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AS 2002 892

Verordnung des VBS über die Rekrutierung

Verordnung des VBS über die Rekrutierung (VREK-VBS)

vom 16. April 2002

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3, 5 Absatz 2, 7 Absatz 4, 9 Absatz 2, 11 Absatz 3,

13 Absatz 4, 28 Absatz 2, 29 Absatz 2 und 31 der Verordnung vom 10. April 20021

über die Rekrutierung, verordnet:

1. Abschnitt: Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen

Art. 1 Kommando Rekrutierung

1 Das Kommando Rekrutierung ist im Rahmen der Aufgaben des Bundes zuständig

für die Rekrutierung in organisatorischer, finanzieller und personeller Hinsicht.

2 Ihm obliegen alle Entscheide im Zusammenhang mit der Rekrutierung, die nicht

einer anderen Stelle zugewiesen sind.

3 Es ist der Untergruppe Personelles der Armee im Generalstab (UG Pers A) unter-

stellt.

Art. 2 Rekrutierungszentren

1 Die Rekrutierungszentren sind dem Kommando Rekrutierung unterstellt.

2 Sie werden von einem Kommandant Rekrutierungszentrum geführt.

Art. 3 Bewirtschaftung der Erstausbildung in der Armee

1 Die UG Pers A legt jährlich pro Funktion den Bedarf an auszubildenden Rekruten

im Zahlenbuch fest.

2 Die für die Ausbildung verantwortlichen Stellen legen für diese Funktionen den

Zeitpunkt und den Ort der Ausbildung fest.

3 Das Kommando Rekrutierung weist die Rekrutierten diesen Funktionen und den

zur Verfügung stehenden Ausbildungsmöglichkeiten zu.

SR 511.110 1 SR 511.11; AS 2002 723

892 2001-0419

Verordnung VBS über die Rekrutierung AS 2002

Art. 4 Kantone 1 Die kantonale Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz der Stellungspflichti- gen; das Kommando Rekrutierung kann Ausnahmen bewilligen.

2 Die Kreiskommandanten sind Ansprechperson des Bundes, der Stellungspflichti-

gen und der Angehörigen der Armee in Bezug auf die in der Verantwortung der Kantone liegenden Belange der Rekrutierung.

2. Abschnitt: Vororientierung und Orientierungstag

Art. 5 Gegenstand der Vororientierung

1 Mit der schriftlichen Vororientierung werden die Empfänger und Empfängerinnen

informiert über: a. die Aufgaben der Armee, des Zivildienstes, des Zivilschutzes und des Rot- kreuzdienstes; b. die Pflichten und Möglichkeiten der Schweizer zur Dienstleistung; c. die Möglichkeit der freiwilligen Dienstleistung für Schweizerinnen; d. die Möglichkeiten zur vordienstlichen Ausbildung; e. den Ablauf der Rekrutierung der Stellungspflichtigen; f. Stellen des Bundes und der Kantone, die weitergehende Informationen anbieten.

2 Das Kommando Rekrutierung legt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen

des Bundes und der Kantone den detaillierten Inhalt der Informationen der Vor- orientierung fest.

Art. 6 Aufgebot bzw. Einladung zum Orientierungstag

1 Das Aufgebot für Stellungspflichtige bzw. die Einladung für Freiwillige zum

Orientierungstag erfolgt mittels Schreiben des Kreiskommandos, in dem es kurz über den Zweck, die Pflicht bzw. die Möglichkeit zur Teilnahme und die Durchfüh- rung des Orientierungstages informiert.

2 Mit dem Aufgebot bzw. der Einladung zum Orientierungstag werden zugestellt:

a. das Tagesprogramm des Orientierungstages; b. der ärztliche Fragebogen für die Rekrutierung; c. für Stellungspflichtige: eine Marschbefehlskarte für die kostenlose Benut- zung der öffentlichen Verkehrsmittel.

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Verordnung VBS über die Rekrutierung AS 2002

Art. 7 Inhalt des Orientierungstages

1 Das Kommando Rekrutierung legt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen

des Bundes und der Kantone fest: a. die grobe Gestaltung des Orientierungstages; b. die Form und den Inhalt der zu vermittelnden Informationen; c. die zu erhebenden Daten im Einzelnen. 2 Innerhalb dieser Vorgaben sind die Kantone frei in der Durchführung des Orientie- rungstages.

3. Abschnitt: Rekrutierungstage

Art. 8 Aufgebot 1 Die Stellungspflichtigen werden in das Rekrutierungszentrum aufgeboten, das für ihren Wohnsitzkanton zuständig ist. Das Kommando Rekrutierung kann in begrün- deten Fällen Ausnahmen bewilligen.

2 Das Kommando Rekrutierung legt die Zeiträume fest, in denen die Kantone ihre

Stellungspflichtigen aufbieten können. Es achtet dabei auf eine ausgewogene Ver- teilung der Zeiträume über das ganze Jahr.

3 Die Kantone sorgen für eine ausgewogene Verteilung ihrer Stellungspflichtigen

auf die zur Verfügung stehenden Zeiträume. Sie achten dabei nach Möglichkeit dar- auf, dass die Stellungspflichtigen frühestens zwölf Monate und spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des gewünschten Beginns der Rekrutenschule die Rekrutierungstage absolvieren. 4 Das Aufgebot ist den Stellungspflichtigen so früh wie möglich, spätestens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Rekrutierungstage zuzustellen. Eine kürzere Frist ist nur auf Gesuch der betroffenen Person zulässig.

5 Dem Aufgebot ist das Informationsschreiben des Kommandanten des zuständigen

Rekrutierungszentrums über den Ablauf der Rekrutierungstage beizulegen.

Art. 9 Dauer 1 Beginn und Ende der Rekrutierungstage sind so anzusetzen, dass die Mehrheit der Stellungspflichtigen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln jeweils am gleichen Tag von ihrem Wohnort zum Rekrutierungszentrum bzw. vom Rekrutierungszentrum zum Wohnort gelangen kann.

2 Ist eine Anreise am Vortag der Rekrutierungstage oder eine Abreise am den

Rekrutierungstagen nachfolgenden Tag nicht vermeidbar, haben die Stellungs- pflichtigen Anspruch auf die nötige Verpflegung und Unterkunft.

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Verordnung VBS über die Rekrutierung AS 2002

3 Die von Absatz 2 betroffenen Stellungspflichtigen erhalten einen Tag als Ausbil- dungsdienst, Schutzdienst oder Zivildienst angerechnet: a. für die Anreise, die am Vortag vor 12.00 Uhr angetreten werden muss; b. für die Rückreise, die am nachfolgenden Tag erst nach 12.00 Uhr beendet werden kann; c. wenn kumulativ die Anreise am Vortag nach 12.00 Uhr angetreten werden muss und die Rückreise am nachfolgenden Tag vor 12.00 Uhr beendet wer- den kann.

4. Abschnitt: Leistungsprofil

Art. 10 Untersuchung des Gesundheitszustandes

1 Mit der Untersuchung des Gesundheitszustandes wird die allgemeine Gesundheit

der Stellungspflichtigen ermittelt.

2 Das Kommando Rekrutierung legt im Einvernehmen mit der Untergruppe Sanität

im Generalstab die durchzuführenden Untersuchungen fest.

Art. 11 Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit

1 Mit der Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit werden die Kondition, mit

ihren Komponenten Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit sowie Beweglichkeit, und die koordinativen Fähigkeiten der Stellungspflichtigen beurteilt.

2 Das Kommando Rekrutierung legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sport

die Prüfungsdisziplinen und Wertungstabellen fest.

3 Stellungspflichtige, welche die Bewertung «sehr gut» erreichen, haben Anspruch

auf die Militärsportauszeichnung.

Art. 12 Prüfung der Intelligenz und Persönlichkeit 1 Mit der Prüfung der Intelligenz und Persönlichkeit werden die allgemeine Intelli- genz, die Problemlösefähigkeit, die Konzentration und Aufmerksamkeit, die Flexi- bilität, die Gewissenhaftigkeit und das Selbstbewusstsein sowie die Interessen und Hobbys der Stellungspflichtigen ermittelt.

2 Das Kommando Rekrutierung legt in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fach-

stellen die zu absolvierenden Prüfungen und die Wertungstabellen fest.

Art. 13 Prüfung der Psyche 1 Mit der Prüfung der Psyche wird die psychische Gesundheit, die Angstfreiheit, das Selbstbewusstsein, die Stressresistenz, die emotionale Stabilität und die Umgäng- lichkeit der Stellungspflichtigen ermittelt.

2 Das Kommando Rekrutierung legt in Zusammenarbeit mit der Untergruppe Sanität

im Generalstab die zu absolvierenden Prüfungen und die Wertungstabellen fest.

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Verordnung VBS über die Rekrutierung AS 2002

Art. 14 Prüfung der sozialen Kompetenz

1 Mit der Prüfung der sozialen Kompetenz wird das Verhalten und die Sensitivität

der Stellungspflichtigen in der Gesellschaft, der Gemeinschaft und der Gruppe ermittelt.

2 Das Kommando Rekrutierung legt in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fach-

stellen die zu absolvierenden Prüfungen und die Wertungstabellen fest.

Art. 15 Eignungsprüfungen

1 Mit Eignungsprüfungen wird ermittelt, ob die Geprüften die Eignung zur Aus-

übung bestimmter Funktionen aufweisen.

2 Die Eignungsprüfungen finden während der Rekrutierungstage statt, sofern dies

die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse zulassen.

3 Das Kommando Rekrutierung legt in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fach-

stellen und Militärbehörden fest: a. die Funktionen, für welche Eignungsprüfungen zu bestehen sind; b. die zu absolvierenden Prüfungen und die Wertungstabellen.

Art. 16 Fachprüfungen 1 Mit Fachprüfungen wird ermittelt, ob die Geprüften die erforderlichen fachlichen Fähigkeiten zur Ausübung bestimmter Funktionen aufweisen.

2 Die Fachprüfungen finden während der Rekrutierungstage statt, sofern dies die

örtlichen und zeitlichen Verhältnisse zulassen.

3 Das Kommando Rekrutierung legt in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fach-

stellen, dem Heer und der Luftwaffe fest: a. die Funktionen, für welche Fachprüfungen zu bestehen sind; b. die zu absolvierenden Prüfungen und die Wertungstabellen.

5. Abschnitt: Zuteilung der Stellungspflichtigen

Art. 17 Anforderungsprofil

1 Das Anforderungsprofil der einzelnen militärischen Funktionen wird vom Kom-

mando Rekrutierung in Zusammenarbeit dem Heer, der Luftwaffe und der Unter- gruppe Sanität erstellt.

2 Das Anforderungsprofil der einzelnen Funktionen des Zivilschutzes wird vom

Bundesamt für Zivilschutz in Zusammenarbeit mit dem Kommando Rekrutierung und den Kantonen erstellt.

3 Für Männer und Frauen gilt für dieselbe Funktion dasselbe Anforderungsprofil.

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Verordnung VBS über die Rekrutierung AS 2002

Art. 18 Zuteilung in eine militärische Funktion 1 Die Zuteilung der Stellungspflichtigen in eine militärische Funktion ist unter Vor- behalt der Absätze 2–4 definitiv.

2 Funktionen, für die spezielle nachträgliche Eignungs- und Fachprüfungen oder

eine Personensicherheitsüberprüfung verlangt werden, werden bis zum Bestehen dieser Prüfungen provisorisch zugeteilt.

3 Das Kommando Rekrutierung kann in begründeten Fällen eine neue Zuteilung

vornehmen: a. bis zum Beginn der Rekrutenschule: selbstständig b. nach Beginn der Rekrutenschule: auf Antrag des Lehrverbandes

4 Als begründeter Fall gilt insbesondere:

a. das Nichtbestehen einer erforderlichen Prüfung; b. wesentliche Veränderungen der persönlichen oder beruflichen Situation der Stellungspflichtigen, sofern die ursprüngliche Situation für den Zuteilungs- entscheid massgebend war; c. der Bedarf der Armee.

Art. 19 Beginn der Rekrutenschule

1 Die Stellungspflichtigen werden einer Rekrutenschule zugeteilt, die frühestens

drei Monate und spätestens zwölf Monate nach den Rekrutierungstagen beginnt.

2 Von diesen Fristen kann im Interesse der betroffenen Person abgewichen werden,

sofern es der Bedarf der Armee zulässt.

6. Abschnitt: Rekrutierung des Kaders

Art. 20 Prüfung des Kaderpotenzials

1 Mit der Prüfung des Kaderpotenzials wird ermittelt:

a. die grundsätzliche Eignung der Stellungspflichtigen hinsichtlich der Ver- wendung als Unteroffizier; b. die grundsätzliche Eignung der Militärdienst Leistenden hinsichtlich der Verwendung als höherer Unteroffizier oder Offizier; c. die grundsätzliche Eignung von Kaderangehörigen als Zeitkader.

2 Die Prüfungsinhalte entsprechen den Prüfungen des Leistungsprofils der Stel-

lungspflichtigen unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen an Ange- hörige des Kaders.

3 Das Kommando Rekrutierung legt in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fach-

stellen die zu absolvierenden Prüfungen und die Wertungstabellen fest.

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Verordnung VBS über die Rekrutierung AS 2002

Art. 21 Die Stufen des Kaderpotenzials Bezüglich des Kaderpotenzials werden folgende Stufen unterschieden: a. Stufe I: Potenzial als Unteroffizier b. Stufe II: Potenzial als höherer Unteroffizier oder Offizier c. Stufe III: Potenzial als Einheitskommandant d. Stufe IV: Potenzial als Generalstabsoffizier oder Truppenkörperkomman- dant e. Stufe Z: Potenzial als Zeitkader

Art. 22 Zeitpunkt der Potenzialsabklärung

1 Die Stufe I wird an den Rekrutierungstagen ermittelt.

2 Die Stufen II, III, IV und Z werden ermittelt, wenn die betreffenden Angehörigen der Armee für eine entsprechende Kaderfunktion in Aussicht genommen werden.

7. Abschnitt: Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst

Art. 23

1 Die Prüfungsinhalte für die Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst ent-

sprechen den Prüfungen des Leistungsprofils der Stellungspflichtigen unter Berück- sichtigung der spezifischen Anforderungen für den Einsatz im Friedensförderungs- dienst.

2 Das Kommando Rekrutierung legt in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fach-

stellen die zu absolvierenden Prüfungen und die Wertungstabellen fest.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

a. die Verordnung des VBS vom 26. August 19942 über die Aushebung der Stellungspflichtigen; b. die Verordnung des VBS vom 10. November 19813 über die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Stellungspflichtigen; c. die Verordnung des VBS vom 26. August 19944 über die Eignungs- und Fachprüfungen für Stellungspflichtige.

2 AS 1994 2457, 1996 3025 3 AS 1982 64, 1983 1055, 1990 264, 1994 2738

4 In der AS nicht veröffentlicht.

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Verordnung VBS über die Rekrutierung AS 2002

2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung des VBS vom 12. Februar 19915 über die Militärstrafrechtspflege

Art. 1 Bst. a und b Steht die Disziplinarstrafgewalt den kantonalen Militärbehörden zu, so wird sie aus- geübt: a. gegenüber Stellungspflichtigen vom Kanton, der diese zur Rekrutierung auf- zubieten hat; b. Aufgehoben

2. Verordnung des VBS vom 19. Dezember 19946 über die Organisation der Armee

(VOA-VBS) Art. 24 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst a

2 Die Untergruppe Personelles der Armee im Generalstab bestimmt jährlich den

Bedarf an: a. Rekruten, die in den einzelnen Rekrutierungszentren für die Funktionen der Armee ausgehoben werden müssen (Zahlenbuch A);

Art. 25 Übergangsbestimmung

1 Das Kommando Rekrutierung regelt bis zur vollen operativen Verfügbarkeit der

Rekrutierungszentren in Weisungen den Übergang vom bisherigen System der Aus- hebung zum neuen Ablauf mit Vororientierung, Orientierungstag und Rekrutie- rungstagen.

2 Gestützt auf Art. 148 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 19987 über das

militärische Kontrollwesen (VmK) erhalten die mit der Rekrutierung befassten Stellen alle Datenzugriffe, die für die Einführung des neuen Rechts der Rekrutierung erforderlich sind, bis zur entsprechenden Revision der VmK jedoch längstens bis zum 1. Mai 2003.

Art. 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.

16. April 2002 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid

5 SR 322.21 6 SR 513.111 7 SR 511.22

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