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AS 2002 665

Verordnung des EDI über die zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen

Verordnung des EDI über die zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen

vom 27. März 2002

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 368 Absatz 4 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 19951 (LMV), verordnet:

Art. 1 Zulässige Verfahren und Behandlungen Weinbauerzeugnisse nach Artikel 2 von Anhang 7 des Abkommens vom 21. Juni

1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenos-

senschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen2 dürfen nur mit den im Anhang aufgeführten önologischen Verfahren hergestellt oder behandelt werden.

Art. 2 Provisorische Zulassung Das Bundesamt für Gesundheit (Bundesamt) kann auf begründeten Antrag hin bis zu einer entsprechenden Änderung des Anhangs durch das EDI weitere önologische Verfahren und Behandlungen zulassen. Die Bewilligung ist zu befristen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren.

Art. 3 Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden Entspricht der Anhang den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen nicht mehr und sind sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich, so kann das Bundesamt den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung des Anhangs durch das EDI befristete Weisungen erteilen. Diese sind im Schweizerischen Han- delsamtsblatt zu publizieren.

Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.

27. März 2002 Eidgenössisches Departement des Innern: Ruth Dreifuss

SR 817.022.361 Anhang (Art. 1)

Liste der zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen

1. Belüftung oder Einleitung von Argon, Stickstoff oder Sauerstoff;

2. thermische Behandlung;

3. in trockenen Weinen: Verwendung – bis zu einem Grenzwert von 5 % der

Menge – von frischen, gesunden und nicht verdünnten Weinhefen, die Hefen aus der jüngsten Bereitung trockener Weine enthalten; 4. Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe, sofern diese in dem so behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen;

5. Verwendung von Weinhefen;

6. Verwendung von Heferindenzubereitungen bis zu einem Grenzwert von

40 g/hl;

7. Verwendung von Polyvinylpolypyrrolidon bis zu einem Grenzwert von

80 g/hl;

8. Verwendung von Milchsäurebakterien in Weinsuspension;

9. zur Förderung der Hefebildung: Verwendung eines oder mehrerer der fol-

genden Verfahren: – Zusatz von Diammoniumphosphat oder Ammoniumsulfat bis zu einem Grenzwert von jeweils 0,3 g/l, – Zusatz von Ammoniumsulfit oder Ammoniumbisulfit bis zu einem Grenzwert von 0,2 g/l, wobei diese Produkte auch gemeinsam bis zu einem Grenzwert von insgesamt 0,3 g/l verwendet werden können, unbeschadet des genannten Grenzwerts von 0,2 g/l, – Zusatz von Thiamin-Hydrochlorid bis zu einem in Thiaminium ausge- drückten Grenzwert von 0,6 mg/l;

10. zur Herstellung einer inerten Atmosphäre und zum Schutz des Erzeugnisses

vor Luft: Verwendung von Kohlendioxid, Argon oder Stickstoff, auch gemischt;

11. Zusatz von Kohlendioxid, sofern der Kohlendioxidgehalt des so behandelten

Weins 2 g/l nicht übersteigt;

12. Klärung durch einen oder mehrere der folgenden önologischen Stoffe:

– Speisegelatine, – Hausenblase, – Kasein und Kaliumkaseinate, – Eier- oder Milcheiweiss, auch pflanzliches Eiweiss, – Bentonit, – Siliziumdioxid in Form von Gel oder kolloidaler Lösung,

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– Kaolinerde, – Tannin, – pektolytische Enzyme, – enzymatische Zubereitung von Betaglucanase bis zu einem Grenzwert von 3 g Zubereitung je hl;

13. Zusatz von Tannin;

14. Behandlung mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle) bis zu einem Grenz-

wert von 100 g Trockenstoff je hl;

15. Behandlung von:

– Weissweinen und Roséweinen mit Kaliumhexacyanoferrat, – von Rotweinen mit Kaliumhexacyanoferrat oder mit Kalziumphytat, sofern der so behandelte Wein noch Resteisen enthält;

16. Verwendung von Gummiarabicum;

17. zur Bereitung von Schaumwein, der durch Flaschengärung gewonnen wurde

und bei dem die Enthefung durch Degorgieren erfolgte, Verwendung von: – Kalziumginat – Kaliumginat;

18. zur Beseitigung eines geschmacklichen oder geruchlichen Mangels des

Weins: Verwendung von Kupfersulfat bis zu einem Grenzwert von 1 g/hl, sofern der Kupfergehalt des so behandelten Weins 1 mg/l nicht übersteigt;

19. zur Förderung der Weinsteinausfällung: Zusatz von Kaliumbitartrat;

20. zur Verhinderung der Weinsteinausfällung: Elektrodialysebehandlung unter

Bedingungen, die den Regeln des Internationalen Weinamts entsprechen;

21. zur Verringerung des Harnstoffgehalts im Wein: Anwendung von Urease

unter Bedingungen, die den Regeln des Internationalen Weinamts entspre- chen.

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