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AS 2002 853

Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten

Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV)

Änderung vom 27. März 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 12. Juni 19951 über die Sicherheit von technischen Einrich- tungen und Geräten wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1

1 Als Maschinen gelten Maschinen und Sicherheitsbauteile nach Artikel 1

Absätze 1–3 der EG-Richtlinie Nr. 98/37 vom 22. Juni 19982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (Maschinenrichtlinie).

Art. 4 Abs. 2 2 Soweit die Installation und die Instandhaltung eines solchen Produkts ausschliess- lich von Fachpersonal des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters ausgeführt werden, kann die Anleitung zu diesen Arbeiten in der Sprache abgefasst sein, die das betreffende Fachpersonal versteht. Die erforderlichen Aus- künfte sind den Kontrollorganen in einer Amtssprache der Schweiz oder in Englisch zu erteilen.

Art. 7 Abs. 3

3 Wer Gasgeräte oder PSA in Verkehr bringt, muss auf Verlangen der Kontroll-

organe eine Konformitätserklärung nach Anhang 2 vorlegen können.

[ersetzt die Richtlinien Nr. 89/392 vom 14. 6. 1989 (ABl. Nr. L 183/9 vom 29. 6. 1989), Nr. 91/368 vom 20. 6. 1991 (ABl. Nr. L 198/16 vom 22. 7. 1991), Nr. 93/44 vom 14. 6. 1993 (ABl. Nr. L 175/12 vom 19. 7. 1993) und Nr. 93/68 vom 22. 7. 1993 (ABl. Nr. L 220/1 vom 30. 8. 1993)]; geändert durch Nr. 98/79 vom 27. 10.1998 (Abl. Nr. L 331/1 vom 7.12.1998).

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Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten AS 2002

Art. 8 Abs. 3

3 Die Unterlagen oder die zu deren Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den

Kontrollorganen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen.

Art. 9 Abs. 1 zweite Fussnote dieses Absatzes (Auskunftsstelle)3

Art. 11 Kontrollorgane 1 Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen ob- liegt: a. der Schweizerischen Unfallsversicherungsanstalt (Suva); b. der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu); c. den vom Departement bezeichneten Fachorganisationen.

2 Das Departement regelt die Zuständigkeit der Kontrollorgane und vereinbart mit

ihnen Umfang und Finanzierung der Kontrolltätigkeiten.

Art. 12 Mitwirkung anderer Behörden und Organisationen

1 Die Vollzugsorgane des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19644 achten im Rahmen

ihrer Tätigkeit darauf, dass die Arbeitgeber TEG einsetzen, welche die Sicherheits- vorschriften für TEG erfüllen.

2 Sie melden dem seco und den Kontrollorganen:

a. TEG, bei denen ein Mangel erkannt oder vermutet wird; b. neu auf dem Markt erschienene risikoträchtige TEG.

3 Das Departement kann andere Behörden und Organisationen zur Mitwirkung her-

anziehen und mit ihnen entsprechende Vereinbarungen abschliessen.

4 Die Kontrollorgane können von der Zollverwaltung für eine festgesetzte Dauer

Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter TEG verlangen.

Gliederungstitel vor Art. 13 Aufgehoben

Art. 13 Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane

1 Die Kontrollorgane führen stichprobenweise nachträgliche Kontrollen über die

Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für TEG durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach TEG den Vorschriften nicht entsprechen.

3 Schweizerisches Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29,

8400 Winterthur

4 SR 822.11

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Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten AS 2002

2 Die nachträgliche Kontrolle nach Absatz 1 umfasst:

a. die formelle Überprüfung, ob:

1. die Konformitätserklärung (sofern gefordert) in Ordnung ist, und

2. die technischen Unterlagen vollständig sind;

b. eine Sicht- und Funktionskontrolle; c. eine weitere nachträgliche Kontrolle des beanstandeten TEG.

3 Im Rahmen der nachträglichen Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere

befugt, die für den Nachweis der Konformität von TEG erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen sowie während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten. 4 Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen innerhalb der von den Kon- trollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig bei, so können diese eine Überprüfung verfügen. Der Inverkehrbringer trägt die Kosten.

5 Die Kontrollorgane können eine Überprüfung auch verfügen, wenn:

a. aus der Konformitätserklärung nach Artikel 7 nicht hinreichend hervorgeht, dass ein TEG den Anforderungen entspricht; b. Zweifel bestehen, ob ein TEG mit den eingereichten Unterlagen überein- stimmt. 6 Ergibt die Überprüfung nach Absatz 5, dass ein TEG den Anforderungen nicht ent- spricht, so trägt der Inverkehrbringer die Kosten der Überprüfung.

Art. 13a Massnahmen

1 Entspricht ein TEG den Vorschriften dieser Verordnung nicht, so informiert das

Kontrollorgan den Inverkehrbringer über das Ergebnis der Kontrolle und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf ordnet es gegebenenfalls die nötigen Mass- nahmen mit einer Verfügung an und räumt für deren Befolgung eine angemessene Frist ein. Es kann insbesondere das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rück- ruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffe- nen Massnahmen veröffentlichen. 2 Für die nachträgliche Kontrolle, bei der sich herausstellt, dass ein TEG nicht den Vorschriften entspricht, wird dem Inverkehrbringer eine Gebühr auferlegt. Auslagen werden zusätzlich berechnet. Die Gebühren und Auslagen richten sich nach der Verordnung vom 30. April 19995 über die Gebühren für technische Einrichtungen und Geräte.

3 Die Kontrollorgane informieren sich gegenseitig sowie das seco und melden dem

seco jene TEG, die den Sicherheitsvorschriften nicht genügen, und die entsprechen- den Massnahmen. Wird eine Verfügung nach Absatz 1 erlassen, so stellen sie ein Doppel der Verfügung dem seco zu.

5 SR 172.048.191

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4 Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19686 ist auch für die Kon-

trollorgane wie Fachorganisationen oder Institutionen, die nicht dem öffentlichen Recht unterstehen, anwendbar.

Gliederungstitel vor Art. 14

5. Abschnitt: Aufsicht und Koordination

Art. 14 Abs. 2 und 3

2 Das seco sorgt für die Koordination der Tätigkeit der Kontrollorgane.

3 Es unterrichtet die Kontrollorgane periodisch über neue Sicherheitsregeln sowie über die für die Gewährleistung der Sicherheit von TEG getroffenen Massnahmen.

Art. 17 Abs. 2 Aufgehoben

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 19. Dezember 19837 über die Unfallverhütung

Art. 91 Bst. f Folgende Kosten werden aus dem Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufs- unfällen und Berufskrankheiten (Art. 87 UVG) gedeckt: f. die Kosten der Durchführungsorgane für die Vollzugsaufgaben des Bundes- gesetzes vom 19. März 19768 über die Sicherheit von technischen Einrich- tungen und Geräten im Bereich der Arbeitssicherheit.

2. Aufzugsverordnung vom 23. Juni 19999

Art. 16 Abs. 4 zweiter Satz 4 ... Wird eine Verfügung nach Absatz 2 erlassen, so stellen sie ein Doppel dem seco zu.

6 SR 172.021 7 SR 832.30 8 SR 819.1 9 SR 819.13

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Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten AS 2002

3. Verordnung vom 30. April 199910 über die Gebühren für technische

Einrichtungen und Geräte

Art. 2 Abs. 1 1 Für die nachträgliche Kontrolle, bei der sich herausstellt, dass eine technische Ein- richtung oder ein technisches Gerät (TEG) nicht den Vorschriften entspricht, wird dem Inverkehrbringer eine Gebühr auferlegt. Die Auslagen werden zusätzlich be- rechnet.

Art. 3 Abs. 2 Aufgehoben

III Diese Änderung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.

27. März 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

10 SR 172.048.191

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