Lexipedia

AS 2002 723

Verordnung über die Rekrutierung

Verordnung über die Rekrutierung (VREK)

vom 10. April 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 8 Absätze 1 und 2, 16 Absatz 2, 41 Absatz 3,

120 Absatz 1, 144 Absatz 1, 148h und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes

vom 3. Februar 19951 (MG), Artikel 19 Absatz 1 und 70 Absatz 1 des Zivilschutzgesetzes vom 17. Juni 19942 sowie Artikel 79 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 19953 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Rekrutierung:

a. der stellungspflichtigen Männer; b. der Personen, die sich freiwillig zum Militärdienst oder Schutzdienst mel- den; c. der Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes für bestimmte Aufgaben und Laufbahnen; d. der Stellungspflichtigen und der Angehörigen der Armee, die ein Gesuch um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst einreichen.

2 Die Rekrutierung der im Ausland wohnenden Schweizer Bürgerinnen und Bürger

wird durch den Bundesratsbeschluss vom 17. November 19714 über den Militär- dienst der Auslandschweizer und der Doppelbürger geregelt.

3 Die Rekrutierung der Anwärterinnen für den Rotkreuzdienst wird durch die Ver-

ordnung vom 19. Oktober 19945 über den Rotkreuzdienst geregelt.

SR 511.11

2001-0418 723

Verordnung über die Rekrutierung AS 2002

Art. 2 Ziele der Rekrutierung Die Rekrutierung soll: a. junge Schweizer und Schweizerinnen über die Armee, den Militärdienst, den zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), die Wehrpflichtersatzabgabe, den Rot- kreuzdienst, den Zivilschutz und den Schutzdienst informieren; b. die Daten der Stellungspflichtigen erstmalig erfassen; c. die Anmeldungen von Freiwilligen zum Militärdienst oder Schutzdienst be- handeln; d. die Tauglichkeit der Stellungspflichtigen für den Militärdienst oder den Schutzdienst feststellen; e. die Stellungspflichtigen der Armee oder dem Zivilschutz zuteilen oder die Zulassung zum Zivildienst ermöglichen; f. das grundsätzliche Potenzial für Kaderfunktionen in der Armee bzw. im Zi- vilschutz ermitteln; g. die Zulassung zum waffenlosen Militärdienst ermöglichen; h. die grundsätzliche Eignung von Freiwilligen für Einsätze im Friedensförde- rungsdienst evaluieren.

Art. 3 Rekrutierungszentren

1 Die Rekrutierung wird in regionalen Rekrutierungszentren durchgeführt. Deren

Standorte und Einzugsgebiete sind im Anhang 1 festgelegt. 2 Die Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst kann ganz oder teilweise aus- serhalb der Rekrutierungszentren durchgeführt werden.

2. Kapitel:

Rekrutierung der Stellungspflichtigen und der Schweizerinnen

1. Abschnitt: Vororientierung und Orientierungstag

Art. 4 Vororientierung

1 Alle in der Schweiz wohnhaften Schweizer und Schweizerinnen werden in dem

Jahr, in dem sie ihr 16. Altersjahr vollenden, durch die Kantone über die Pflichten und Möglichkeiten betreffend die Dienstleistung in der Armee, im Zivildienst, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst sowie über die vordienstliche Ausbildung schriftlich vororientiert.

2 Die Gemeinden liefern den Kantonen die für die Adressierung notwendigen Perso-

nendaten unentgeltlich.

724

Verordnung über die Rekrutierung AS 2002

Art. 5 Teilnahme am Orientierungstag

1 Für folgende Personen werden Orientierungstage durchgeführt, soweit sie noch

keinen solchen besucht haben: a. Stellungspflichtige und Schweizerinnen, die im laufenden Jahr ihr 18. Al- tersjahr beenden; b. ältere Stellungspflichtige und zum Militärdienst angemeldete Schweizerin- nen, bis zu der in Artikel 8 Absatz 2 MG festgelegten oberen Altersgrenze; c. Stellungspflichtige und zum Militärdienst angemeldete Schweizerinnen, die im laufenden Jahr ihr 17. Altersjahr beenden und ein Gesuch auf vorzeitige Absolvierung der Rekrutenschule gestellt haben.

2 Für Stellungspflichtige ist die Teilnahme obligatorisch.

Art. 6 Gegenstand des Orientierungstages

1 Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen sind am Orientierungstag insbesondere zu

informieren über: a. rechtliche Grundlagen sowie Aufgaben und Einsätze der Armee, des Zivil- dienstes, des Zivilschutzes und des Rotkreuzdienstes; b. die Dienstleistungsmodelle, Kaderlaufbahnen und Berufsmöglichkeiten in der Armee, dem Zivilschutz und dem Rotkreuzdienst; c. die Wehrpflichtersatzabgabe d. den Ablauf der Rekrutierungstage.

2 Am Orientierungstag werden die für die Rekrutierungstage erforderlichen Daten

zur Person erhoben, insbesondere: a. Gesundheitsdaten mittels vorgängig ausgefülltem ärztlichem Fragebogen; b. die Wunschdaten der Teilnehmer und Teilnehmerinnen für die Rekrutie- rungstage und den Beginn der militärischen Ausbildung.

3 Stellungspflichtige erhalten am Orientierungstag das Dienstbüchlein.

2. Abschnitt: Anmeldung von Freiwilligen

Art. 7 1 Personen, die freiwillig sich zum Militärdienst melden oder die Schutzdienstpflicht übernehmen wollen, reichen beim Kreiskommando bzw. bei dem für den Zivilschutz zuständigen Amt ihres Wonhnsitzkantons eine schriftliche Anmeldung ein.

2 Über die Annahme der Anmeldung entscheidet:

a. die UG Pers A für den Militärdienst; b. der Kanton für die Schutzdienstpflicht.

725

Verordnung über die Rekrutierung AS 2002

3 Die Anmeldung ist anzunehmen, sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen.

Als triftige Gründe gelten insbesondere: a. die Überschreitung der in Artikel 8 Absatz 2 MG festgelegten oberen Alters- grenze bei der Anmeldung oder vor der Teilnahme an den Rekrutierungs- tagen; b. eine offensichtliche Dienstuntauglichkeit; c. ein Ausschlussgrund nach Artikel 21–23 MG; d. der Bedarf der Armee bzw. des Zivilschutzes.

4 Personen, deren Anmeldung angenommen wird, sind stellungspflichtig.

3. Abschnitt: Rekrutierungstage

Art. 8 Aufgebot Zu den Rekrutierungstagen werden aufgeboten: a. alle Stellungspflichtigen, die im laufenden Jahr ihr 19. Altersjahr beenden; b. ältere Stellungspflichtige bis zu der in Artikel 8 Absatz 2 MG festgelegten oberen Altersgrenze, welche die Rekrutierungstage bisher nicht oder nicht vollständig absolvierten; c. jüngere Stellungspflichtige ab vollendetem 18. Altersjahr, welche die Re- krutenschule vorzeitig absolvieren möchten.

Art. 9 Verschiebung der Teilnahme an den Rekrutierungstagen

1 Gesuche um Verschiebung der Teilnahme an den Rekrutierungstagen sind an das

Kreiskommando des Wohnortkantons zu richten. 2 Mit der Bewilligung eines Verschiebungsgesuches ist der neue Zeitpunkt der Teil- nahme festzulegen.

Art. 10 Dauer und Anrechnung

1 Die Rekrutierungstage dauern längstens drei Tage, Anreise und Rückreise inbe-

griffen. Für Eignungs- und Fachprüfungen können sie um höchstens zwei Tage ver- längert werden.

2 Die Rekrutierungstage gelten als Ausbildungsdienst oder Zivildienst.

3 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

(VBS) regelt: a. welche Stellungspflichtigen vor Ablauf von drei Tagen entlassen werden; b. die Anrechnung von zusätzlichen Reisetagen für die Anreise und Rückreise.

726

Verordnung über die Rekrutierung AS 2002

Art. 11 Gegenstand der Rekrutierungstage An den Rekrutierungstagen werden: a. das Leistungsprofil der Stellungspflichtigen beurteilt; b. die Eidgenössische Jugendbefragung durchgeführt; c. über die Kaderausbildung und Kaderfunktionen der Armee und des Zivil- schutzes informiert; d. die Stellungspflichtigen der Armee oder dem Zivilschutz zugeteilt oder den Zulassungsbehörden des Zivildienstes überwiesen oder dienstuntauglich er- klärt; e. Beginn und Ort der militärischen Ausbildung, der Zivilschutzausbildung oder der Zivildienstleistung festgelegt.

Art. 12 Leistungsprofil 1 Zur Ermittlung ihres Leistungsprofils werden die Stellungspflichtigen geprüft bzw. untersucht betreffend: a. ihren Gesundheitszustand; b. ihre körperliche Leistungsfähigkeit; c. ihre Intelligenz und Persönlichkeit; d. ihre Psyche; e. ihre soziale Kompetenz; f. ihr grundsätzliches Kaderpotenzial.

2 Für spezielle Funktionen können weitere Eignungs- und Fachprüfungen durchge-

führt werden.

3 Das VBS regelt die Inhalte der Prüfungen.

Art. 13 Diensttauglichkeit 1 Wer aufgrund seines Leistungsprofils den Anforderungen an den Militärdienst ge- nügt, ist militärdiensttauglich.

2 Wer aufgrund seines Leistungsprofils nicht den Anforderungen an den Militär-

dienst aber den Anforderungen an den Schutzdienst genügt, ist schutzdiensttauglich.

3 Dienstuntauglich ist, wer weder den Anforderungen an den Militärdienst noch

denjenigen an den Schutzdienst genügt. 4 Die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit für den Militärdienst oder Schutz- dienst richtet sich nach der Verordnung vom 9. September 19986 über die medizini- sche Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit bzw. die Verordnung vom 19. Oktober 19947 über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen.

6 SR 511.12 7 SR 522.5

727

Verordnung über die Rekrutierung AS 2002

Art. 14 Zuteilung der Stellungspflichtigen 1 Der Armee wird zugeteilt, wer militärdiensttauglich ist; vorbehalten bleibt die Zu- lassung zum Zivildienst.

2 Dem Zivilschutz wird zugeteilt, wer schutzdiensttauglich ist.

3 Freiwillige werden jener Organisation zugeteilt, für die sie diensttauglich sind und sich angemeldet haben.

Art. 15 Zuteilung in eine Funktion

1 Stellungspflichtige, die der Armee zugeteilt worden sind, werden zum Abschluss

der Rekrutierungstage in eine militärische Funktion zugeteilt. Für die Zuteilung werden berücksichtigt: a. das Leistungsprofil der stellungspflichtigen Person; b. das Anforderungsprofil der einzelnen militärischen Funktionen; c. der Bedarf der Armee; d. die Interessen der stellungspflichtigen Person, soweit möglich.

2 Die Zuteilung erfolgt aufgrund eines Rekrutierungsgesprächs zwischen der stel-

lungspflichtigen Person und einem Vertreter des Rekrutierungszentrums, in dem die Möglichkeiten betreffend Zuteilung aufgrund der Zuteilungskriterien besprochen werden. 3 Die Zuteilung sowie Beginn und Ort der Ausbildung werden der stellungspflichti- gen Person unmittelbar im Anschluss an das Rekrutierungsgespräch schriftlich mit- geteilt.

4 Die Zuteilung in eine Funktion des Zivilschutzes richtet sich nach dem Zivil-

schutzgesetz vom 17. Juni 1994 und seinen Ausführungsbestimmungen.

4. Abschnitt: Aufgebot für die Rekrutenschule

Art. 16

1 Das Aufgebot für die Rekrutenschule erfolgt durch die UG Pers A.

2 Gesuche um Verschiebung der Rekrutenschule sind an das Kreiskommando des

Wohnortkantons zu richten.

3 Über die Bewilligung der Verschiebung entscheidet die UG Pers A. Mit der Be-

willigung ist der neue Zeitpunkt der Rekrutenschule festzulegen.

4 Im Übrigen gelten für die Verschiebung der Rekrutenschule die Vorschriften der

Ausbildungsdienstverordnung vom 20. September 19998.

8 SR 512.21

728

Verordnung über die Rekrutierung AS 2002

3. Kapitel: Waffenloser Militärdienst aus Gewissensgründen

1. Abschnitt: Gesuchstellung

Art. 17 Einreichung des Gesuches 1 Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, reichen beim Kreiskommando des Wohnortkantons ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum waffenlosen Militär- dienst ein. 2 Das Gesuch ist von Stellungspflichtigen spätestens einen Monat vor den Rekrutie- rungstagen, von Militärdienstpflichtigen spätestens drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung einzureichen.

Art. 18 Inhalt des Gesuches

1 Die Gesuchsteller müssen im Gesuch ausdrücklich erklären, waffenlosen Militär-

dienst leisten zu wollen. Sie legen die persönlichen Gründe dar, welche sie zu ihrem Gewissensentscheid gegen den bewaffneten Militärdienst geführt haben.

2 Sie legen dem Gesuch bei:

a. einen ausführlichen Lebenslauf; b. einen aktuellen Auszug aus dem zentralen Strafregister; c. das Dienstbüchlein; d. Berichte, in denen Vertreterinnen oder Vertreter staatlicher oder kirchlicher Instanzen, religiöser Gemeinschaften oder andere Personen, die sie persön- lich kennen, die Haltung des Gesuchstellers darstellen und aus ihrer Sicht würdigen; e. einen Führungsbericht des Kommandanten, unter dem sie den letzten Mili- tärdienst geleistet haben.

Art. 19 Wirkungen des Gesuchs 1 Wer sein Gesuch fristgerecht einreicht, leistet den Militärdienst ohne Waffe und ist von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert, bis über das Gesuch rechts- kräftig entschieden ist. Die Inspektionspflicht bleibt jedoch bestehen. 2 Die kontrollführende Behörde ordnet die Dispensation von der Schiesspflicht an.

3 Wer sein Gesuch zu spät oder während eines Militärdienstes einreicht, ist zum Mi- litärdienst mit der Waffe verpflichtet, bis dem Gesuch stattgegeben wird.

729

Verordnung über die Rekrutierung AS 2002

2. Abschnitt: Behandlung des Gesuches

Art. 20 Bewilligungsinstanzen

1 Für jedes Rekrutierungszentrum besteht eine Bewilligungsinstanz bestehend aus:

a. dem Kommandanten des Rekrutierungszentrums oder seinem Stellvertreter; b. einem Kreiskommandanten oder Kreiskommandantenstellvertreter des be- treffenden Einzuggebietes; c. einem Arzt.

2 Der Kommandant des Rekrutierungszentrums bzw. sein Stellvertreter führt den

Vorsitz.

Art. 21 Verfahren

1 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De-

zember 19689, soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält.

2 Die Bewilligungsinstanz hört die Gesuchsteller an. Sie kann zusätzliche Aus-

künfte, Unterlagen und Berichte einholen. 3 Die Gesuchsteller müssen vor der Bewilligungsinstanz persönlich erscheinen. Sie können sich von einem Beistand begleiten lassen.

4 Die Verhandlungen und die Beratungen sind nicht öffentlich. Der Beistand darf

nicht anstelle der Gesuchsteller intervenieren.

5 Das Bewilligungs- und das Beschwerdeverfahren vor dem VBS sind kostenlos. Es

werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

6 Die Bewilligungsinstanz eröffnet ihren Entscheid den Gesuchstellern mündlich

und schriftlich mit einer kurzen Begründung.

Art. 22 Beschwerde

1 Der Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung mit Be-

schwerde an das VBS weitergezogen werden.

2 Das VBS setzt eine Fachkommission zur Instruktion der Beschwerden ein.

3 Es ernennt die Mitglieder auf Vorschlag der kantonalen Militärbehörden auf eine Dauer von vier Jahren.

4 Der Beschwerdeentscheid ist endgültig.

9 SR 172.021

730

Verordnung über die Rekrutierung AS 2002

3. Abschnitt: Wirkungen der Bewilligung

Art. 23 Einteilung Wer zum waffenlosen Militärdienst zugelassen wurde, wird in eine Funktion einge- teilt, in der auf das Tragen einer persönlichen Waffe verzichtet werden kann.

Art. 24 Ausbildung an Waffen 1 Waffenlose Militärdienstpflichtige werden nicht für den Einsatz oder den Unterhalt von Waffen ausgebildet.

2 Zur Abwendung von Gefährdungen werden sie jedoch in der Sicherung der Waf-

fen ausgebildet.

Art. 25 Nachträgliche Bewaffnung Der waffenlose Militärdienstpflichtige kann in einem späteren Zeitpunkt beim Kreiskommando des Wohnortkantons zu Handen der UG Pers A Antrag stellen, den Militärdienst mit der Waffe zu leisten.

4. Kapitel:

Ermittlung der Eignung für Kaderfunktionen und den Friedensförderungsdienst

Art. 26

1 Zur Ermittlung der grundsätzlichen Eignung für eine Kaderfunktion der Armee

oder den Friedensförderungsdienst werden die Kandidaten und Kandidatinnen ge- prüft oder untersucht betreffend: a. ihren Gesundheitszustand; b. ihre körperliche Leistungsfähigkeit; c. ihre Intelligenz und Persönlichkeit; d. ihre Psyche; e. ihre soziale Kompetenz.

2 Das VBS regelt die Inhalte der Prüfungen und Untersuchungen. Es kann weitere

für den speziellen Einsatz im Friedensförderungsdienst erforderliche Prüfungen und Untersuchungen anordnen.

3 Die Kantone können die Anwärter für Kaderfunktionen im Zivilschutz an den

Prüfungen und Untersuchungen nach Absatz 1 teilnehmen lassen. 4 Die für die Ermittlung der Eignung für eine Kaderfunktion erforderlichen Tage, an denen die Kandidaten und Kandidatinnen persönlich erscheinen müssen, gelten als Ausbildungsdienst; ausgenommen hiervon ist die Eignungsababklärung als Zeit- kader.

731

Verordnung über die Rekrutierung AS 2002

5 Die für die Ermittlung der Eignung für den Friedensförderungsdienst erforderli- chen Tage gelten nicht als Ausbildungsdienst oder Zivildienst.

5. Kapitel: Datenbearbeitung

Art. 27

1 Die Datenbearbeitung für die Rekrutierung der Stellungspflichtigen und für Ka-

derfunktionen der Armee stützt sich auf das Personal-Informations-System der Ar- mee.

2 Die Datenbearbeitung im Einzelnen wird in der Verordnung vom 7. Dezember

199810 über das militärische Kontrollwesen und in der Verordnung vom 19. Oktober
199411 über das Kontrollwesen im Zivilschutz geregelt.

3 Die Datenbearbeitung für die Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst wird geregelt in der: a. Verordnung vom 24. April 199612 über den Einsatz von Personal bei frie- denserhaltenden Aktionen und Guten Diensten; b. Verordnung vom 26. Februar 199713 über den Friedensförderungsdienst.

4 Die Datenbearbeitung für den Zivilschutz wird in der Verordnung vom

19. Oktober 199414 über das Kontrollwesen im Zivilschutz geregelt.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28 Vollzug

1 Das VBS führt die Rekrutierungen durch und regelt den Vollzug. Es kann die Re-

krutierungsorgane mit dem Erlass von Weisungen beauftragen.

2 Es regelt insbesondere den Übergang vom bisherigen System der Aushebung zum

neuen System der Rekrutierung nach dieser Verordnung bis zur vollen operativen Verfügbarkeit der Rekrutierungszentren.

3 Für die Belange des Zivildienstes hat der Vollzug im Einvernehmen mit dem zu-

ständigen Departement zu erfolgen.

4 Die Kantone sorgen für die Aufnahme der Stellungspflichtigen in die Militär-

kontrolle. Sie führen die Vororientierung und den Orientierungstag für die Stel- lungspflichtigen durch und bieten diese zu den Rekrutierungstagen auf.

10 SR 511.22 11 SR 521.5 12 SR 172.221.104.4 13 SR 172.221.104.41 14 SR 521.5

732

Verordnung über die Rekrutierung AS 2002

Art. 29 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

a. die Verordnung vom 17. August 199415 über die Aushebung der Stellungs- pflichtigen; b. die Verordnung vom 16. September 199616 über den waffenlosen Militär- dienst aus Gewissensgründen.

2 Die Änderungen bisherigen Rechts finden sich im Anhang 2.

Art. 30 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.

10. April 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

15 AS 1994 2446, 1996 2676, 3270, 1999 2893, 2000 1227 16 AS 1996 2676

733

Verordnung über die Rekrutierung AS 2002

Anhang 1 (Art. 3 Abs. 3)

Standorte und Einzugsgebiete der Rekrutierungszentren

Nr. Standort Sprache Einzugsgebiet

1 Lausanne VD Französisch alle französischsprachigen Personen

2 Sumiswald BE Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone

Bern, Freiburg , Waadt, Wallis, Neuen- burg, Genf und Jura

3 Steinen SZ / Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone

Nottwil LU Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, und Nidwalden, Zug und Tessin Losone TI Italienisch alle italienischsprachigen Personen

4 Windisch AG Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone

Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau

5 Rüti ZH Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone

Zürich, Schaffhausen und Thurgau

6 Mels SG Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone

Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appen- zell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden

734

Verordnung über die Rekrutierung AS 2002

Anhang 2 (Art. 29 Abs. 2)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Organisationsverordnung vom 13. Dezember 199917

für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS)

Art. 7 Bst. a Ziff. 1 Dem Generalstab sind mit folgenden Funktionen und Zuständigkeiten unterstellt: a. die Untergruppe Personelles der Armee:

1. Sie bewirtschaftet die personellen Ressourcen der Armee

und ist verantwortlich für die Führung des Gesamtpro- zesses von der Rekrutierung der Stellungspflichtigen und der Personen, die sich freiwillig zum Militärdienst mel- den, bis zu ihrer Entlassung aus der Armee.

2. Verordnung vom 21. Oktober 198718 über die Förderung

von Turnen und Sport

Art. 35 Abs. 2

2 Es bearbeitet für den Bund alle mit Turnen und Sport zusammenhängenden Auf-

gaben. Es leitet insbesondere J + S. Es wirkt in Zusammenarbeit mit der UG Pers A bei der Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit bei der Rekrutierung mit.

3. Verordnung vom 9. September 199819 über die medizinische

Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit

Art. 9 Abs. 2 und 3

2 Die zu erfüllenden Anforderungen werden von der Untergruppe Personelles der

Armee in Zusammenarbeit mit der UG San festgelegt.

17 SR 172.214.1 18 SR 415.01 19 SR 511.12

735

Verordnung über die Rekrutierung AS 2002

3 Über die Diensttauglichkeit entscheidet ausschliesslich die medizinische Unter- suchungskommission (UC).

Art. 14 Abs. 2 Bst. a

2 Sie beschafft diese Daten von:

a. Stellungspflichtigen mittels ärztlichem Fragebogen am Orientierungstag;

Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b Einleitungssatz

1 Das MEDISA beinhaltet immer:

a. Daten des Ärztlichen Fragebogens «Rekrutierung»; b. Daten des Medizinalrapportes, die bei der Rekrutierung erfasst werden: ...

Art. 18 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Diese Frist beginnt mit dem Datum der Beschaffung der Daten beziehungsweise der Entlassung der betreffenden Person aus der Dienstpflicht.

Art. 22 Bst. a Der Vorsitzende der UC meldet Verstösse von Stellungs- und Militärdienstpflichti- gen gegen die Disziplin folgenden Stellen: a. bei Stellungspflichtigen und Nichtausexerzierten dem Rekrutierungsoffizier zuhanden der zuständigen Behörde;

Art. 25 Abs. 1 Bst. a

1 Es gibt die folgenden UC:

a. UCR: UC für Stellungspflichtige und Nichtausexerzierte; in der Regel wird eine UCR pro Rekrutierungszentrum gebildet.

Art. 40 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 3, b Ziff. 2–5, c Ziff. 2–4 und 6 Aufgehoben

Art. 40 Abs. 3

3 Vor einem Entscheid «Tauglich, für Beförderungsdienst untauglich» nimmt der

Vorsitzende der UC immer Rücksprache mit dem Rekrutierungsoffizier.

Art. 41 Zuteilung und Funktionsänderung

1 Der Vorsitzende der UC informiert den Rekrutierungsoffizier und die betroffene

Person über allfällige medizinisch bedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit.

736

Verordnung über die Rekrutierung AS 2002

2 Der Rekrutierungsoffizier nimmt bei Stellungspflichtigen die Zuteilung zu einer geeigneten Truppengattung und Funktion vor. Bei Angehörigen der Armee verfügt er bei Bedarf die Änderung der Funktion und der Zuteilung. Er berücksichtigt dabei: a. das Leistungsprofil der betroffenen Person; b. das Anforderungsprofil der einzelnen militärischen Funktionen; c. den Bedarf der Armee; d. die Interessen der betroffenen Person, soweit möglich.

Anhang 2 Bst. A Ziff. 2 und 3, B Ziff. 2-5, C Ziff. 2-4 und 6 Aufgehoben

4. Verordnung vom 20. September 199920

über die Dauer der Militärdienstpflicht, die Ausbildungsdienste sowie die Beförderungen und Mutationen in der Armee

Art. 2 Abs. 1 Bst. b

1 Die Verordnung gilt:

b. für Schweizer und Schweizerinnen, die sich freiwillig zum Militärdienst melden und in der Folge militärdienstpflichtig sind;

Art. 4 Abs. 2 2 Wer im Kalenderjahr, in dem er das 20. Altersjahr vollendet, oder später erstmals rekrutiert wird, ist vom Datum der Rekrutierungstage an militärdienstpflichtig.

Art. 45 Abs. 2 Bst. d

2 Eine Anordnung aus militärischen Gründen ist insbesondere gegeben:

d. bei fehlenden Ausbildungsplätzen in den Rekrutenschulen des 20. Altersjah- res der Rekruten.

Art. 60 Abs. 1–4 1 Militärdienstpflichtige bestehen die Rekrutenschule in dem Jahr, in dem sie das

20. Altersjahr vollenden.

2 Personen, die im 20. Altersjahr oder später eingebürgert und rekrutiert werden, bestehen die Rekrutenschule im Jahr nach der Einbürgerung. 3 Vorzeitig Rekrutierte können die Rekrutenschule schon im 19. Altersjahr bestehen.

20 SR 512.21

737

Verordnung über die Rekrutierung AS 2002

4 Militärdienstpflichtige, die im 19. Altersjahr rekrutiert worden sind, können die Rekrutenschule höchstens bis in das Jahr, in dem sie das 23. Altersjahr vollenden, verschieben.

Anhang 6 Zuständigkeit und Verfahren für das Aufgebot

2. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren

Ziff. 1 Spalte 2 und 4

2 4

UG Pers A1 UG Pers A

Anhang 7 Verfahren und Zuständigkeiten für die Dienstverschiebung und die Dienstvorausleistung

Ziff. 1 Spalten 3, 4, 5 und 7

3 4 5 7

UG Pers A Aufgehoben UG Pers A 1) ...

5. Verordnung vom 16. November 199421 über die Organisation

der Armee (VOA)

Art. 12 Abs. 3

3 Ein Übertritt vom Rotkreuzdienst in die Armee ist nur mittels der ordentlichen

Rekrutierung für angehende weibliche Angehörige der Armee möglich.

Art. 35 Abs. 2 Bst. f

2 Die Untergruppe Personelles der Armee im Generalstab (UG Pers A) plant und

bewirtschaftet die personellen Bestände der Armee. Sie erfüllt insbesondere fol- gende Aufgaben: f. Sie legt alljährlich den Bedarf an Rekruten für die einzelnen Funktionen fest, die in den Rekrutierungszentren rekrutiert werden müssen (Zahlen- buch).

21 SR 513.11

738

Verordnung über die Rekrutierung AS 2002

6. Verordnung vom 19. Oktober 199422 über den Zivilschutz

Art. 19b Anmeldung der Schweizerin zum Schutzdienst 1 Schweizerinnen, welche die Schutzdienstpflicht freiwillig übernehmen wollen, rei- chen bei dem für den Zivilschutz zuständigen Amt ihres Wohnortskantons eine schriftlichen Anmeldung zum Schutzdienst ein.

2 Das für den Zivilschutz zuständige Amt des Wohnortskantons entscheidet nach

Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vom 10. April 200223 über die Rekrutierung über die Annahme der Anmeldung.

3 Die Schweizerin, deren Anmeldung angenommen wird, ist stellungspflichtig.

Art. 19c Bewirtschaftung der Erstausbildung im Zivilschutz Die Kantone melden dem Bundesamt für Zivilschutz jährlich die benötigte Anzahl Schutzdienstleistender nach Grundfunktion für das folgende Jahr.

7. Verordnung vom 10. November 199324 über die Militärversicherung

(MVV)

Art. 28 Abs. 1 1 Die zuständigen Militärorgane machen die Stellungspflichtigen bei der Vororien- tierung oder am Orientierungstag darauf aufmerksam, dass sie sich im Sinne von Artikel 63 des Gesetzes vor den Rekrutierungstagen zu Lasten der Militärversiche- rung medizinisch untersuchen lassen können.

8. Verordnung vom 24. Dezember 195925 zur Erwerbsersatzordnung

(EOV)

Gliederungstitel vor Art. 12b III. Die Entschädigungen während der Rekrutierungstage und während Beförderungsdiensten

Art. 12b Rekrutierungstage Die tägliche Grundentschädigung wird für die Dauer der Rekrutierungstage nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 195226 über die Erwerbsersatz- ordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz bemessen.

22 SR 520.11 23 SR 511.11; AS 2002 723 24 SR 833.11 25 SR 834.11 26 SR 834.1

739