800.– e. Zertifizierungsstellen für Managementsysteme 1800.– und zusätzlich für jedes gültige Zertifikat der Stelle 20.–
3 Organisationen mit mehreren akkreditierten Stellen nach den Buchstaben a–d
geniessen folgende Rabatte: a. Organisationen mit zwei Stellen 25 Prozent der Jahresgebühren b. mit drei oder mehr Stellen 40 Prozent der Jahresgebühren.
4 Die Jahresgebühren dürfen pro Organisation 30 000 Franken nicht überschreiten.
5 Diese Gebühren werden jeweils zu Beginn des folgenden Jahres fällig.
6 Im Falle des Verzichts einer Stelle auf ihre Akkreditierung oder des Entzugs der Akkreditierung sind die Gebühren für das laufende Jahr pro rata temporis innerhalb von 60 Tagen zu entrichten.
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3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts Die Gebührenverordnung vom 30. Oktober 19854 des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung wird aufgehoben.
Art. 19 Übergangsbestimmung 1 Für gebührenpflichtige Tätigkeiten, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die bisherigen Gebührenregelungen.
2 Für Teilleistungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wur-
den, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
6. November 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 AS 1985 1758, 1988 1736, 1993 151, 1997 737
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