AS 2002 886
Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen
Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB)
Änderung vom 30. November 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 11. Dezember 19951 über das öffentliche Beschaffungswesen wird wie folgt geändert:
Ingress fünftes Lemma gestützt auf die Artikel 3 und 8 des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über be- stimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (bilaterales Abkommen),
Art. 2 Abs. 1 und 3
1 Diese Verordnung gilt für die dem Gesetz unterstellten Auftraggeberinnen.
3 Sie gilt nicht für die Post- und die Automobildienste der Schweizerischen Post für Aufträge nach dem 3. Kapitel dieser Verordnung und nicht für die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und die anderen unter dem beherrschenden Einfluss des Bun- des stehenden Betreiber von Eisenbahnanlagen für deren Tätigkeiten, die nicht unter das bilaterale Abkommen fallen, soweit diese Auftraggeberinnen: a. ihre Tätigkeit in Konkurrenz mit Dritten ausüben; b. den Auftragsgegenstand an Dritte weiterveräussern oder vermieten, ohne dafür ein besonderes oder ausschliessliches Recht zu besitzen.
Art. 2a Dem Gesetz unterstellte Auftraggeberinnen und Tätigkeiten
1 Folgende Auftraggeberinnen sind, für bestimmte Tätigkeiten und wenn gewisse
Schwellenwerte überschritten sind, dem Gesetz im Sinne seines Artikels 2 Absatz 2 unterstellt: a. öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationen, die unter dem beherrschenden Einfluss des Bundes stehen, insbesondere wenn der Bund die Kapital- oder Aktienmehrheit besitzt oder wenn er über die Hälfte der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Kontrollorgans stellt;
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b. die privat-rechtlichen Organisationen, die im ganzen Inland eine gemein- wirtschaftliche Leistung erbringen und besondere oder ausschliessliche Rechte besitzen, die ihnen von einer zuständigen Behörde erteilt wurden.
2 Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 sind:
a. das Bereitstellen oder das Betreiben öffentlicher Fernmeldenetze oder das Erbringen eines öffentlichen Fernmeldedienstes; b. der Bau und der Betrieb von Eisenbahnanlagen durch die SBB, durch die Unternehmen, bei denen sie die Aktienmehrheit besitzen, oder durch andere unter dem beherrschenden Einfluss des Bundes stehende Betreiber von Ei- senbahnanlagen; ausgenommen sind alle Tätigkeiten dieser Unternehmen, die nicht unmittelbar etwas mit dem Bereich Verkehr zu tun haben; c. das Zurverfügungstellen oder das Betreiben von Festnetzen zur Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Bereich der Herstellung, des Trans- ports oder der Verteilung von elektrischem Strom, sowie die Versorgung dieser Netze mit Strom. 3 Schwellenwerte nach Absatz 1 sind (geschätzter Wert des zu vergebenden öffentli- chen Auftrags ohne Mehrwertsteuer): a. 960 000 Franken für Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Absatz 2 Buchstabe a; b. 640 000 Franken für Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Absatz 2 Buchstabe b; c. 766 000 Franken für Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Absatz 2 Buchstabe c; d. 8 Millionen Franken für Bauwerke nach Absatz 2 Buchstaben a und b; e. 9,575 Millionen Franken für Bauwerke nach Absatz 2 Buchstabe c. 4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) passt die Schwellenwerte im Einver- nehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und nach Konsultation der Kommission «Beschaffungswesen Bund – Kantone» periodisch den Vorgaben des WTO-Übereinkommens und des bilateralen Abkommens an.
Art. 2b Befreiung von der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht
1 Wenn unter den Auftraggeberinnen im Sinne von Artikel 2a Wettbewerb herrscht,
befreit das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom- munikation3 (Departement) den Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise von der Un- terstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht.
2 Das Departement konsultiert zuerst die Wettbewerbskommission, die Kantone und
die betroffenen Wirtschaftskreise. Die Wettbewerbskommission kann ihr Gutachten publizieren.
3 Das Departement regelt die Detailfragen in einer Verordnung.
3 UVEK
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Art. 2c Gemeinsame Beschaffungen Wenn sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auf- traggeberinnen gemeinsam an einer Beschaffung beteiligen, gilt das Recht der Hauptauftraggeberin.
Art. 32 Bst. a Den Bestimmungen dieses Kapitels unterstehen: a. die allgemeine Bundesverwaltung, die Eidgenössische Alkoholverwaltung, der Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, die Post- und die Automobildienste der Schweizerischen Post sowie für die Auftraggebe- rinnen nach Artikel 2a für Aufträge, die:
1. unter den Schwellenwerten nach Artikel 6 des Gesetzes oder nach Arti-
kel 2a Absatz 3 dieser Verordnung liegen, oder
2. aus anderen Gründen nicht unter das Gesetz fallen.
Art. 35 Abs. 3 Bst c–h
3 Im Einladungsverfahren können vergeben werden:
c. die Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Automobildienste der Schweize- rischen Post, die den Schwellenwert nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes nicht erreichen; d. die Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Artikel 2a Absatz 2 Buchsta- be a, die den Schwellenwert nach Artikel 2a Absatz 3 Buchstabe a nicht er- reichen; e. die Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Artikel 2a Absatz 2 Buchsta- be b, die den Schwellenwert nach Artikel 2a Absatz 3 Buchstabe b nicht er- reichen; f. die Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Artikel 2a Absatz 2 Buchsta- be c, die den Schwellenwert nach Artikel 2a Absatz 3 Buchstabe c nicht er- reichen; g. die Bauaufträge, deren Wert 2 Millionen Franken nicht erreicht; h. die Bauaufträge nach Artikel 14.
Art. 36 Abs. 2 Bst. a
2 Im Weiteren können Auftraggeberinnen einen Auftrag direkt und ohne Ausschrei-
bung vergeben, wenn: a. der Auftrag im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–d und Ab- satz 2 des Gesetzes vergeben wird;
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Gliederungstitel vor Art. 58
5. Kapitel: Organisation, Zuständigkeit und Überwachungsbehörde
Art. 59a Aufbewahrung der Unterlagen Die Auftraggeberin hat alle Unterlagen im Zusammenhang mit den Vergabeverfah- ren von der Eröffnung des Zuschlags an für die Dauer von mindestens drei Jahren, aufzubewahren.
Art. 64 Abs. 1 1 Für den Erlass von Verfügungen nach Artikel 35 Absatz 1 des Gesetzes ist für die ordentliche Bundesverwaltung das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig; in allen übrigen Fällen sind die jeweiligen Auftraggeberinnen zuständig, sofern sie ge- stützt auf das Gesetz Aufträge vergeben. Das Eidgenössische Finanzdepartement konsultiert vorgängig die Dienststelle, die für den vom Schadenersatzbegehren be- troffenen Bereich zuständig ist.
Art. 66 Abs. 3
3 Das Sekretariat der BKB wird vom Bundesamt für Bauten und Logistik geführt.
Art. 67 Abs. 3 3 Die Post- und die Automobildienste der Schweizerischen Post und die SBB sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Aufgabenerfüllung nach Absatz 2 Buchstaben b, c und e allein zuständig.
Gliederungstitel vor Art. 68a
4. Abschnitt: Überwachungsbehörde
Art. 68a Kommission Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im öffentlichen Beschaffungswesen obliegt einer Kommission, die sich paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammensetzt.
Art. 68b Aufgaben
1 Die Kommission nimmt folgende Aufgaben wahr:
a. Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien des öf- fentlichen Beschaffungswesens zu Handen des Bundesrates und Beratung der Schweizer Delegationen bei internationalen Verhandlungen;
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b. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den zu- ständigen Stellen des Bundes und der Kantone und Ausarbeitung von Emp- fehlungen im Hinblick auf die Umsetzung internationaler Verpflichtungen in Schweizer Recht; c. Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden im Rah- men der internationalen Abkommen über das öffentliche Beschaffungswe- sen.
2 Die Kommission nimmt die folgenden Aufgaben, unabhängig von den Behörden,
die ihre Mitglieder ernannt haben, wahr: a. sie erteilt Ratschläge und vermittelt in Einzelfällen bei Streitigkeiten im Zu- sammenhang mit Geschäften gemäss Absatz 1; b. sie kann wegen Verletzung internationaler Verpflichtungen bei der zustän- digen Behörde des Bundes oder der Kantone Beschwerde einreichen:
1. auf Anzeige einer Anbieterin hin, wenn kein Rechtsmittel ergriffen
wurde,
2. auf Antrag einer ausländischen Behörde, wenn die Auftraggeberin kei-
ne Abhilfe schafft.
3 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Kommission selber Gutachten er-
stellen oder Sachverständige damit beauftragen.
4 Die Kommission hat kein Recht auf Akteneinsicht.
Art. 68c Geschäftsreglement Die Kommission gibt sich ein Geschäftsreglement, das vom Bundesrat und der zu- ständigen Stelle der Kantone genehmigt werden muss.
Art. 68d Finanzierung und Vergütungen 1 Das seco trägt sämtliche Sekretariatskosten; es trägt auch die Kosten für die exter- nen Sachverständigen, vorbehältlich einer gleichwertigen Kostenbeteiligung durch die Kantone.
2 Die Departemente übernehmen die Untersuchungskosten, die von der auftragser-
teilenden Behörde verursacht wurden, die ihrer Überwachung unterstellt sind.
3 Die Vertreter des Bundes in der Kommission haben keinen Vergütungsanspruch.
Art. 72a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Oktober 2001
1 Nach dem neuen Recht richten sich die Vergabeverfahren, die nach dem Inkraft-
treten dieser Änderung durchgeführt werden, und die Vergabeverfahren, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung ohne Ausschreibung durchgeführt werden und über die zuvor noch kein Vertrag abgeschlossen wurde. . 2 Die übrigen Vergabeverfahren richten sich nach dem alten Recht und sind für die Berechnung der Schwellenwerte nicht massgebend.
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II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.
30. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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